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Oberlandesgericht Köln, 3 Ws 69/26

Datum:
03.08.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 69/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0803.3WS69.26.00
 
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Beschwerde, Zulässigkeit, Statthaftigkeit, Berufung, Rücknahme
Normen:
StPO § 464 Abs. 3, Satz 1 Halbsatz 2
Leitsätze:

Eine gegen die nach Berufungsrücknahme getroffene Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht gemäß § 464 Abs. 3, Satz 1 Halbsatz 2 StPO unzulässig.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.01.2026 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
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