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Ob die Staatsanwaltschaft als Organ der Strafrechtspflege nach prozessualer Erledigung einer gerichtlichen Entscheidung ein schützenswertes Interesse an Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit haben kann, ist zweifelhaft.
Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Möglichkeit eine Wiederholung des behaupteten Fehlers im selben Verfahren voraus. Das Interesse an der obergerichtlichen Klärung einer Rechtsfrage, an der Fortbildung des Rechts oder an der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründet keine Wiederholungsgefahr.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
2I.
3Vor der 6. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Köln wurde gegen die Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen mehrerer wirtschaftsstrafrechtlicher Tatvorwürfe durchgeführt.
4Am 05.11.2025 stellte die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fälle 1, 12, 14 und 16 der Anklageschrift vom 20.12.2021 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig ein.
5Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme dieser Verfahrensteile gemäß § 154 Abs. 4 StPO. Die Strafkammer trennte die eingestellten Fälle zunächst mit Beschluss vom 09.02.2026 zur gesonderten Entscheidung ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft stellte der Senat mit Beschluss vom 19.02.2026 (Az. 3 Ws 20/26) fest, dass die erfolgte Abtrennung mangels erfolgter Wiederaufnahme der eingestellten Fälle ohne Wirkung bleibe.
6Mit weiterem Beschluss vom 23.02.2026 lehnte die Strafkammer die Wiederaufnahme der eingestellten Fälle „derzeit“ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein wichtiger Grund im Sinne des § 154 Abs. 4 StPO liege im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht vor. Insbesondere sei hinsichtlich der verbliebenen Anklagevorwürfe noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden, die Beweisaufnahme sei hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fälle zudem so weit fortgeschritten, dass von einer baldigen Entscheidungsreife auszugehen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Wiederaufnahme nicht zwingend zur Folge habe, dass die eingestellten Fälle wieder Gegenstand der Hauptverhandlung würden. Schließlich seien bezogen auf die eingestellten Fälle die für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung vorgesehenen gesetzlichen Höchstfristen nach §§ 228, 229 StPO sowie der Umstand zu beachten, dass die Angeklagten und ihre Verteidiger der Wiedereinbeziehung der eingestellten Fälle in die laufende Hauptverhandlung ausdrücklich widersprochen hätten. Die Kammer werde nach Abschluss der Hauptverhandlung von Amts wegen über eine Wiederaufnahme entscheiden.
7Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf der Senat mit Beschluss vom 25.03.2026 (Az. 3 Ws 24/26). Ein Ermessensfehlgebrauch der Strafkammer sei zumindest zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung nicht erkennbar und auch von der Staatsanwaltschaft nicht aufgezeigt. Ausweislich der in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss enthaltenen Ausführungen habe sich die Strafkammer eingehend mit der Frage einer Wiederaufnahme im damaligen Verfahrensstadium befasst und dabei erkennbar die maßgebenden Umstände in den Blick genommen und diese in ihre Abwägung eingestellt. Insoweit sei auch zu sehen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auch nicht endgültig als nicht gegeben ansehe. Im derzeitigen Verfahrensstand stehe der Ausgang des bei der Kammer anhängigen Verfahrens gerade nicht fest. Die Strafkammer habe im Nachgang zu der Beschwerde fünf weitere Hauptverhandlungstermine anberaumt; insoweit sei nicht erkennbar, ob - oder gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit - sie weiterhin von einem Freispruch der Angeklagten hinsichtlich der derzeit rechtshängigen Taten ausgehe.
8Zu Beginn des Hauptverhandlungstages vom 10.04.2026 beantragte die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass die Strafkammer hinsichtlich der noch anhängigen Anklagevorwürfe einen Freispruch beabsichtigen sollte, die Urteilsberatung zu unterbrechen, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und die gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle gemäß § 154 Abs. 4 StPO wieder in die Hauptverhandlung einzubeziehen. Zugleich widersprach sie einer Bescheidung des Antrags erst im Urteil und beantragte eine Entscheidung noch während der laufenden Hauptverhandlung.
9Am 27.04.2026 verkündete die Strafkammer ihr Urteil. Das Verfahren wurde hinsichtlich Fall 5 der Anklageschrift eingestellt; im Übrigen sprach sie die Angeklagten frei. Über den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft entschied die Strafkammer nicht.
10Mit ihrer am 20.05.2026 erhobenen und mit gleichem Schriftsatz begründeten Beschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft die Feststellung, dass die nicht erfolgte Unterbrechung der Urteilsberatung und der nicht erfolgte Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unter Wiederaufnahme und Wiedereinbeziehung der vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle nach im Rahmen der Schlussberatung gebildeter Überzeugung von einer Einstellung des Verfahrens, soweit es Fall 5 der Anklageschrift betrifft, und einem Freispruch im Übrigen, rechtswidrig ist.
11Die Angeklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und sind der Beschwerde entgegengetreten.
12II.
131. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sich die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Verfahrensweise mit der Verkündung des Urteils prozessual erledigt hat.
14a) Das der Beschwerde zugrunde liegende Begehren der Staatsanwaltschaft, die nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Taten noch während der laufenden Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 4 StPO wiederaufzunehmen und in die laufende Hauptverhandlung einzubeziehen, konnte nur bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens verwirklicht werden. Mit der Verkündung des Urteils ist diese Möglichkeit endgültig entfallen. Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel kann daher nicht mehr erreicht werden; das beanstandete Vorgehen der Strafkammer ist prozessual überholt.
15b) Die Staatsanwaltschaft verkennt dies nicht. Soweit sie geltend macht, ihr stehe ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verfahrensablaufs unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Hierzu gilt:
16aa) Zunächst kann dahinstehen, ob sich die Staatsanwaltschaft als Organ der Strafrechtspflege überhaupt auf ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr berufen kann. Die Anerkennung eines fortbestehenden Feststellungsinteresses bei erledigten Maßnahmen dient nach der Rechtsprechung maßgeblich der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG und damit dem Schutz des von einem staatlichen Eingriff Betroffenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 2009 - 3 Ws 104/09 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, juris Rn. 6; BeckOK StPO/Cirener, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 296 Rn. 16 ff. mwN.). Ob diese Erwägungen generell oder in bestimmten Fallkonstellationen auf die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres übertragen werden können, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls fehlt es an einer Wiederholungsgefahr.
17bb) Eine Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Möglichkeit voraus, dass sich die beanstandete Verfahrensweise unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut verwirklicht. Erforderlich ist ein Bezug zu dem konkreten Verfahrensgeschehen. Die bloße Möglichkeit, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem anderen Verfahren erneut stellen könnte, genügt demgegenüber nicht.
18Das Interesse, eine Rechtsfrage ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen einer obergerichtlichen Klärung zuzuführen oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen, begründet keine Wiederholungsgefahr. Diese Interessen sind im Prozessrecht an anderer Stelle als eigenständige Voraussetzungen für die Eröffnung oder Zulassung weiterer Rechtszüge bekannt. Sie können nicht im Wege einer weiten Auslegung in das Tatbestandsmerkmal der Wiederholungsgefahr implementiert werden.
19Die Rechtsprechung, welche ein Fortbestehen des Feststellungsinteresses bei erledigten Maßnahmen ausnahmsweise anerkennt (vgl. bspw. BGH NStZ 2000, 154; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juni 2013 - III-5 Ws 202/13 -, juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 3 Ws 745/17 -, juris Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 2 Ws 341/11 -, juris Rn. 11, jeweils mwN) ist in erster Linie zum Schutz des von einer Maßnahme betroffenen Beschuldigten oder sonstigen Verfahrensbeteiligten entwickelt worden. In diesen Fallgestaltungen besteht der erforderliche Bezug zu einem konkreten Verfahren und einer konkreten Betroffenheit bereits kraft der Natur der Sache. Sollten diese Grundsätze überhaupt auf die Staatsanwaltschaft als Organ der Strafrechtspflege übertragbar sein, kann dies nur unter Wahrung derselben begrenzenden Voraussetzungen gelten. Auch ihr Feststellungsinteresse kann sich nur auf die konkrete Gefahr einer Wiederholung im konkreten Verfahren beziehen. Anderenfalls stünde der Staatsanwaltschaft bei nahezu jeder prozessual erledigten Maßnahme, bei der sie eine Rechtsfrage für klärungsbedürftig hält, die Möglichkeit offen, eine obergerichtliche Entscheidung allein zum Zwecke der Rechtsklärung herbeizuführen. Die ausnahmsweise eröffnete Möglichkeit der Feststellung erledigter Maßnahmen würde sich damit von ihrer Rechtsschutzfunktion im konkreten Verfahren lösen und zu einem Instrument abstrakter Rechtskontrolle erweitern.
20Eine konkrete Gefahr, das hier streitgegenständliche Prozessgeschehen werde sich in dem konkreten Verfahren, in dem Rechtsschutz begehrt wird, wiederholen, besteht nicht. Mit der Verkündung des Urteils ist die Hautverhandlung im ersten Rechtsgang abgeschlossen. Selbst wenn das Urteil aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden würde, kann sich das Verfahrensgeschehen bereits deshalb nicht wiederholen, da eine Zurückverweisung an eine andere Strafkammer oder ein anderes Gericht erfolgen würde.
212. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobene Gefahr, eine erneute Hauptverhandlung müsse hinsichtlich der wiederaufgenommenen Taten zu wesentlichen Teilen wiederholt werden, nach Auffassung des Senats nicht in dem angenommenen Umfang besteht und insbesondere nicht mit den von ihr befürchteten prozessualen Folgen.
22a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die schriftlichen Gründe eines in anderer Sache oder in einem früheren Verfahrensabschnitt ergangenen Urteils im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Die Verlesung dient dabei nicht lediglich der Unterrichtung über Gang und Stand des Verfahrens, sondern auch der beweisrechtlichen Einführung früherer Einlassungen des Angeklagten sowie der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO steht dem nicht entgegen. Der Inhalt der Urteilsgründe darf der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) uneingeschränkt zugrunde gelegt werden (vgl. bereits RGSt 8, 153, 157 f.; RGSt 60, 297; BGH, Urt. v. 18.05.1954 - 5 StR 653/53, BGHSt 6, 141, 142; Beschl. v. 22.04.1983 - 3 StR 420/82, NJW 1983, 2335; Urt. v. 14.05.1993 - 3 StR 176/93; Beschl. v. 17.11.2000 - 3 StR 389/00; Urt. v. 17.03.2005 - 3 StR 39/05, NJW 2005, 1813; Beschl. v. 02.12.2008 - 3 StR 203/08, BeckRS 2009, 5110 Rn. 4; ebenso Mosbacher, JuS 2023, 736, 737).
23b) Der Umstand, dass das vorliegende Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht einer Verwertung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Urteilsgründe selbst eines im ersten Rechtsgang aufgehobenen Urteils im Wege des Urkundenbeweises eingeführt und ihrem Inhalt uneingeschränkt Beweisbedeutung beigemessen werden darf (BGH, Urt. v. 18.05.1954 - 5 StR 653/53, BGHSt 6, 141, 142; bestätigt durch BGH, Urt. v. 17.03.2005 - 3 StR 39/05, NJW 2005, 1813). Gilt dies selbst für ein Urteil, das infolge seiner Aufhebung keine rechtliche Wirksamkeit mehr entfaltet, besteht kein Anlass, einem lediglich noch nicht rechtskräftigen Urteil eine entsprechende beweisrechtliche Verwertbarkeit abzusprechen.
24c) Der Senat verkennt nicht, dass die Einführung der schriftlichen Urteilsgründe eine erneute Beweisaufnahme nicht stets vollständig entbehrlich machen wird. Soweit das Tatgericht zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen eine erneute Vernehmung für geboten erachtet, bleibt es hierzu ungeachtet der Verlesung der Urteilsgründe befugt (§ 244 Abs. 2 StPO). Die von der Staatsanwaltschaft befürchtete Notwendigkeit, die bisherige Beweisaufnahme insgesamt zu wiederholen, folgt daraus jedoch nicht.
25III.
26Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO.