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Zur schlüssigen Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte grundsätzlich konkret vortragen, welche Hausarbeiten er in welchem zeitlichen Umfang vor dem schädigenden Ereignis ausgeübt hat oder ohne dieses ausgeübt hätte, die er infolge des schädigenden Ereignisses nicht mehr ausüben kann.
Hausarbeiten, die auf ein volljähriges, nicht unterhaltsberechtigtes Kind entfallen, sind bei Ermittlung des Haushaltsführungsschadens nicht zu berücksichtigen.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2) vom 01.04.2026 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.03.2026 - 25 O 171/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Dem Kläger zu 2) wird in Erweiterung der Prozesskostenhilfebeschlüsse vom 17.09.2024 und vom 07.02.2025 Prozesskostenhilfe bezüglich der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 04.12.2025 insoweit bewilligt, als er mit dem Antrag zu 11. (von den Klägern als 15. bezeichnet) einen Betrag von 143.375,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und mit dem Antrag zu 12. (von den Klägern als 16. bezeichnet) einen Betrag von 56.298,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt.
Insoweit wird Rechtsanwalt R. dem Kläger zu 2) zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in erster Instanz beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 03.12.2025 zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2), mit der dieser ausweislich der Begründung allein seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 177.211,84 € für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.05.2023 nebst Zinsen gerichteten Klageantrag weiter verfolgt, ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
3Die vom Kläger zu 2) beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinsichtlich eines Haushaltsführungsschadens von 143.375,25 € hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
4In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar. In dem einen wie in dem anderen Fall ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn - wie im Streitfall - von der Heranziehung einer Hilfskraft abgesehen wird und der Haushaltsführungsschaden daher fiktiv zu berechnen ist, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn). Zu diesem Zwecke ist festzustellen, für wieviel Stunden nunmehr eine Hilfskraft benötigt wird oder - bei anderweitigem Ausgleich des Hausarbeitsdefizits - benötigt würde (BGH, Urteile vom 10.10.1989 - VI ZR 247/88, juris Rn. 8 und vom 05.11.2024 - VI ZR 12/14, juris Rn. 7).
5Da sich der Ausfall der Hausarbeit nach der konkreten Behinderung im Haushalt bemisst (BGH, Urteil vom 10.10.1989 VI ZR 247/88 Rn. 10), hat der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darzulegen, welche Hausarbeiten er in welchem zeitlichen Umfang vor dem schädigenden Ereignis ausgeübt hat oder ohne dieses ausgeübt hätte, die er infolge des schädigenden Ereignisses nicht mehr ausüben kann. Er kann hierzu eine Art Wochenplan erstellen und vorlegen. Auf Tabellenwerke, die den statistischen Arbeitszeitbedarf in einem Haushalt eines bestimmten Zuschnitts wiedergeben und die der Tatrichter im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ergänzend heranziehen kann, darf die Partei für einen schlüssigen Vortrag nur zurückgreifen, wenn ihr ein konkreter Vortrag aus besonderen Gründen nicht möglich ist, beispielsweise weil sie infolge der Schädigung und einer Erkrankung den maßgeblichen Sachverhalt nicht erinnern und wieder geben kann oder weil es sich bei ihr um einen Erben des Geschädigten ohne eigene Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts handelt. Hat der Geschädigte die anfallenden Hausarbeiten bereits vor dem schädigenden Ereignis mit einem höheren Zeitaufwand erledigt als eine Hilfskraft hierfür benötigt hätte, etwa weil körperliche oder psychische Vorerkrankungen bestanden, ist der vom Geschädigten tatsächlich aufgewandte Zeitaufwand im Rahmen der Schadensermittlung auf den von einer Hilfskraft benötigten Zeitaufwand zu kürzen und zu verringern.
6Bei der Ermittlung des im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung zu berücksichtigenden Haushaltsführungsschadens hat das Landgericht den den vorstehenden Anforderungen grundsätzlich entsprechenden konkreten Vortrag der Kläger teilweise übergangen.
7Die Kläger haben in der Klagerweiterung vom 04.12.2025 unter teilweiser Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 08.05.2025 vorgetragen, dass die Ehefrau des Klägers zu 2) (im Folgenden auch: Patientin), der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 4) - ihre Tochter - vor dem schädigenden Ereignis gemeinsam in einer Wohnung mit einer Fläche von 73 m² in einem Mehrparteienhaus mit Garten gelebt hätten und es der gemeinsamen Absprache entsprochen habe, dass die Patientin die gesamten Hausarbeiten übernommen habe. Bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 43,25 Stunden pro Woche oder 6,18 Stunden täglich seien pro Woche auf das Einkaufen 4 Stunden, auf das Kochen 7 Stunden, auf das Reinigen und das Wegräumen des Geschirrs 5,25 Stunden, auf das Aufräumen, Putzen und Reinigen der Wohnung 11,75 Stunden, auf das Wäschewaschen 5,25 Stunden, auf die Gartenarbeit 2 Stunden, auf Spaziergänge mit dem Hund 7 Stunden und auf die Reinigung des Treppenhauses 1 Stunde entfallen. Zum Beweis haben sie Zeugen benannt und sich auf eine Anhörung oder Parteivernehmung der Kläger zu 2) bis 4) bezogen. Soweit in der Klageerweiterung vom 04.12.2025 anders als im Schriftsatz vom 08.05.2025 eine Summe von 45,25 Stunden angeführt ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Sie entspricht nicht der Addition der Einzelzeiten.
8Das Landgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Hausarbeiten, die auf die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses vom 25./26.01.2015 bereits 31Jahre alte Klägerin zu 4) entfallen, bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens nicht zu berücksichtigten sind. Die Kläger machen nicht geltend, dass die Klägerin zu 4) nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig und unterhaltsberechtigt war. Dabei kann in dem vorliegenden Zusammenhang die in der Beschwerdeschrift angesprochene Streitfrage, ob im Falle der Schädigung des Mitglieds einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein zu ersetzender Haushaltsführungsschaden angesichts dessen unterhaltsrechtlicher Herleitung ausscheidet oder aber entsteht, dahinstehen. Jedenfalls soweit volljährige, nicht unterhaltsberechtigte Kinder durch den Ausfall von durch einen Elternteil übernommenen Hausarbeiten nachteilig betroffen sind, ist ein Haushaltsführungsschaden nicht begründet. Deren Mitversorgung im Haushalt stellt eine unentgeltliche, einer rein sittlichen Pflicht entspringende Arbeit und nicht eine gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistung dar, so dass kein wirtschaftlich messbarer Schaden entsteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.2016 - 9 U 238/15, juris Rn. 28; Luckey, Personenschaden, 3. Aufl., Rn. 782 ff.).
9Weder haben die Kläger den auf die Klägerin zu 4) entfallenden Anteil der Hausarbeiten vorgetragen noch war ein solcher Vortrag von ihnen zu verlangen. Denn dieser Anteil entzieht sich der unmittelbaren Wahrnehmung. Dem Senat erscheint es sachgerecht, den dargelegten konkreten wöchentlichen Arbeitsaufwand der Patientin im Haushalt von 43,25 Stunden in dem Verhältnis zu reduzieren, in dem der Arbeitsaufwand im Falle einer nichterwerbstätigen Frau bei mittlerer Anspruchsstufe in einem 2-Personen-Haushalt - wie er vorliegend rechtlich berücksichtigungsfähig ist - zu einem 3-Personen-Haushalt nach den verfügbaren statistischen Tabellen zueinander stehen. Nach Pardey, Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, sind dies 38,2 Stunden einerseits und 47,2 Stunden andererseits. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung rechtlich berücksichtigungsfähige Arbeitsaufwand der Patientin verringert sich demnach auf 35,00 Stunden (43,25 Stunden x 38,2 Stunden/47,2 Stunden) wöchentlich oder 5 Stunden täglich.
10Soweit das Landgericht von der von ihm für einen 2-Personen-Haushalt angesetzten Stundenzahl einen weiteren Abzug vorgenommen hat, weil eine Hilfskraft für die Haushaltsführung eine geringere Stundenanzahl als die Patientin benötigt hätte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kläger hat die Patientin nicht langsamer als eine Hilfskraft gearbeitet. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Fähigkeit der Patientin zur Haushaltsführung bereits vor dem schädigenden Ereignis vom 25./26.01.2025 in ins Gewicht fallender Weise eingeschränkt hätten, hat das Landgericht nicht aufgezeigt. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine den Beruf einer Haushaltshilfe ausübende Person schneller arbeitet als ein durchschnittlicher Inhaber eines Haushalts, gibt es nicht. Auf einen solchen hat auch das Landgericht nicht abgestellt.
11Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme, welches das Landgericht unter Annahme eines zur Beweislastumkehr in Bezug auf die Kausalität führenden Behandlungsfehlers im Beschluss vom 20.02.2025 vorläufig gewürdigt hat, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legen, dass die vom Sachverständigen P. angenommene brachiofaszial betonte, sensomotorische Hemiparese rechts mit Aphasie, die bei einer initialen Modified Rankin Scale von 5 anfänglich mit Bettlägerigkeit einherging sowie von einer post-stroke Depression begleitet war, bei standardgerechter Behandlung hätte vermieden werden können. Der sich aus diesem Sachverhalt ergebende vollständige Ausfall der Haushaltsführungsfähigkeit setzt demnach mit dem 01.05.2015 und nicht erst, wie vom Landgericht im angefochtenen Beschluss angenommen, am 01.01.2017 ein.
12Für den jeweiligen Stundenlohn stellt der Senat wie das Landgericht auf die von den Klägern dargelegten Beträge ab, die im Grundsatz dem gesetzlichen (Brutto-) Mindestlohn entsprechen. Für den von den Beklagten im Hinblick darauf, dass rechtlich der Nettolohn der fiktiven Hilfskraft maßgeblich ist, für richtig gehaltenen Abzug sieht der Senat keinen Grund. Denn wie gerichtsbekannt ist, lagen und liegen die Bruttolöhne für im Haushalt tätige Hilfskräfte im Raum Köln/Bonn, in dem die Patientin gelebt hat, über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhnen.
13Demnach ergibt sich folgende Berechnung des Haushaltsführungsschadens, für den Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist:
14|
01.04.2015 - 31.12.2016 |
641 Tage x 5 Std. x 8,50 € |
27.242,50 € |
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01.01.2017 - 31.12.2018 |
730 Tage x 5 Std. x 8,84 € |
32.266,00 € |
|
01.01.2019 - 31.12.2019 |
365 Tage x 5 Std. x 9,19 € |
16.771,75 € |
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01.01.2020 - 31.12.2020 |
365 Tage x 5 Std. x 9,35 € |
17.063,75 € |
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01.01.2021 - 31.12.2021 |
365 Tage x 5 Std. x 10,45 € |
19.071,25 € |
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01.01.20202 -31.05.2022 |
516 Tage x 5 Std. x 12,00 € |
30.960,00 € |
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Summe |
143.375,25 € |
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigt. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
16Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat zugrunde gelegt hat, geklärt oder liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind solche des Einzelfalls.