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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.06.2026 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichter - vom 08.06.2026 (Az. 7 O 61/24) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.06.2026 (Az. 7 O 61/24) wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
4Gemäß § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Unbeschadet der einschränkenden Auslegung von § 252 ZPO dahin, dass gegen eine Aussetzung in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht kein Rechtsmittel stattfindet, wird im Falle der Aussetzung im Hinblick auf ein Leitentscheidungsverfahren eine Beschwerde als statthaft erachtet (vgl. zur Vorlageverfahren: BGH, Beschluss vom 23.01.2025, I ZB 39/24, juris Rn. 14, juris)Senat, Beschluss vom 23.01.2024, 19 W 1/24, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2022, 4 W 16/21, juris Rn. 34 ff.).
5Die Beschwerde ist aber unbegründet.
6In Anwendung von § 148 Abs. 4 S. 1 ZPO kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die den Gegenstand eines beim BGH anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden.
7Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, was der Kläger auch nicht in Abrede stellt. Gewichtige Hinderungsgründe i. S. d. § 148 Abs. 4 S. 2 ZPO wurden nicht dargelegt.
8Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt kein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die durch den Beschluss in Bezug genommenen Ausführungen in der richterlichen Verfügung vom 20.05.2026 (Bl. 377 der LG-Akte) lassen erkennen, dass die wechselseitigen Interessen berücksichtigt worden sind, zumal nicht nur auf die Anhängigkeit des Leitentscheidungsverfahrens für sich genommen, sondern daneben auch darauf abgestellt wird, dass der Bundesgerichtshof beabsichtigt, die zahlreichen bei ihm anhängigen Verfahren wegen Online-Glücksspielen, die bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt waren, bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens (Az. I ZR 216/25) auszusetzen, bzw. erneut auszusetzen. Damit macht sich das Landgericht die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu den bei ihm anhängigen Verfahren bezogen auf das hiesige Verfahren zu eigen. Im Übrigen findet eine Überprüfung der Ermessensausübung im Beschwerdewege nicht statt; insbesondere ist das Beschwerdegericht nicht befugt, seine Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Ausgangsgerichts zu setzen (BGH, Beschlüsse vom 23.01.2025, I ZB 39/24, juris Rn. 25 und vom 09.03.2021, II ZB 16/20, juris Rn. 20).
9Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sowohl die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als auch das Beschwerdeverfahren Bestandteile des Hauptverfahrens darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005, II ZB 30/04, juris Rn. 12).