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Oberlandesgericht Köln, 3 Ws 32/26

Datum:
11.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 32/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0611.3WS32.26.00
 
Schlagworte:
Vollstreckungshilfe, EU-Mitgliedstaat, beiderseitige Strafbarkeit, Vollstreckbarerklärung, Freiheitstrafe, Gesamtstrafe, Einzelstrafe
Normen:
IRG § 84 Abs.1 Nr. 2, § 84 Abs. 3
Leitsätze:

Handelt es sich bei der in einem ausländischen Erkenntnis verhängten freiheitsentziehenden Sanktion um eine Gesamtstrafe und fehlt es für eine der hierin eingeflossenen Taten an dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit, kann das Erkenntnis für teilweise vollstreckbar erklärt werden, wenn die vollstreckungsfähige Einzelstrafe feststellbar ist.

 
Tenor:
  1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18.12.2025 dahingehend abgeändert, dass

a) die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Arad vom 20.11.2020 (Nr. 2121, Az. 11931/2019) für zulässig erklärt wird, soweit es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem vorgenannten Erkenntnis und der durch das Amtsgericht Arad mit Urteil vom 28.11.2017 (Strafurteil Nr. 2407, Az. 5193/55/2017) verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren betrifft,

b) die Vollstreckung im Übrigen für unzulässig erklärt wird,

c) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten festgesetzt und

d) angeordnet wird, dass diese in voller Höhe zu vollstrecken ist.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Verurteilten wird als unbegründet verworfen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Verurteilten auferlegt.

 
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