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Oberlandesgericht Köln, 22 W 38/25

Datum:
06.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 38/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0206.22W38.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 336/24
Schlagworte:
Aussetzung, Tod Beklagtenpartei vor Rechtshängigkeit
Normen:
ZPO §§ 239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
Leitsätze:

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wegen Todes der bereits vor  Anhängigkeit der Klage verstorbenen Beklagtenpartei kommt mangels wirksam begründeten  Prozessrechtsverhältnisses nicht in Betracht.Die gegen eine natürliche Person gerichtete Klage kann regelmäßig nicht als gegen die unbekannten Erben gerichtet ausgelegt werden.Die nichtexistente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit nur insoweit als bestehend anzusehen, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Nur insoweit wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. vom 20.08.2025 wird der Beschluss der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln vom 04.08.2025 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.11.2025 aufgehoben.

 
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