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Oberlandesgericht Köln, 3 OAus 144/25

Datum:
21.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 OAus 144/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0121.3OAUS144.25.00
 
Schlagworte:
Auslieferung, Europäischer Haftbefehl, Tatverdacht, Prüfung, Auslieferungshindernis, Strafe, Rücküberstellungsvorbehalt
Normen:
IRG § 10 Abs. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:

Der Tatverdacht unterliegt bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung, der ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt, grundsätzlich keiner Überprüfung.

Der Prüfung des Auslieferungshindernisses des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG bedarf es bei der Auslieferung zur Strafverfolgung nicht, wenn die Bewilligungsentscheidung unter die Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung gestellt wird. 

 
Tenor:
  1. Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen M. U. an die Niederlande zur Strafverfolgung wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Ermittlungsrichters in J. vom 15.10.2025 (OVL-U-2025037508) zugrunde liegenden Straftat wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Auslieferung nur unter der Bedingung bewilligt wird, dass der Verfolgte im Falle der rechtskräftigen Verhängung einer Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch zur Vollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wird.

  1. Die Gegenvorstellung des Verfolgten gegen den Beschluss des Senats vom 17.12.2026 wird zurückgewiesen.

  1. Die Anträge des Verfolgten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 06.11.2025 werden abgelehnt; die Auslieferungshaft dauert fort.

 
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