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Oberlandesgericht Köln, 5 U 114/25

Datum:
25.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 114/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0325.5U114.25.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.08.2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 216/23 O - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.643,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Vergütungsforderung der Rechtsanwälte R. aus Z. für deren vorgerichtliches Tätigwerden in Höhe von 306,50 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Auf die Widerklage wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte 2.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2023 zu zahlen.

Weiter wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte 2.184,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.811,78 EUR seit dem 07.12.2023 und im Übrigen ab dem 23.12.2023 zu zahlen.

Weiter wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.818,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden weiteren materiellen sowie zukünftigen zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung in der Praxis des Drittwiderbeklagten im Zeitraum vom 02.06.2022 bis zum 12.05.2023 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  1. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 7 %, die Beklagte zu 73 % und der Drittwiderbeklagte zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 89 %. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten werden der Beklagten zu 50 % auferlegt. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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