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Oberlandesgericht Köln, 5 U 122/25

Datum:
20.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 122/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0420.5U122.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 242/19
Leitsätze:

Der geschädigte Patient, der aufgrund desselben Behandlungsgeschehens im Wege der Klage bei nicht abgeschlossener Schadensentwicklung zunächst bezifferten Schadensersatz und Feststellung verlangt hat, kann auch bei bestehender Entscheidungsreife des Leistungsantrags in zulässiger Weise von der Leistungsklage zur (alleinigen) Feststellungsklage übergehen, § 264 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO.

Eine intramuskuläre Injektion in das Gesäß zur Behandlung von von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Schmerzen stellte nach dem hausärztlichen Standard des Jahres 2016 – nach den vom Senat aufgrund sachverständiger Beratung getroffenen Feststellungen – eine seit einem mehr als einem Jahrzehnt veraltete Behandlungsmethode dar.

In eine dem medizinischen Standard widersprechende Behandlung, deren fehlender Nutzen bei hohem Risikopotential belegt ist, kann der Patient auch nach erfolgter Aufklärung nicht in der Weise einwilligen, dass ein dem Arzt anzulastender Behandlungsfehler entfällt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die (Anschluss-)Berufung des Klägers wird das am 01.10.2025 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 25 O 242/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 57.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 75.000 € vom 24.08.2019 bis zum 30.10.2025 und aus 57.500 € seit dem 31.10.2025 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden und alle zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung vom 19.12.2016 zurückzuführen sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die (Anschluss-)Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 26 % und der Beklagte zu 74 %, die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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