Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.07.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 12 O 9/25 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 28.754,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2025 aus einem Betrag in Höhe von 26.359,47 EUR sowie seit dem 25.04.2026 aus einem Betrag in Höhe von 2.394,93 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines 2008 geschlossenen Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. N01. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung zwar fehlerhaft gewesen sei, die Ausübung des Widerrufsrechts im Jahr 2024 jedoch auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
4Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er zunächst seinen zuletzt in erster Instanz gestellten Klageantrag weiterverfolgt hat.
5Mit der Terminierung sind folgende Hinweise und Auflagen erteilt worden:
61. Dass Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist.
72. Entgegen der Annahme des Landgerichts dürfte der Ausübung des Widerrufsrechts noch im Jahr 2024 aber nicht § 242 BGB entgegenstehen, denn es dürften keine besonders gravierende Umstände im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorliegen. Zwar kann die Wiederinkraftsetzung der Versicherung auf Veranlassung des Versicherungsnehmers nach Kündigung durch den Versicherer aufgrund von Beitragsrückständen nach ständiger Senatsrechtsprechung einen solchen besonders gravierenden Umstand begründen (z.B. Senatsbeschluss vom 12.9.2022 - 20 U 221/22). Dieser Fall ist vorliegend aber nicht gegeben, denn im vorliegenden Fall hat der Kläger ausweislich der Ausführungen im Urteil das Wirksamwerden der Kündigung, die die Beklagte gleichzeitig mit der Mahnung vom 31.05.2012 (Anlage BLD 3) ausgesprochen hat, durch eine noch rechtzeitige Ausgleichszahlung verhindert.
8Entgegen der Ansicht des Landgerichts und auch entgegen der vom Landgericht zitierten Ansicht des OLG Dresden (Beschluss vom 21.12.2020 - 4 U 1947/20, juris-Rz. 7) dürften sich beide Fälle nicht miteinander vergleichen lassen. Die Nachzahlung rückständiger Beiträge dürfte - anders als die Wiederinkraftsetzung nach wirksam erfolgter Kündigung - zur gewöhnlichen Vertragsdurchführung gehören. Umstände, die zur gewöhnlichen Vertragsdurchführung zählen, können aber grundsätzlich nicht zur Annahme besonders gravierender Umstände führen (z.B. BGH, Urteil vom 09.07.2025 - IV ZR 161/23, juris-Rz. 16; Urteil vom 18.12.2024 - IV ZR 368/21, juris-Rz. 11).
93. Der Vertrag dürfte somit rückabzuwickeln sein. Dazu gilt Folgendes:
10a) Die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs richten sich zwar grundsätzlich nach §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (grundlegend Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14, juris-Rz. 19 f.; zuletzt Urteil vom 09.07.2025 - IV ZR 161/23, juris-Rz. 20 mit umfangreichen Nachweisen) kommt die Anwendung von §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG aber nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat, wobei die Zustimmung auch konkludent erklärt werden kann. Bei fehlender Zustimmung gelten die allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt, also §§ 346 ff. BGB und § 357 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung.
11Aus dem Antragsformular (Anlage K1, Bl. 16 ff. LGA) geht nicht hervor, dass der Kläger einem Beginn des Vertrages vor dem Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat. Nach den zur Akte gereichten Unterlagen sind auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Zustimmung ersichtlich.
12b) Maßgeblich für die Rückabwicklung dürften also die § 346 ff. BGB und § 357 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung sein. Danach hat der Versicherer die gesamten Prämien zurückerstatten und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
13c) Ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe von 26.359,47 EUR, der auf der Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom 03.06.2025 beruht, kommt demnach nur in Betracht, wenn sich die Parteien einig sind, dass dies - nach weiterer Aufklärung des angeblichen Beitragsrückstands in Höhe von 153,78 EUR - dem Wert der gezahlten Prämien und der gezogenen Nutzungen entspricht.
144. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung.
15Den Parteien wird aufgegeben, sich binnen dieser Frist zur Anspruchshöhe zu äußern und ggf. weiter vorzutragen.
16Der Beklagten wird ferner aufgegeben, binnen dieser Frist mitzuteilen, auf welchen Zeitraum sich der behauptete Beitragsrückstand in Höhe von 153,78 EUR bezieht.“
17In der Berufungserwiderung hat die Beklagte einen Rückabwicklungsbetrag von 28.754,40 EUR errechnet. Diesen Betrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.04.2026 unstreitig gestellt.
18Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
19unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 08.07.2025 - 12 O 9/25 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.754,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2025 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
23II.
24Die Berufung des Klägers hat bis auf einen Teil der Zinsforderung Erfolg.
251.
26Dem Kläger steht der zuletzt geltend gemachte Zahlungsanspruch zu, aus den unter Ziff. 3 im Terminierungshinweis dargelegten Gründen allerdings nicht aus §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG, sondern aus § 346 ff. BGB und § 357 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung.
27Dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Dies wird von der Beklagten zu Recht nicht (mehr) angegriffen.
28Entgegen der Annahme des Landgerichts steht der Ausübung des Widerrufsrechts noch im Jahr 2024 aus den unter Ziff. 2 im Terminierungshinweis dargelegten Gründen nicht § 242 BGB entgegen.
29Die Anspruchshöhe ist inzwischen mit 28.754,40 EUR unstreitig.
302.
31Dem Kläger stehen allerdings lediglich Prozesszinsen gem. §§ 291, 288 BGB zu, und zwar in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2025 (Tag nach Klagezustellung, § 187 Abs. 1 BGB analog) aus einem Betrag in Höhe von 26.359,47 EUR sowie ab dem 25.04.2026 aus einem Betrag in Höhe von 2.394,93 EUR.
32Weitergehende Zinsansprüche bestehen nicht. Das Widerrufsschreiben vom 18.12.2024 (Anlage K3) konnte schon mangels Forderung eines konkreten Betrags keinen Verzug der Beklagten begründen. Das Schreiben der Beklagten vom 27.12.2024 (Anlage K4) stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, dar. Eine solche liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen, und seine Weigerung als sein letztes Wort aufzufassen ist. Allein aus der Feststellung, dass die Beklagte den Widerruf zurückwies, lässt sich aber mangels weiterer Angaben zu dieser Erklärung nicht entnehmen, dass sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte und damit auch ohne Mahnung in Verzug geraten wäre.
33§ 9 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VVG (i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist nicht anwendbar, da sich die Rückabwicklung - wie ausgeführt - gerade nicht nach § 9 VVG, sondern nach § 346 ff. BGB und § 357 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung richtet.
343.
35Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
37Berufungsstreitwert: bis 30.000,- EUR