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Oberlandesgericht Köln, 5 W 1/26

Datum:
06.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 1/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0706.5W1.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 252/22
Leitsätze:

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kann auf verfristete Ablehnungsgründe grundsätzlich auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zurückgegriffen werden. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine spätere gutachterliche Feststellung oder ein späteres Verhalten des abgelehnten Sachverständigen in einem sachlich-inneren Zusammenhang zu früheren Feststellungen oder Verhaltensweisen steht und jene durch kumulative Wirkung im Rahmen einer Gesamtschau so verstärkt, dass nunmehr die Schwelle zur Besorgnis der Befangenheit überschritten ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.12.2025 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.12.2025 - Az. 3 O 252/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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