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Oberlandesgericht Köln, 5 U 25/26

Datum:
07.10.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 25/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:1007.5U25.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 301/21
Leitsätze:

Die – voraussichtliche – Leidenszeit ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Im Fall einer Schwerstschädigung eines Erwachsenen ist daher grundsätzlich ein geringeres Schmerzensgeld angemessen als bei einem schweren Geburtsschaden. Führt ein Behandlungsfehler bei einer 53-jährigen Patientin zu einem apallischen Syndrom mit reaktionsloser Wachheit, kann sich ein Schmerzensgeld von 450.000 € als angemessen darstellen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 24.02.2026 - 3 O 25/21 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiteren Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 450.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.714,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab Mai 2020 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 1) zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 8 % und im Übrigen die Beklagte zu 1) selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 6) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 1) zu 80 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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