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Oberlandesgericht Köln, 5 U 5/24

Datum:
09.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 5/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0309.5U5.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 25/22
Leitsätze:

Zur – nach sachverständiger Beratung im vorliegenden Fall bejahten –  Erforderlichkeit einer unverzüglichen Notsectio im Fall einer Uterusruptur.

Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs und der Frage, ob eine frühere Indikation der Notsectio den eingetretenen hypoxischen Hirnschaden verhindert hätte, ist nicht darauf abzustellen, wann das Kind bei Einhaltung der E-E-Zeit von 20 Minuten geboren worden wäre, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Geburt nach den Verhältnissen des Geburtskrankenhauses und der konkreten Geburtssituation tatsächlich erfolgt wäre.

Sofern die Indikation zur Notsectio zu stellen ist, entlastet die Einhaltung der E-E-Zeit von 20 Minuten die Behandlungsseite auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht. Das Ziel des ärztlichen Handelns liegt in einer möglichst schnellen Geburt.

Zur Verpflichtung einer erneuten Aufklärung über die Alternative eines Kaiserschnitts bei einem Zustand nach Sectio, wenn sich die Verhältnisse unter der Geburt ändern und der Kaiserschnitt zur vorzugswürdigen Vorgehensweise wird.

Zur Zulässigkeit und Bemessung eines Teilschmerzensgeldes. Soweit sich der Senat in schweren Geburtsschadensfällen über einen langen Zeitraum an einem Betrag von 500.000 € als angemessen anzusehendes Schmerzensgeld orientiert hat, hält er hieran im Hinblick auf die eingetretene Geldentwertung nicht fest. Gleichwohl kann sich ein (Teil-)Schmerzensgeld von 500.000 € nach den Umständen des Einzelfalls als angemessen darstellen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2023 - 3 O 25/22 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus der fehlerhaften Behandlung am 00.00.2019 ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 500.000 € hinsichtlich derjenigen Beeinträchtigungen, die dem Kläger behandlungsbedingt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2019.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen – ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden – auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung am 00.00.2019 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagten zu 1) bis 3) im Übrigen selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) bis 11) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.                  

   Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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