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1. Ein Rechtssatz, wonach für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch die Spruchkörperbesetzung zum Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuchs maßgeblich sei, existiert nicht. Zuständig ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandene Besetzung.
2. Ein Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass die Mitwirkung des abgelehnten Richters an weiteren Entscheidungen in dem betreffenden Verfahren noch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn der Richter dauerhaft aus dem zuständigen Spruchkörper ausgeschieden ist und auch im Vertretungsfall nicht zur Mitwirkung herangezogen wird.
3. Dass sich die abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Äußerungen nicht ausdrücklich zu ihrer Unvoreingenommenheit erklärt haben, ist für die Besorgnis der Befangenheit ohne Bedeutung. Eine solche Erklärung ist weder prozessual vorgesehen noch geeignet, den gesetzlichen Prüfungsmaßstab zu verändern. Die richterliche Unparteilichkeit wird nicht durch deklaratorische Selbstvergewisserung, sondern durch den objektiven Maßstab des § 24 Abs. 2 StPO bestimmt. Die Annahme, eine fehlende Distanzierung oder eine fehlende „Beruhigungserklärung“ begründe Befangenheit, verkennt diesen Maßstab.
4. Maßgeblich für die Besorgnis der Befangenheit sind allein solche objektiven Umstände, die spezifisch in der Person des konkret abgelehnten Richters oder der konkret entscheidenden Spruchgruppe begründet liegen und bei vernünftiger Würdigung den Schluss auf eine unsachliche, innerlich vorgeprägte Haltung zulassen; allgemein behauptete, von der jeweiligen Besetzung unabhängige Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen genügen hierfür nicht.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandegericht C. wird als unzulässig verworfen.
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Oberlandesgericht M. und Z. werden als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Das Landgericht Bonn hat den Verurteilten mit rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2022 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.666.999 € angeordnet sowie über die Anrechnung von im Verfahren vollzogener Auslieferungshaft entschieden.
4Mit Beschluss vom 01.08.2025 hat das Landgericht Köln den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen sowie die Anträge auf Unterbrechung der Strafvollstreckung und Aufhebung der Einziehungsanordnung abgelehnt.
5Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt. Darüber hinaus hat er Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 04.08.2025 eingelegt.
6Mit Beschluss vom 25.03.2026 hat der Senat in der Besetzung durch die abgelehnten Richter die Rechtsmittel als unbegründet verworfen.
7Am 07.04.2026 hat der Verteidiger für den Verurteilten einen Antrag gemäß § 33a StPO eingereicht und geltend gemacht, der Senat habe bei seiner Entscheidung vom 25.03.2026 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
8Am 09.04.2026 veröffentlichte das Oberlandesgericht Köln eine Pressemitteilung mit dem Titel:
9„Oberlandesgericht Köln bestätigt Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags von Z.Ö.“.
10In dieser Pressemitteilung heißt es unter anderem:
11„Da gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel stattfindet, ist damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus den vorgebrachten Gründen endgültig abgelehnt.“
12Mit Schriftsatz vom 11.04.2026 hat der Verurteilte die an der Entscheidung vom 25.03.2026 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
13Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Pressemitteilung sei unzutreffend, weil zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits ein Antrag nach § 33a StPO anhängig gewesen sei. Die Pressemitteilung sei den abgelehnten Richtern zuzurechnen. Diese hätten zwischen Eingang des Antrags und Veröffentlichung der Pressemitteilung hinreichend Zeit gehabt, die Pressestelle auf den Antrag hinzuweisen oder die Veröffentlichung der Mitteilung zu verhindern beziehungsweise anzupassen. Da die Pressemitteilung die Senatsentscheidung als endgültig bezeichne, müsse der Verurteilte befürchten, dass die Entscheidung über seinen zwei Tage zuvor gestellten Antrag gem. § 33a StPO bereits vorweggenommen sei und der Senat über seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr unvoreingenommen entscheide. Auch angesichts der medialen Verbreitung der sachlich falschen Aussage über die dpa und führende Medien dürfe es den abgelehnten Richtern schwerfallen, den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 33a StPO unvoreingenommen zu prüfen und ihm, sollte er begründet sein, stattzugeben. Dasselbe gelte für den vom Beschwerdeführer selbst am 10.04.2026 per Fax eingereichten Antrag.
14Die Richter am Oberlandesgericht M. und Z. haben sich zu diesem Ablehnungsgesuch am 19.05.2026 dienstlich geäußert. Darin haben sie erklärt, an der Pressemitteilung nicht beteiligt gewesen zu sein und vor Eingang des Ablehnungsgesuchs keine Kenntnis von deren Inhalt gehabt zu haben.
15Zu den dienstlichen Äußerungen hat der Verteidiger für den Verurteilten dahingehend Stellung genommen, jedenfalls nach Kenntnis von der Pressemitteilung hätten die abgelehnten Richter auf deren Berichtigung hinwirken müssen. Da sie dies nicht getan hätten, müsse ein objektiver Dritter davon ausgehen, dass sie sich die Aussage der Pressemitteilung zu eigen gemacht hätten, wonach die Wiederaufnahme endgültig abgelehnt sei. Er müsse deshalb weiter befürchten, dass die abgelehnten Richter sich schon vorab eine Meinung über die Zulässigkeit/Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages gebildet haben. Ob das rechtliche Gehör tatsächlich verletzt wurde oder nicht, sei jedoch eine Frage der Begründetheit. Die abgelehnten Richter hätten den Verurteilten in ihren dienstlichen Äußerungen nicht beruhigt, dass sie sich hinsichtlich der Zulässigkeit/Unzulässigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages gem. § 33a StPO noch keine Meinung gebildet haben. Vorsorglich stelle der Beschwerdeführer aufgrund der unterbliebenen Richtigstellung und der in den dienstlichen Äußerungen zum Ausdruck gebrachten Identifikation mit der Pressemitteilung bzw. diesbezüglichen Gleichgültigkeit einen erneuten Ablehnungsantrag gegen die beiden Richter.
16II.
171. Der Senat entscheidet in der gesetzlichen Besetzung.
18a) Der Verteidiger des Verurteilten hat geltend gemacht, über die Ablehnungsgesuche hätten die zum Zeitpunkt der Anbringung des ersten Ablehnungsgesuchs am 11.04.2026 dem Senat zugewiesenen Richter zu entscheiden, so dass der jetzige Vorsitzende F., der erst am 04.05.2026 dem Senat zugewiesen worden ist, nicht der gesetzliche Richter sei.
19b) Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Das Ablehnungsverfahren stellt ein selbständiges Zwischenverfahren dar. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch trifft nach den allgemeinen Regeln die jeweils aktuelle Spruchkörperbesetzung (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.02.1998 - 1 StR 588/97, BeckRS 1998, 30007833 Rn. 9 zur Entscheidungszuständigkeit bei laufender Hauptverhandlung). Ein vom Verteidiger vertretener Rechtssatz, wonach für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch die Spruchkörperbesetzung zum Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuchs maßgeblich sei, existiert nicht.
202. Das gegen die vormalige Vorsitzende des Senats C. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
21a) Ein Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass die Mitwirkung des abgelehnten Richters an weiteren Entscheidungen in dem betreffenden Verfahren noch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn der Richter dauerhaft aus dem zuständigen Spruchkörper ausgeschieden ist und auch im Vertretungsfall nicht zur Mitwirkung herangezogen wird. In diesem Fall besteht für das Ablehnungsgesuch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dessen Zweck allein darin besteht, eine weitere Mitwirkung des abgelehnten Richters in dem Verfahren zu verhindern.
22b) So liegt der Fall hier. Die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht C. ist mit Ablauf des 31.03.2026 aus dem Senat ausgeschieden und einem anderen Spruchkörper zugewiesen worden; sie gehört auch nicht mehr der Vertreterkette des Senats an. Eine Mitwirkung an künftigen Entscheidungen ist daher ausgeschlossen.
233. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Oberlandesgericht M. und Z. sind unbegründet.
24a) Nach § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob der Ablehnende subjektiv Misstrauen empfindet. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein verständiger Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Die Besorgnis der Befangenheit muss sich auf konkrete objektive Umstände stützen. Nicht ausreichend sind bloße Vermutungen, Unterstellungen oder Schlussfolgerungen, die ihrerseits lediglich auf Spekulation beruhen.
25b) Gemessen hieran rechtfertigt das Vorbringen des Verurteilten die Ablehnung nicht.
26aa) Soweit der Verurteilte seine Ablehnung zunächst damit begründet hat, die abgelehnten Richter hätten die Veröffentlichung einer Pressemitteilung veranlasst, die aus seiner Sicht einen unzutreffenden bzw. unvollständigen Eindruck vom Stand des Verfahrens vermittelt habe, ist dieser Vortrag durch die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter widerlegt. Es besteht kein Grund, am Inhalt der dienstlichen Äußerungen zu zweifeln. Zur Einholung weiterer dienstlicher Stellungnahmen der Pressesprecherin und der vormaligen Vorsitzenden des Senats zum Zustandekommen der Pressemitteilung ist der Senat weder aufgrund des darauf gerichteten Begehrens des Verurteilten verpflichtet noch besteht für den Senat von Amts wegen dazu Veranlassung (vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.1971 - 1 StR 362/70). Ein Ablehnungsgrund ist damit bereits im Tatsächlichen nicht gegeben.
27bb) Soweit der Verurteilte die Richter nunmehr auch deshalb abgelehnt hat, weil sie nicht auf eine nachträgliche Korrektur der Pressemitteilung hingewirkt haben, greift auch dieses Ablehnungsgesuch nicht durch.
28Die Pressemitteilung bezog sich nicht auf den Antrag gemäß § 33a StPO. Die hier geregelte sog. Anhörungsrüge stellt kein Rechtsmittel im technischen Sinne dar, sondern einen außerordentlichen Rechtsbehelf eigener Art zur Nachholung rechtlichen Gehörs. Die Aussage in der Pressemitteilung, gegen den Beschluss finde „kein Rechtsmittel“ statt, ist deshalb nicht unzutreffend. Auch die Formulierung, die Wiederaufnahme sei „endgültig abgelehnt“, betrifft erkennbar die durch den Senatsbeschluss abgeschlossene sachliche Prüfung der sofortigen Beschwerde. Soweit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben worden war, stellt dieser Umstand zwar einen verfahrensrechtlich beachtlichen Gesichtspunkt dar, führt jedoch nicht dazu, dass die Pressemitteilung als solche falsch wäre. Allenfalls kann insoweit von einer Unvollständigkeit gesprochen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die abgelehnten Richter gehalten gewesen wären, nach Kenntniserlangung auf eine nachträgliche Ergänzung oder Richtigstellung der Pressemitteilung hinzuwirken.
29Die Richter waren an der Erstellung oder Veröffentlichung der Pressemitteilung nicht beteiligt. Schon deshalb fehlt es an einem unmittelbaren Zurechnungszusammenhang, der ein späteres Eingreifen zur „Korrektur“ der Pressemitteilung naheliegend erscheinen ließe. Zudem waren die Richter zum Zeitpunkt der vom Verurteilten vermissten Korrektur bereits wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mussten sich daher schon aus diesem Grund in besonderer Weise zurückhaltend verhalten. Eine Pflicht oder auch nur naheliegende Veranlassung, in dieser Situation von sich aus eine medienbezogene Klarstellung zu initiieren, bestand ersichtlich nicht. Hinzu kommt, dass es sich bei der begehrten „Korrektur“ der Pressemitteilung nicht um eine bloße Klarstellung eines fortbestehenden Kommunikationsvorgangs gehandelt hätte, sondern um einen neuen, eigenständigen öffentlichen Kommunikationsakt. Eine solche nachträgliche Ergänzung hätte eine erneute mediale Befassung mit dem Verfahren nach sich ziehen können. Es war bereits nicht ersichtlich, dass der Verurteilte eine entsprechende Initiative der von ihm abgelehnten Richter überhaupt wünschte. Dies insbesondere auch deshalb, weil er selbst oder über seinen Verteidiger eine Pressemitteilung hätte veröffentlichen und an die Medien hätte zuleiten können, welche über die Ablehnung seines Wiederaufnahmeantrages berichtet hatten. Alternativ oder ergänzend hätte er sich an die Pressestelle oder mit einer konkreten Anfrage an den Senat wenden können. Dass die Richter unter diesen Umständen von einer eigenen Initiative abgesehen haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar.
30Objektive Gründe, die aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, liegen bereits aus diesem Grund nicht vor.
31Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass das Unterlassen der nachträglichen Presseinitiative ohnehin weder Rückschlüsse auf die rechtliche Bewertung der Anhörungsrüge noch auf eine innere Vorfestlegung der Richter in der Sache zulässt. Insbesondere kann aus dem bloßen Umstand, dass keine Ergänzung einer nicht von ihnen veranlassten Pressemitteilung erfolgt ist, nicht gefolgert werden, die Richter hätten deren Inhalt gebilligt oder sich eine bestimmte Auffassung zur Erfolgsaussicht der Anhörungsrüge zu eigen gemacht. Ein verständiger Verfahrensbeteiligter würde daraus nicht den Schluss ziehen, die Richter hätten sich in der Sache festgelegt oder eine bestimmte Entscheidung vorweggenommen.
32Auch aus dem Umstand, dass sich die abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Äußerungen nicht ausdrücklich zu ihrer Unvoreingenommenheit erklärt haben, folgt entgegen der Ansicht des Verurteilten bzw. dessen Verteidigers nichts anderes. Eine solche Erklärung ist weder prozessual vorgesehen noch geeignet, den gesetzlichen Prüfungsmaßstab zu verändern. Die richterliche Unparteilichkeit wird nicht durch deklaratorische Selbstvergewisserung, sondern durch den objektiven Maßstab des § 24 Abs. 2 StPO bestimmt. Die Annahme, eine fehlende Distanzierung oder eine fehlende „Beruhigungserklärung“ begründe Befangenheit, verkennt diesen Maßstab.
33Soweit der Verteidiger unter Hinweis auf die mediale Verbreitung der (angeblich) „endgültigen“ Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag meint, den abgelehnten Richtern werde es schwerfallen, dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 33a StPO stattzugeben, weil andernfalls „ein öffentlicher Aufschrei zu erwarten“ sei, fehlt es bei objektiver Betrachtung bereits an greifbaren Anhaltspunkten für die vom Verurteilten prognostizierte öffentliche Reaktion auf eine etwaige Selbstkorrektur des Senats. Dies kann indes dahinstehen, da ein solcher Ablehnungsgrund jede denkbare Senatsbesetzung in gleicher Weise beträfe und damit schon keinen auf die konkrete richterliche Besetzung bezogenen Gesichtspunkt darstellt. Maßgeblich für die Besorgnis der Befangenheit sind jedoch allein solche objektiven Umstände, die spezifisch in der Person des konkret abgelehnten Richters oder der konkret entscheidenden Spruchgruppe begründet liegen und bei vernünftiger Würdigung den Schluss auf eine unsachliche, innerlich vorgeprägte Haltung zulassen; allgemein behauptete, von der jeweiligen Besetzung unabhängige Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen genügen hierfür nicht.