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Oberlandesgericht Köln, 3 Ws 66/25

Datum:
02.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 66/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0602.3WS66.25.00
 
Schlagworte:
Befangenheit, Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, ausgeschiedener Richter, Glaubhaftmachung, dienstliche Äußerungen Dritter, Zustellung, Pressemitteilung
Normen:
StPO §§ 24, 26
Leitsätze:

1.    Ein Rechtssatz, wonach für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch die Spruchkörperbesetzung zum Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuchs maßgeblich sei, existiert nicht. Zuständig ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandene Besetzung.

2.    Ein Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass die Mitwirkung des abgelehnten Richters an weiteren Entscheidungen in dem betreffenden Verfahren noch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn der Richter dauerhaft aus dem zuständigen Spruchkörper ausgeschieden ist und auch im Vertretungsfall nicht zur Mitwirkung herangezogen wird.

3.    Dass sich die abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Äußerungen nicht ausdrücklich zu ihrer Unvoreingenommenheit erklärt haben, ist für die Besorgnis der Befangenheit ohne Bedeutung. Eine solche Erklärung ist weder prozessual vorgesehen noch geeignet, den gesetzlichen Prüfungsmaßstab zu verändern. Die richterliche Unparteilichkeit wird nicht durch deklaratorische Selbstvergewisserung, sondern durch den objektiven Maßstab des § 24 Abs. 2 StPO bestimmt. Die Annahme, eine fehlende Distanzierung oder eine fehlende „Beruhigungserklärung“ begründe Befangenheit, verkennt diesen Maßstab.

4.    Maßgeblich für die Besorgnis der Befangenheit sind allein solche objektiven Umstände, die spezifisch in der Person des konkret abgelehnten Richters oder der konkret entscheidenden Spruchgruppe begründet liegen und bei vernünftiger Würdigung den Schluss auf eine unsachliche, innerlich vorgeprägte Haltung zulassen; allgemein behauptete, von der jeweiligen Besetzung unabhängige Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen genügen hierfür nicht.

 
Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandegericht C. wird als unzulässig verworfen.

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Oberlandesgericht M. und Z. werden als unbegründet zurückgewiesen.

 
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