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Oberlandesgericht Köln, 1 ORs 218/25

Datum:
14.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 ORs 218/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0414.1ORS218.25.00
 
Leitsätze:
  1. Es kann offen bleiben, auch bei sog. CBD-Hanf, bei welchem der Hauptwirkstoff Cannabidiol ist und der nur einen geringen Wirkstoffanteil von Tetrahydrocannabinol aufweist, der Grenzwert der nicht geringen Menge ebenfalls bei 7,5g THC anzusetzen ist. 
  1. Von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 S. 2 KCanG kann das Tatgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände absehen. Im Einzelfall kann ausgeschlossen werden, dass eine (möglicherweise) rechtsfehlerhafte Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge die Strafbemessung zu seinen Gunsten beeinflusst hat.
 
Tenor:
  1. Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

  1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

 
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