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Oberlandesgericht Köln, 20 UKl 2/24

Datum:
28.08.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 UKl 2/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0828.20UKL2.24.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in ihren Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen auf folgende Teilklausel zu berufen:

§ 2 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?

[…]

(2) […]

Wenn sich die Lebenserwartung unerwartet stark erhöht bzw. die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend absinkt und dadurch die langfristige Erfüllbarkeit einer lebenslangen Rentenzahlung nicht mehr sichergestellt ist, sind wir berechtigt, Ihre Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben so weit herabzusetzen, wie dies erforderlich ist, um diese langfristige Erfüllbarkeit zu gewährleisten. Dabei darf für die Berechnung der Monatsrente je 10.000 EUR der Betrag nicht unterschritten werden, der sich ergibt, wenn die Sterbetafel und der Rechnungszins angewendet werden, die zum Ende der Aufschubzeit nach Maßgabe der dann gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben als Rechnungsgrundlagen geboten sind. Zusätzlich dürfen 50 % der in Ihrem Versicherungsschein genannten Monatsrente je 10.000 Euro nicht unterschritten werden.

Dieses Recht steht uns nur bis zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zu. Wir dürfen es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Voraussetzungen und die Angemessenheit der Anpassung geprüft und bestätigt hat. Über eine Anpassung werden wir Sie rechtzeitig informieren.

[…]

2. Die Beklage wird verurteilt, die Versicherungsnehmer, die zugleich Verbraucher sind, nach Rechtskraft des Urteils in geeigneter Weise auf ihre Kosten über die Unwirksamkeit der Teilklausel zu informieren.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 218,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2024 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1) des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR und hinsichtlich Ziffer 3) des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird zugelassen.

 
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