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Oberlandesgericht Köln, 3 Ws 16-17/26

Datum:
18.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 16-17/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0218.3WS16.17.26.00
 
Schlagworte:
Besetzungsmitteilung, Besetzungseinwand, Vorabentscheidungsverfahren, Statthaftigkeit, Anwendungsbereich
Normen:
StPO § 222a Abs. 1 Satz 1, § 222 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3
Leitsätze:

Die Statthaftigkeit des Besetzungseinwandes nach § 222b StPO setzt die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 222a StPO voraus.

Hat ein Besetzungseinwand zu einer Änderung der Besetzung geführt, bewegt sich eine hierauf ergehende erneute Besetzungsmitteilung außerhalb des gesetzlichen Verfahrens nach den §§ 222a, 222b StPO.

 
Tenor:

Die Einwände der vorschriftswidrigen Besetzung der Angeklagten K. E. und F. E. werden als unzulässig verworfen.

Die Angeklagten K. E. und F. E. tragen jeweils die Kosten ihrer Einwände.

 
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