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I. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht Brühl hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,- € verurteilt.
4Auf die hiergegen eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 30. Januar 2026 die Berufung des Angeklagten verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es den Angeklagten der Beleidigung für schuldig befunden und gegen ihn eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 90,- € verhängt hat.
5Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
6“1. Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 beantragte er für seine Mandantin beim Landgericht Siegen Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Person für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen eine Klinik in D. zu Fragen eines möglichen Behandlungsfehlers durch die Antragsgegnerin (Az. 2 OH 2/19). Im Wesentlichen ging es um die Fragen, ob bei der Antragstellerin ein pathologischer Zustand vorliege, ob dieser beruhe auf einer durch die Antragsgegnerin durchgeführten Wirbelsäulen-Operation mit Einsetzung eines Implantates und gegebenenfalls welche weiteren Behandlungsmaßnahmen zu welchen Kosten erforderlich und möglich seien, um den pathologischen Zustand zu beseitigen bzw. erfolgreich zu therapieren. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis erhoben. Nachdem das Gutachten vorlag, setzte die Kammer den Streitwert vorläufig auf 62.000 € fest. In der Folgezeit wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt und Sachverständige auf Antrag der Antragstellerin mündlich angehört. Sodann fand das selbstständige Beweisverfahren sein Ende und der Antragstellerin wurde Frist zur Klageerhebung gesetzt.
72. Innerhalb der Frist zur Klageerhebung beantragte der Angeklagte sodann für die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person (Az. 2 O 236/21 LG D.). Das Hauptsacheverfahren war bei derselben Kammer anhängig wie auch das vorangegangene selbstständige Beweisverfahren; während der gesamten Dauer der Verfahren war der Vorsitz der Kammer besetzt mit Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht R.. Nach entsprechendem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss der Kammer erhob der Angeklagte für die Klägerin im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage, Gegenstand des Klageverfahrens war nun im Wesentlichen der Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, der Antragstellerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden infolge des Behandlungsfehlers zu ersetzen. In dem sodann zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmten Termin, in dem es zu zum Teil hitzigen Wortgefechten zwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Siegen kam, konnte nicht abschließend verhandelt werden. Der Angeklagte beantragte im Anschluss auf der Basis des im selbstständigen Beweisverfahrens festgesetzten Streitwertes i.H.v. 62.000 € Kostenfestsetzung. Die zuständige Rechtspflegerin legte die Sache der Kammer zur Streitwertfestsetzung vor. Mit Beschluss vom 13.12.2022 setzte die Kammer den Streitwert im laufenden Verfahren sodann vorläufig auf 6.000 € fest. Nachdem die Rechtspflegerin den Angeklagten um entsprechende Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrages gebeten hatte, erklärte dieser am 15.12.2022, dass zunächst nur über dessen - streitwertunabhängigen - Auslagen und Reisekosten entschieden werden solle, den Festsetzungsantrag zu der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr (VV 3100 sowie 3104) stelle er bis zur endgültigen Festsetzung des Streitwerts zurück. Ferner führte er zu der Festsetzung auf 6.000 € aus: „Das ist einerseits gewiss zwar sehr nett und zuvorkommend gegenüber der Klägerin, aber da weiß ich noch nicht, ob ich auf so was Lust habe. Für die Zwischenzeit verstehe ich diese Streitwertfestsetzung auf unter 10 % der bisherigen Wertfestsetzung als das, was sie prozessual ist: vorläufig. (Es wäre gewiss einfacher für uns, wenn die Justiz Rechtsanwälte zur Subventionierung von Bürgerinteressen heranziehen möchte, und würde zu einer höheren Akzeptanz meiner Berufsgruppe führen, wenn auch mal Richter und Sachverständige „streitwertabhängig“ vergütet würden. - Gerade die letzteren werden stets nach Aufwand bezahlt. Dieses Modell könnte ich mir bei PKH-Mandanten auch gut für Anwälte vorstellen; ich nehme dann denselben Stundensatz, wie die Sachverständigen.)“. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wandten sich ebenfalls gegen diese Festsetzung des Streitwertes und legten - jedenfalls unzulässig - Beschwerde ein, die sie in der Folgezeit allerdings zurücknahmen.
83. Mit Schreiben vom 28.04.2023 bat die Rechtspflegerin A. den Angeklagten in Hinblick auf den Streitwertbeschluss vom 13.12.2022 und die Rücknahme der Streitwertbeschwerde erneut um Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrag vom 24.11.2022. Hierauf antwortete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 28.04.2023:
9Sehr geehrte Frau A.,
10zu Ihrer Anfrage vom 24.4.2023:
11Ich stelle den PKH-Festsetzungsantrag zunächst zurück, bis abschließend über den Streitwert entschieden wurde.
12Wahrscheinlich hat Herr R. auch seine netten Seiten, und nur Schwierigkeiten damit, sie zu zeigen, da aus dem kollektiven Unbewussten der deutschen Richterschaft hier und da „dunkle Momente" in ihm durchbrechen, eine Art „Schatten":
13Auf der Folgeseite platzierte der Angeklagte zwei Schwarz-Weiß-Photos des Präsidenten des NS-Volksgerichtshofs, Roland Freisler, sitzend, in Richterrobe, neben denen er zwei Textfelder wie Sprechblasen positionierte; der an der Robe befestigte Adler mit Hakenkreuz ist zwar retuschiert, aber kann nicht verkannt werden.
14Im ersten Textfeld schrieb er
15„Es gibt hier immer wieder sog. Anwälte, die meinen, sich mit dem RVG wegen PKH an der deutschen Staatskasse bereichern zu können."
16Im zweiten Textfeld schrieb er
17„Die Schlange des Bolschewismus lauert überall.
18Meine Ermittlungen haben ergeben, was sich hinter RVG und PKH tatsächlich verbirgt:
19RechtsVerhinderungsGesinnung und
20ProzessKommunismusHeuchelei.
21Das internationale Finanzanwaltstum sabotiert darüber lediglich die Rechtsfindung."
22Auf der dritten und letzten Seite seines Schriftsatzes waren zwei weitere Lichtbilder platziert.
23Bei dem ersten Lichtbild ist der vorgenannte Freisler in Uniform stehend offensichtlich bei einer Tischrede zu sehen. In dem neben seinem Kopf befindlichen Textfeld schrieb der Angeklagte
24„Daher frage ich euch: Wollt ihr den totalen Rechtsstaat? Wollt ihr ihn, wenn notwendig, totaler und radikaler, als ihr ihn euch heute auch nur vorstellen könnt?
25Seid ihr für die Abschaffung von RVG und PKH?"
26Neben die Köpfe der weiteren auf dem Bild sichtbaren Personen platzierte der Angeschuldigte als Denkblasen erkenntliche Textfelder.
27In dem einen schrieb er
28„Nehmt ihnen alles. Lasst den Anwälten nur noch ein Taschentuch, in das sie hineinweinen können."
29In einem weiteren schrieb er:
30„Anwälte... Volksschädlinge"
31und direkt daneben in einem weiteren
32„Ja.Ja."
33Auf dem zweiten Lichtbild ist wiederum der vorgenannte Freisler in Richterrobe sitzend zu sehen.
34Über seinem Kopf befindet sich eine Denkblase mit dem Text
35„Wenn man ihnen nicht mehr als 800kcal/d gibt, verschwindet das Anwaltsproblem von alleine."
36Rechts vom Kopf des Freisler befindet sich ein weiteres Textfeld mit dem Inhalt
37„Streitwert?
38Nicht mehr als 6.000 €. Alles andere erschiene völlig willkürlich."
39In rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht nach einer Auslegung der vorstehend aufgeführten Äußerungen davon ausgegangen, dass diese einen Angriff auf die Ehre des Vorsitzenden Richters am Landgericht R. darstellten. Weiter hat die Kammer ausgeführt, dass keine Schmähkritik vorliege und somit eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz durchzuführen sei. Hierzu heißt es in dem angefochtenen Urteil:
40„In der nach dieser Maßgabe vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Grund-recht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrecht des Geschädigten gebührt dem Persönlichkeitsschutz des Herrn VRLG R. der Vorrang. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim sog. „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Dabei aber ist relativierend auch zu berücksichtigen, ob die Kritik von einem juristischen Laien ausgebracht wird, der sich aus seiner juristischen Sicht möglicherweise großem Ungemach des Staates ausgesetzt sieht, oder von einem des Rechtes kundigen Rechtsanwalt mit zwei juristischen Staatsexamina, der einen Sachverhalt durchaus kritisch würdigen darf - und muss -, aber als Organ der Rechtspflege dem Gebot der Sachlichkeit unterliegt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es zu diesem Zeitpunkt aus sachlicher und fachlicher Sicht keinen Grund gegeben hat, Kritik an Herrn VRLG R. persönlich zu äußern; wie der Angeklagte selbst hervorgehoben hatte, handelte es sich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss des gesamten Spruchkörpers. Es handelte sich schlichtweg um eine - auch nicht mehr als „Persiflage“ wertbare [Anm.: Definition nach Duden: „feine, geistreiche Verspottung durch übertreibende oder ironisierende Darstellung bzw. Nachahmung“] - unsachliche, völlig überzogene, geschmacklose und unangebrachte Provokation, die die Grenzen des noch tolerierbaren weit überschritten hat, als dass der Angeklagte Herrn VRLG R. unterstellt hat, dass nunmehr auch bei ihm seine im Kern angelegte Seite in unmittelbaren situativen Zusammenhang mit dem Gedankengut und der Person eines Freisler dargestellte „dunkle Seite“ herausbreche, als dass Herr VRLG R. die Anwaltschaft allein als geldgierig, hinderlich und unnütz ansehe, die keine Existenzberechtigung habe und zu beseitigen sei, und es sich auch bei ihm um einen Richter handele, der letztlich wie „ein Freisler“ sei, der sich damals ebenfalls einem solchen Gedankengut wie dem eines Freisler angeschlossen hätte und willkürlich, mit aller staatlichen Macht ausgestattet Menschen, an den er sich störte, geschadet oder die Existenzberechtigung abgesprochen hätte. Situative Gründe, die diese Ehrverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, bestehen nicht:
41Der Angeklagte hätte stattdessen völlig sachlich die Kostenfestsetzung anhand der vorläufigen Streitwertfestsetzung beantragen und bei Abschluss des Verfahrens und endgültiger Streitwertfestsetzung - die dann (wenn noch gewollt) einem Rechtsmittel auch zugänglich gewesen wäre - bei abweichender Streitwertfestsetzung entsprechenden neuen, weiteren Festsetzungsantrag stellen können. Ferner hätte er im Rahmen einer sachlichen Argumentation darlegen können, warum auch bereits der vorläufige Streitwert höher anzusetzen sei und sachlich auf eine entsprechende Korrektur hinwirken können. Ein Wertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren ist nicht zwingend automatisch im Hauptsacheverfahren zu übernehmen, vielmehr kommt es dann auf das konkret geltend gemachte klägerische Begehren an. Offensichtlich aber hat der Angeklagte sich bis heute nicht damit auseinandergesetzt, dass Gegenstand des sich an das Beweisverfahren angeschlossen habenden Zivilrechtsstreits und der vorläufigen Streitwertfestsetzung lediglich ein Antrag auf Feststellung gewesen ist, dass die Beklagte für künftige materielle und immaterielle Schäden schadensersatzpflichtig sei - insoweit erscheint auch der hiesigen Kammer, die auch in der Lage ist, sich mit Fragen des Zivilprozesses auseinander zu setzen, diese Wertfestsetzung jedenfalls nicht völlig abwegig. Denn auch im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte jedenfalls nichts substantiiertes dazu vorgetragen - etwa zu den im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Tatsachen, aufgrund derer sich eine potentielle Schadensentwicklung und Schadenshöhe hätte einschätzen lassen können -, was eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigte, sondern lediglich darauf abgestellt, dass die sich auf der Grundlage dieses Streitwertes ergebene Gebührenhöhe im Verhältnis zu seinem Arbeitsaufwand nicht angemessen sei - ein Aspekt, der möglicherweise nicht per se von der Hand zu weisen ist, allerdings auch nicht im Verantwortungsbereich des hier betroffenen Herrn VRLG R. liegt, der nichts daran ändern kann, dass nach den Maßgaben des RVG nach Streitwert und nicht nach (am Interesse des Mandanten tatsächlich orientierten) Aufwand abzurechnen ist.
42Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung der vorläufigen Streitwertfestsetzung um die Entscheidung eines Spruchkörpers gehandelt hat, der Angeklagte hingegen alleine den Vorsitzenden der Kammer angriffen hat, ohne dabei überhaupt zu wissen, wie der Beschluss zustande gekommen ist - ein solcher muss nicht einstimmig ergehen.
43Die Kammer verkennt nicht, dass die Äußerungen des Angeklagten nur im Rahmen eines zwischen zwei durch Verfahrensbevollmächtigte vertretene Parteien erfolgt sind und damit einem begrenzten Empfängerkreis bekannt geworden sind und auch nicht zu besorgen gewesen wäre, dass dies möglicherweise an eine unüberschaubare Anzahl von Empfängern verbreitet worden wäre. Letzteres aber würde im Wesentlichen nur dazu führen, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Vorsitzenden der Kammer schwerwiegender gewesen wäre, ändert aber nichts an der gegebenen ehrverletzenden Wirkung.”
44Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte im Wege der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt hierzu im Einzelnen aus.
45Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 23. Juni 2026 beantragt, die eingelegte Revision als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 6. Juli 2026 Stellung genommen.
46II.
47Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts.
48Die tatrichterliche Bewertung, nach welcher sich der Angeklagte der Beleidigung schuldig gemacht hat, hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
491. Die tatrichterliche Auslegung unterliegt dabei allerdings nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.1999 - 1BvR 734/98 - juris Rn. 26 f.). Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht oder gegen Sprach- und Denkgesetze verstößt (vgl. BGH. Urt. v. 15.11.1967 - 3 StR 4/67 - juris Rn. 7) oder ob sie lückenhaft ist, also ob im Rahmen der Auslegung alle Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1994 - 1 StR 179/93 - juris Rn. 32). Das Revisionsgericht. hat zudem zu berücksichtigen, ob der Tatrichter bei der Anwendung der §§ 185 ff. StGB die Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit, die durch § 185 StGB eingeschränkt wird, auf der anderen Seite droht, gesehen und richtig gewertet hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2010 - 2 Ss 220/09 - juris Rn. 22 f.).
502. Hieran gemessen sind die Erwägungen der Kammer nicht frei von Rechtsfehlern.
51a) Zutreffend hat das Landgericht allerdings die verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten als Werturteil qualifiziert, die zwar nicht als Schmähkritik zu werten sind, jedoch eine (tatbestandsmäßige) Ehrkränkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht R. darstellen (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: OLG München, Beschl. v. 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.11.2029 - 2 Rv 34 Ss 714/19 - juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 - 2 Ss 329/11 - juris Rn. 5).
52b) Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung musste sich die Kammer weiter nicht dazu gedrängt sehen, straflose Deutungsmöglichkeiten ausdrücklich zu erwägen.
53Soweit die Revision den Versuch unternimmt, straflose Deutungsmöglichkeiten aufzuzeigen, finden sich für diese weder in der Wortwahl noch in den Begleitumständen der Äußerungen Anhaltspunkte. Das Tatgericht ist indes nicht gehalten auf entfernte und abstrakte Deutungsmöglichkeiten einzugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025 - 1 BvR 986/25 - juris Rn. 27).
54c) Die Kammer hat auch zutreffend die Maßstäbe der durchzuführenden grundrechtlich angeleiteten Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen anknüpft“, aufgezeigt.
55Allerdings sind die Erwägungen und Wertungen des Landgerichts, mit denen es seine Auffassung begründet hat, dass dem Ehrenschutz des Vorsitzenden Richters am Landgericht R. „Vorrang“ einzuräumen sei, auch eingedenk des aufgezeigten eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht frei von Rechtsfehlern.
56aa) Die von der Kammer angeführte Erwägung, dass der Angeklagte statt der getätigten Äußerungen im Rahmen einer sachlichen Argumentation hätte darlegen können, warum bereits der vorläufige Streitwert höher anzusetzen sei und er sachlich auf dem hierfür vom Gesetz vorgegebenen Weg, einschließlich eröffneter Rechtsmittelmöglichkeiten, sein Anliegen hätte weiterverfolgen können (UA S. 14), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
57Die Kammer verkennt insoweit, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer geäußerten Machtkritik nicht davon abhängt, ob es hierfür auch weniger drastische Ausdrucksformen gegeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025 - 1 BvR 986/25 - juris Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19 - juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11 - juris Rn. 16).
58In diesem Zusammenhang ist zwar die Erwägung des Landgerichts, dass es sich bei dem Angeklagten um einen kundigen Rechtsanwalt mit zwei juristischen Staatsexamina handelt (UA S. 14), grundsätzlich zulässig, denn abwägungsrelevant kann auch sein, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen - beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren - die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025 - 1 BvR 986/25 - juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - juris Rn. 33; BVerfG, Beschl. v. 09.02.2020 - 1 BvR 2588/20 - juris Rn. 27). Die hieran anknüpfende Formulierung, dass der Angeklagte als Organ der Rechtspflege dem Gebot der Sachlichkeit unterliege, lässt jedoch befürchten, dass aus Sicht der Kammer ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO hinreichend sei, eine Strafbarkeit wegen Beleidigung zu begründen und das Landgericht dabei verkennt, dass eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch herabsetzende Äußerungen die Verwirklichung des Beleidigungstatbestandes voraussetzt (vgl. Baumann in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 43a Rn. 36 m.w.N).
59bb) Auch wenn abwägungsrelevant sein kann, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025 - 1 BvR 986/25 - juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - juris Rn. 33; BVerfG, Beschl. v. 09.02.2020 - 1 BvR 2588/20 - juris Rn. 27), begegnen die Ausführungen der Kammer, dass es aus sachlicher und fachlicher Sicht keinen Grund gegeben habe, Kritik an dem Vorsitzenden Richter am Landgericht R. zu äußern, da die Streitwertbemessung nicht völlig abwegig gewesen sei, einschließlich der erläuternden Ausführungen der Kammer (UA S. 14 f.), aus mehreren Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
60(1) Zu beanstanden sind die Erwägungen der Kammer bereits deshalb, weil mit Blick auf den Anlass der Äußerungen ausschließlich der - aus Sicht der Kammer nicht zu beanstandende - Streitwertbeschluss als abwägungsrelevant berücksichtigt wird. In die Abwägung stellt das Landgericht indes nicht ein, dass es in dem durchgeführten Beweisaufnahmetermin „zu zum Teil hitzigen Wortgefechten zwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht R. kam“ (UA S. 5) und dass „die Äußerungen […] im Kontext mit der von dem Angeklagten als unangemessen - und möglicherweise in Hinblick auf die vorangegange „hitzige“ mündliche Verhandlung als Schikane - empfundenen (vorläufigen) Streitwertfestsetzung, der im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren von derselben Kammer noch auf 62.000 € festgesetzt worden war, nunmehr aber nur noch auf 6.000 € [standen]“ (UA S. 13).
61Hat die Kammer diesen Aspekt - die aus Sicht des Angeklagten als „Retourkutsche“ für sein Verhalten im Beweisaufnahmetermin empfundene vorläufige Streitwertfestsetzung - noch zu Recht bei der Ablehnung der Annahme einer der Meinungsfreiheit nicht mehr unterfallenden Schmähkritik bedacht (UA S. 13), so findet dieser mit Blick auf den Anlass der getätigten Äußerungen gewichtige Umstand im Rahmen der grundrechtlichen Abwägung keine Berücksichtigung mehr.
62Der Senat kann die Beachtung dieses Umstandes auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen (vgl. zu dieser Möglichkeit: BGH, Urt. v. 26.05.1987 - 1 StR 110/87 - juris Rn. 2). Angesichts der Ausführungen der Kammer im Rahmen der grundrechtlichen Abwägung, die ausschließlich auf die aus ihrer Sicht nicht zu beanstandende Streitwertfestsetzung abstellt und damit mit Gewicht in die Abwägung einstellt, dass für den Angeklagten aus sachlicher und fachlicher Sicht kein Grund für die von ihm getätigten Äußerungen bestand, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kammer im Rahmen der Abwägung der Umstand, dass der Angeklagte die Streitwertfestsetzung als „Retourkutsche“ für sein Verhalten in dem Beweisaufnahmetermin empfunden haben könnte, aus dem Blick geraten ist.
63(2) In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass im Hinblick auf den Anlass für die getätigten Äußerungen des Angeklagten die Darstellung des Landgerichts zu deren Begleitumständen lückenhaft ist.
64Zunächst vermag der Senat anhand der mitgeteilten Feststellungen nicht zu beurteilen, ob die Erwägung der Kammer, die Streitwertfestsetzung sei nicht zu beanstanden, zutreffend ist. Den Urteilsgründen lässt sich einerseits entnehmen, dass es im Hauptsacheverfahren nur noch um die Feststellung gegangen sei, der Antragstellerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden infolge des Behandlungsfehlers zu ersetzen (UA. S. 5), und andererseits, im Widerspruch hierzu, dass die Beklagte für künftige materielle und immaterielle Schäden schadenersatzpflichtig sei (UA S. 15). Ungeachtet dieses Widerspruchs verhalten sich die Urteilsgründen nicht dazu, welche von der Mandantin des Angeklagten im Hauptsacheverfahren konkret in Rede stehenden materiellen und immateriellen Schäden - vergangene und/oder künftige - infolge des Behandlungsfehlers dem Feststellungsantrag zugrunde lagen, so dass die Erwägung der Kammer, der Streitwertbeschluss sei nicht zu beanstanden und dürfe daher kein Anlass für Kritik des Angeklagten sein, nicht überprüft werden kann.
65Lückenhaft sind auch die Feststellungen zu den „zum Teil hitzigen Wortgefechten zwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht R.“ (UA S. 5), da die Urteilsgründe es verabsäumen, den Inhalt und den Verlauf der verbalen Auseinandersetzung in dem Beweisaufnahmetermin näher mitteilen. Ungeachtet dessen, dass die Kammer diesen Umstand im Rahmen der Abwägung hätte berücksichtigen müssen, fehlt es damit an einer hinreichenden Darstellung der Begleitumstände mit Blick auf den Anlass für die verfahrensgegenständlichen Äußerungen.
663. Zwar ist die Abwägung grundsätzlich eine reine Rechtsfrage, so dass sie auch der Senat vornehmen könnte (vgl. SenE v. 07.07.2020 - III-1 RVs 128/20 -; SenE v. 24.11.2020 - III-1 RVs 204/20 -, unbeanstandet gelassen von BVerfG, Beschl. v. 27.01.2022 - 1 BvR 202/21 -; BayObLG, Beschl. v. 04.07.2022 - 202 StRR 61/22 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart, Urt. v. 07.02.2014 - 1 Ss 599/13 - juris, Rn. 21). Hierfür fehlt allerdings vorliegend die Tatsachengrundlage, weil - wie aufgezeigt - die Feststellungen des Landgerichts in Bezug auf die Streitwertfestsetzung und den verbalen Streit in dem Beweisaufnahmetermin lückenhaft sind.
674. Der Schuldspruch beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO) mit der Folge, dass das Urteil der Aufhebung unterliegt.
685. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben, da das Landgericht diese aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen hat. Sie werden durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 Hs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit zusätzliche Feststellungen treffen, die freilich den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen dürfen. Die übrigen Feststellungen unterliegen hingegen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).