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Der Besucherraum einer Justizvollzugsanstalt stellt keinen ‚gewöhnlichen Aufenthalt‘ in Sinne von § 1 Nr. 17 KCanG dar.(Abgrenzung zu KG KG Urt. v. 28.05.2025 - 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25 = BeckRS 2025, 11633)
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten durch Urteil vom 18. Juni 2026 wegen Besitzes von mehr als 30 Gramm Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht hat hierzu festgestellt, dass dem Angeklagten während der Strafhaft im der Justizvollzugsanstalt Aachen am 13. Mai 2024 gegen 14:51 Uhr während eines Besuchs durch einen vormals Mitangeklagten in einem Besuchsraum 42,069 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 2,84 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) übergeben wurde, welches der Angeklagte unmittelbar nach Erhalt in seinen Hosenbund steckte, um es in der Folge zum eigenen Konsum zu verwenden.
4Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 25. Juni 2026 ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und dieses unter Erhebung der ausgeführten Sachrüge mit Schriftsatz vom 8. Juli 2026 als Revision bezeichnet.
5Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 7. September 2026 beantragt, die (Sprung-)Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
6II.
7Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat im tenorierten Umfang (vorläufig) Erfolg. Es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
81.
9Die auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge veranlasste Nachprüfung des amtsgerichtlichen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der diesem zugrunde liegenden Beweiswürdigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit war das Rechtsmittel daher als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
10Insbesondere unterfällt der Cannabisbesitz nicht der Erlaubnisnorm des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG, die eine Ahndung des Besitzes von bis zu 50 Gramm Cannabis ausschließt, soweit der Besitz u. a. am gewöhnlichen Aufenthalt ausgeübt wird.
11a) Nach der Legaldefinition des § 1 Nr. 17 KCanG ist gewöhnlicher Aufenthalt der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, was bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen ist, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. Die Definitionen hat der Gesetzgeber erklärtermaßen an diejenigen in §§ 8 und 9 AO sowie § 30 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB I angelehnt, so dass bei der Auslegung und Anwendung der Erlaubnisnorm des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG auf die Bedeutung der Begrifflichkeiten zurückzugreifen ist, wie sie Rechtsprechung und Literatur zu den in Bezug genommenen Normen entwickelt haben (BT-Drucks. 20/8704, Seite 93; BeckOK BtMG/Hollering/Köhnlein, 31. Ed. 15.6.2026, KCanG § 3 Rn. 3a und § 1 Rn. 29 f.; KG Urt. v. 28.5.2025 - 121 SRs 31/25, BeckRS 2025, 11633 Rn. 5).
12b) Bei dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I handelt es sich um den Ort, an dem die Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es dabei nicht an; entscheidend sind vielmehr (allein) die tatsächlichen Verhältnisse - so auch im Rahmen des § 9 AO. Danach kann auch die zwangsweise Unterbringung in einer stationären Einrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wie etwa im Fall eines Strafgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt bei Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 440/23 -, Rn. 19 ff. unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 -, Rn. 11, 15 ff.; BFH, Beschluss vom 14. November 1986 - VI B 97/86 -, Rn. 10).
13c) Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG wird ferner ein gewisser persönlicher Bezug zu der Örtlichkeit vorausgesetzt. Denn die Regelung des § 3 Abs. 2 KCanG zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass Erwachsene ihre - nach § 9 KCanG privat - angebaute Cannabispflanze sukzessive soweit ernten können, dass sie maximal weitere 25 Gramm - neben der nach § 3 Abs. 1 KCanG erlaubten Menge - zum Eigenkonsum besitzen können (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 96). Ein solcher persönlicher Bezug zu der Örtlichkeit wird für Strafgefangene in Bezug auf den ihnen zugewiesenen Haftraum (KG Urt. v. 28.05.2025 - 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25, BeckRS 2025, 11633 Rn. 14), für Untergebrachte in Bezug auf die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses (BGH NJW-RR 2024, 1449) angenommen. Mit Blick auf den Gesetzeszweck und die vorstehenden Erwägungen verbietet sich indes eine Ausdehnung des gewöhnlichen Aufenthalts auf diejenigen Bereiche einer Justizvollzugsanstalt bzw. eines psychiatrischen Krankenhauses, in denen eine Person lediglich vorübergehend verweilt und die keinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bilden, so beispielsweise Räumlichkeiten, die lediglich zu Besuchszwecken bestimmt sind.
142.
15Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält allerdings der durch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge veranlassten materiell-rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die diesbezüglichen tatrichterlichen Erwägungen erweisen sich auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrollmaßstabs (dazu vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Auflage 2023, § 337 Rn. 32) als rechtsfehlerhaft:
16a) Bedenken begegnet bereits, dass sich das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht zu dem niedrigen Wirkstoffgehalt von 6,75 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) verhält. Anders als bei Marihuana hat sich der Wirkstoffgehalt des in Deutschland sichergestellten Haschischs in den letzten zehn Jahren mehr als verdoppelt (2014: 9,7 % median; 2025: 27,8 %) (vgl. BKA, Bundeslagebild Rauschgiftqualität 2025, S. 19). Der Senat vermag nicht hinreichend nachzuprüfen, ob das Gericht den Wirkstoffgehalt und seine Bedeutung für den konkreten Schuldumfang rechtsfehlerfrei in seine Strafzumessungserwägungen einbezogen hat.
17b) Jedenfalls aber hält der Strafausspruch des Tatgerichts revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Tatgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser einschlägig vorbestraft ist, auch wenn das Gericht nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass die Vorstrafen teils lange zurückliegen.
18Eine ordnungsgemäße Strafzumessung erfordert auch die Erörterung und Berücksichtigung der Vorbelastungen, die vom Tatrichter so mitzuteilen sind, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob diese im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für den Strafausspruch richtig bewertet worden sind. Insoweit hat der Tatrichter Zeitpunkt, Art und Höhe der Vorverurteilungen sowie - bei der Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen - in knapper, jedoch aussagekräftiger Form auch den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt wiederzugeben (st. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt SenE v. 06.11.2018 - III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 20.11.2018 - III-1 RVs 260/18 -; SenE v. 08.03.2019 - III-1 RVs 13-14/19 -; SenE v.07.06.2019 - III-1 RVs 95/19 -; SenE v. 30.03.2021 - III-1 RVs 34/21 -; SenE v. 29.10.2021 - III-1 RVs 195/21).
19Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Die Feststellungen zu den Vorstrafen geben die den einschlägigen Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht wieder. Aufgrund dessen, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht nur die letzte einschlägige Vorstrafe knapp 5 Jahre zurückliegt, sondern auch zwischen den einzelnen Vorverurteilungen nicht unerhebliche Zeiträume von mehreren Jahren liegen, ist zu besorgen, dass die Strafzumessung rechtsfehlerhaft erfolgt ist.
203.
21Die zur Rechtsfolgenseite rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können - und müssen ggf. - um solche ergänzt werden, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen dürfen.
224.
23Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:
24Im neuen Rechtsgang wird die nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung durch das Amtsgericht Eschweiler vom 17. März 2026 auf der Grundlage des Vollstreckungsstands - welcher im Übrigen neben den Daten der Vorverurteilung und den Tatzeiten der abgeurteilten Taten mitzuteilen wäre (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 307; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 55 Rn. 34) - im Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung zu prüfen sein (BGH, Beschluss v. 21.08.2001, NStZ 2001, 645; BGH NStZ, 2010, 141 [D]; BGH, NStZ-RR 2012, 106; SenE v. 05.02.2013, III- 1 RVs 16/13; SenE v. 25.03.2014, III- 1 RVs 39/14; SenE v. 05.08.2014, III- 1 RVs 127/14; SenE v. 04.05.2018, III- 1 RVs 80/18; SenE v. 15.11.2022 - III-1 RVs 188/22). Das gilt auch, sofern zwischenzeitlich die früher verhängte Strafe erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 22.07.2009, NStZ 2010, 141 [D]; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 19.04.2013 - III- 1 RVs 75/13; SenE v. 25.03.2014, III- 1 RVs 39/14; SenE v. 05.08.2014, III- 1 RVs 127/14).