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Das weitere Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.01.2026 betreffend die Richterin am Amtsgericht R. wird für unbegründet erklärt.
Gründe:
2Das weitere Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Amtsgericht R. ist unbegründet.
3Zur Unbegründetheit des wiederholten Einwands des Antragstellers, Richterin am Amtsgericht R. sei nicht die gesetzliche Richterin, wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 05.12.2025, 16.12.2025, 18.12.2025 und 06.01.2026 verwiesen.
4Für den nunmehr erhobenen Vorwurf der Rechtsbeugung fehlen objektiv jegliche Anhaltspunkte.
5Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller einen weiteren Beschluss, der denselben Sachverhalt betrifft, nicht erwarten kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Ausführungen des Antragstellers:
6"Aufgrund dessen, dass hier aus Sicht des Beschwerdeführers von einer Straftat der Rechtsbeugung auszugehen wäre, lehnt der Beschwerdeführer die an das Oberlandesgericht Köln zur Probezwecke abgeordnete Richterin am AG Köln, Frau R., wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 6 FamFG; 42 ZPO kontinuierlich ab. D.h., nach einem neuintegrierten KI-System setzt der Beschwerdeführer die Until-Schleife ein, bei der die Entscheidung über die Ablehnung der Richterin am AG Köln auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird und NUR noch unter einer Bedingung, dass das Ablehnungsgesuch „für begründet“ erklärt wird, endet.
7In allen anderen Fällen mit den Begriffen wie „unbegründet“, „zurückgewiesen“, „unzulässig“, „verworfen“ oder was ähnliches, d.h., zum Nachteil des Beschwerdeführers, gilt das Ablehnungsgesuch als erneut und als Erstantrag eingereicht."
8Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Diese Entscheidung ist unanfechtbar.