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Oberlandesgericht Köln, 5 U 117/25

Datum:
15.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 117/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0415.5U117.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 17/25
Leitsätze:

Die Anordnung einer Thromboseprophylaxe, die erst im weiteren Verlauf durchgeführt werden soll und präventive Wirkung entfaltet, sowie das Unterlassen einer solchen Anordnung sind nicht der dem hoheitlichen Handeln des Durchgangsarztes zuzurechnenden Erstversorgung, sondern einer von ihm übernommenen, als privatrechtlich zu qualifizierenden besonderen Heilbehandlung zuzuordnen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.09.2025 – 3 O 117/25 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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