Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.01.2025 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Aachen (Az. 13 O 58/23) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.440,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2023 zu zahlen.
Die vormalige Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.440,14 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht des Zeugen Z. L., I.-straße, H., sowie der vormaligen Klägerin P. AG die Rückzahlung von finanziellen Verlusten, die der Zeuge L. aus der Teilnahme an auf der Website „V.“ in der Zeit vom 17.04.2019 und dem 28.10.2021 veranstalteten Online-Glücksspielen erlitt.
4Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5Das Landgericht hat die Klage der vormaligen Klägerin als unzulässig abgewiesen.
6Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Klägerin sei kein Verbraucher, weswegen sie sich als Zessionar eines Verbrauchers nicht auf die Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO berufen könne, wenn sie die erworbenen Ansprüche in der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit durchzusetzen suche.
7Der vertragscharakteristische Ort der Leistungserbringung für eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO sei Malta.
8Auch der Gerichtsstand für deliktische Ansprüche nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO sei nicht eröffnet. Der Handlungsort sei am Sitz der Beklagten auf Malta anzusiedeln, da dort die für die Erbringung der Dienstleistung wesentlichen Handlungen vorgenommen worden seien.
9Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der bereits von der vormaligen Klägerin eingelegten Berufung.
10Die Klägerin macht geltend, die deutschen Gerichte seien international zuständig. Dies ergebe sich bereits aus einer rügelosen Einlassung der Beklagten. Darüber hinaus folge die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO, da der Erfüllungsort in Deutschland liege; sämtliche Einzahlungen seien von der in Deutschland befindlichen Wohnung des Zedenten aus geleistet worden. Ansprüche aus Leistungskondiktion seien am Vertragsgerichtsstand einklagbar.
11Zudem sei es für die Beklagte vorhersehbar und von ihr beabsichtigt gewesen, dass ihr Online-Angebot in Deutschland genutzt werde.
12Daneben bestehe auch eine internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, weil die Beklagte ihr Angebot auf Deutschland ausgerichtet habe.
13Ferner sei der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO gegeben, was von der erklärten Abtretung unberührt bleibe.
14Die Klägerin erläutert zudem ihre Auffassung zur Schutzgesetzeigenschaft der §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 und 284 StGB sowie zur Bedeutung von Gewinnchancen.
15Die neue Klägerin ergänzt dies mit Schriftsatz vom 28.04.2026 wie folgt:
16Es bestehe eine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 Brüssel Ia-VO; maßgeblich sei der Ort, an dem die Online-Dienstleistung abgerufen werde, erfolge dies von mehreren Orten aus, sei der Wohnsitz maßgeblich. Der Ort des Schadenseintritts sei stets am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers anzunehmen (Bezugnahme auf EuGH, U. v. 15.01.2026, C-77/24, Rn. 42). Ob der Zedent vom Ausland aus gespielt habe, was bestritten werde, sei irrelevant.
17Bezogen auf die Zession bestehe kein auffälliges Missverhältnis zwischen den Werten von Leistung und Gegenleistung, da es auf den objektiven Wert ankomme, nicht auf den Nennwert; bei der Wertbemessung sei neben dem erheblichen Insolvenzrisiko zu berücksichtigen, dass derzeit auf Malta nicht vollstreckt werden könne. Die Schwierigkeiten bei der Forderungsbewertung sprächen zudem gegen eine verwerfliche Gesinnung. Das Angebot der Beklagten sei wegen konkreter Rechtsverstöße, zu denen im Einzelnen vorgetragen werde, zu keiner Zeit konzessionsfähig gewesen.
18Der Senat hat mit Beschluss vom 25.03.2025 festgestellt, dass das Verfahren wegen Eröffnung des schweizerischen Konkursverfahrens betreffend die vormalige Klägerin gemäß §§ 343, 352 InsO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen worden ist (vgl. Konkursanzeige Bl. 232 d. A.).
19Mit Schriftsatz vom 30.04.2025 (Bl. 248 d. A.) haben sich die Prozessbevollmächtigten der (neuen) Klägerin für diese bestellt und beantragt, diese im Wege der Rubrumsberichtigung als neue Klägerin zu führen. Hierzu haben sie sich auf eine von der Klägerin erklärte Globalzession vom 15.09.2021 zur Besicherung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin i.H.v. 5,1 Mio-€ sowie eine Einziehungsermächtigung der Empfängerin einer späteren Globalzession der Klägerin T. Ltd. berufen (S. 3 des Schriftsatzes vom 30.04.2025, Bl. 250 d. A.).
20Die Beklagte hat der Rubrumsberichtigung sowie einem etwaigen Parteiwechsel widersprochen (Schriftsatz vom 23.05.2025, Bl. 370 d. A.).
21Am 17.06.2025 wurde im schweizerischen Handelsamtsblatt die Einstellung des Konkursverfahrens vom 10.06.2025 veröffentlicht.
22Den Antrag auf Rubrumsberichtigung hat der Senat mit Beschluss vom 15.07.2025 (Bl. 620 d. A.) zurückgewiesen und hierbei zur Frage eines Parteiwechsels ausgeführt: „Die Voraussetzungen für einen Klägerwechsel liegen nicht vor. Für einen solchen ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich die Zustimmung der bisherigen Klägerin sowie - falls die Beklagte dem Parteiwechsel nicht zustimmt - seine Sachdienlichkeit erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994, X ZR 44/93, juris Rn. 13; BeckOK ZPO/Bracher, § 263 Rn. 23; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, § 263 Rn. 19). Entsprechende Zustimmungserklärungen können schon wegen der Unterbrechung des Rechtsstreits von der Klägerin und der Beklagten derzeit nicht wirksam abgegeben werden. Unabhängig davon haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte aber auch ausdrücklich erklärt, dem von der A. AG begehrten Klägerwechsel nicht zuzustimmen.“
23Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 (Bl. 1057 f. d. A.) hat die vormalige Klägerin nicht nur für den Fall einer Ablehnung des Parteiwechsels ihren Antrag auf Zahlung an die neue Klägerin umgestellt, sondern auch folgende Erklärungen abgegeben:
24Sie bestätigt den Vortrag der neuen Klägerin zu einer Sicherungsabtretung an diese (der Vortrag sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend);
Sie bestätigt, bislang in verdeckter Prozessstandschaft für die neue Klägerin geklagt zu haben;
Sie stellt unstreitig, dass die Abtretung „offengelegt“ worden sei;
Sie stimmt dem Parteiwechsel durch die A. AG als neuer Klägerin zu;
Mit Hinweisbeschluss vom 19.01.2026 (Bl. 1065 d. A.) sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand aufgrund des Versäumens der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig und einen Parteiwechsel auf Klägerseite nicht als sachdienlich bewertet.
30Mit Verfügung vom 30.03.2026 ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass der Senat auf Grundlage der Zustimmung der bisherigen Klägerin einen wirksamen Parteiwechsel und demgemäß einen Eintritt der jetzigen Klägerin in den Rechtsstreit annimmt.
31Die Klägerin beantragt,
32unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 15.01.2025 zum Az. 13 O 58/23 die Beklagte zu verurteilen, an die neue Klägerin 8.440,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;
für den Fall des Unterliegens vorsorglich, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Die Beklagte verteidigt die Ablehnung der internationalen Zuständigkeit durch das Landgericht gegenüber den Angriffen der Berufung.
39Sie erläutert ihre Ansicht zur fehlenden Prozessführungsbefugnis und fehlenden Aktivlegitimation der vormaligen Klägerin und nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen der jetzigen Klägerin.
40Ferner erläutert sie ihre Ansicht zur Frage der Zulässigkeit der Berufung und der Frage der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einstellung des schweizerischen Konkursverfahrens.
41Schließlich erläutert sie ihre Ansichten zur Frage des Bestehens der geltend gemachten Ansprüche sowie zur Aussetzung und führt insoweit im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag weiter, dies insbesondere auch zur Bedeutung des Aufenthaltsortes des Spielers, der Besonderheiten des Online-Pokerspiels und zur Berechnung der Klageforderung in Zusammenhang mit der Zugrundelegung von Dollarbeträgen und deren Umrechnung. Die Klägerin habe die geltend gemachte Verlustsumme nicht schlüssig dargelegt. So führe die von dieser vorgelegte Anlage K1 Beträge in US-Dollar auf. Die Zahlungen des Spielers seien jedoch in Euro erfolgt, weshalb die Währungsumrechnungen nicht nachvollziehbar seien.
42Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugin L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2026 (Bl. 1515-1518 d. A.) Bezug genommen.
43II.
44Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet ist.
451.
46Die Berufung ist durch die vormalige Klägerin form- und fristgerecht eingelegt worden und war in diesem Sinne zunächst zulässig.
47a)
48Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO wurde eingehalten.
49Der Senat hält an der im Hinweisbeschluss vom 19.01.2026 geäußerten Rechtsauffassung nicht länger fest und stellt fest, dass das unterbrochene Zivilverfahren erst nach erfolglosem Ablauf der Vorschussfrist des Art. 230 Abs. 2 des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 11.04.1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) fortgesetzt wird.
50Zwar richtet sich die Fortsetzung eines unterbrochenen deutschen Zivilverfahrens nach § 352 Abs. 1 Satz 2 InsO und damit nach deutschem Recht. Für die Fortsetzung eines nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochenen deutschen Zivilverfahrens knüpft die Fortsetzung an die öffentliche Bekanntgabe der Einstellung des ausländischen Insolvenzverfahrens an. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass es für die Beendigung der Unterbrechung auf die „Bekanntmachung" der Einstellungsentscheidung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.1988, X ZB 16/88, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 11.2.2010, VII ZR 225/07, NJW-RR 2010, 1351, Rn. 17; BGH, Urteil vom 13.1.1975, VII ZR 220/73, NJW 1975, 692, Rn. 8). Die prozessunterbrechende Wirkung des § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO geht aber nicht weiter als die des § 240 Satz 1 ZPO. Da § 240 ZPO an den tatsächlichen Übergang der Verfügungsbefugnis anknüpft, ist auch im Rahmen des § 352 InsO auf den Zeitpunkt maßgeblich abzustellen, zu dem nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung der Insolvenzschuldner seine Prozessführungsbefugnis zurückerlangt.
51Dies ist nach schweizerischem Recht erst mit Ablauf der Vorschussfrist der Fall. Nach schweizerischem Recht (Art. 230 Abs. 2 SchKG) wird die Wirksamkeit der Konkurseinstellung unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass innerhalb von zwanzig Tagen nach Verkündung der Entscheidung kein Vorschuss zwecks Fortsetzung des Konkursverfahrens geleistet wird. Der Konkursschuldner erlangt die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erst mit Wirksamkeit der Einstellungsentscheidung, mithin nach Ablauf der Vorschussfrist zurück.
52Die Unterbrechungswirkungen des § 240 ZPO und des § 352 InsO dienen dem Schutz der Insolvenzmasse und aller Insolvenzgläubiger. § 240 ZPO soll verhindern, dass anhängige Zivilprozesse fortlaufen, während der Insolvenzschuldner nicht prozessführungsbefugt ist. Nach schweizerischem Recht erlangt der Insolvenzschuldner seine Verfügungsbefugnis erst mit Wirksamkeit der Einstellungsentscheidung nach Ablauf der Vorschussfrist zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt § 352 InsO seinen Zweck, den Insolvenzschuldner an der Führung laufender Prozesse zu hindern, solange er nicht verfügungs- und prozessführungsbefugt ist. Eine Fortsetzung des Verfahrens bereits mit der bloßen Veröffentlichung der einstweiligen Einstellungsentscheidung würde diesem Schutzzweck zuwiderlaufen.
53Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einstellung des Konkursverfahrens schon vor Rechtskraft wirksam wird, weshalb dies auch für die Beendigung der Unterbrechung gelten müsse (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.1975, VII ZR 220/73, juris, Rn. 11 ff.). Dies verdeutlicht, dass es dem Bundesgerichtshof in der Sache auf die Wirksamkeit der Einstellungsentscheidung ankam und er auf deren "Bekanntmachung" allein deshalb abhob, weil die Entscheidung im deutschen Recht unmittelbar mit Bekanntmachung wirksam wurde. Überträgt man diese Argumentation auf das schweizerische Recht, so ist auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellungsentscheidung abzustellen, also auf den erfolglosen Ablauf der Vorschussfrist.
54Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist hat zunächst mit Zustellung des angefochtenen Urteils an die vormalige Klägerin am 17.01.2025 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 1579 der LG-Akte) zu laufen begonnen und wurde sodann auf Antrag vom 11.03.2025 (Bl. 223 d. A.) bis zum 17.04.2025 verlängert (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO, vgl. Vfg. v. 11.03.2025, Bl. 227 d. A.). Am 05.03.2025 trat aufgrund der Eröffnung des schweizerischen Konkursverfahren über das Vermögen der vormaligen Klägerin gemäß §§ 352 Abs. 1, 343 InsO, 240 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, so dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 249 Abs. 1 ZPO zu laufen aufhörte.
55Mit der am 17.06.2025 im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichten Einstellung des Konkursverfahrens vom 10.06.2025 endete die Unterbrechung des Zivilverfahrens. Aufgrund der Veröffentlichung der Einstellungsentscheidung (vom 10.06.2025) im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 17.06.2025 und dem erfolglosen Ablauf der zwanzigtägigen Vorschussfrist am 07.07.2025 wurde das vorliegende Zivilverfahren erst zu letzterem Zeitpunkt fortgesetzt. Die Berufungsbegründungsfrist begann daher am 08.07.2025 erneut zu laufen. Die Berufungsbegründung ging am 02.09.2025 beim Gericht ein und ist damit innerhalb der gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO erfolgt.
56b)
57Die vormalige Klägerin ist wirksam aus dem Prozess ausgeschieden und die jetzige Klägerin ist als neue Klägerin eingetreten.
58Die Zulässigkeit eines Parteiwechsels bestimmt sich nach den § 263 ZPO, in zweiter Instanz i.V.m. § 533 ZPO (BGH, Urteile vom 10.07.2015, V ZR 169/14, juris Rn. 8 und vom 16.09.2022, V ZR 180/21, juris Rn. 5). Maßgeblich ist demgemäß, inwieweit der Klägerwechsel sachdienlich ist; auf die Zustimmung des Beklagten kommt es nicht an (BGH, Zwischenurteil vom 28.06.1994, X ZR 44/93, juris Rn. 13; Beschluss vom 07.05.2003, XII ZB 191/02, juris Rn. 15; Bacher in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 263 ZPO Rn. 23, 23.1); eine entsprechende Anwendung von Regelungen des § 269 ZPO findet nur im Rahmen der Kostenentscheidung statt (BGH, Urteil vom 10.07.2015, V ZR 169/14, juris Rn. 10, 26; Bacher a.a.O. Rn. 38; a. A.: Anders in Anders/Gehle, Kommentar zur ZPO, 84. Auflage 2026, § 263 ZPO Rn. 35; Roth in: Stein, Kommentar zur ZPO, Band 3, 24. Auflage 2024, § 263 ZPO Rn. 49, 59).
59Soweit neben der Zustimmung des bisherigen Klägers auch diejenige des Beklagten als unerlässlich bewertet worden ist, ist dies nicht mit § 269 ZPO, sondern mit § 265 Abs. 2 ZPO begründet worden (BGH, Zwischenurteil vom 29.08.2012, XII ZR 154/09, juris Rn. 15). § 265 ZPO greift indes vorliegend nicht, da die Abtretung bereits vor Rechtshängigkeit (15.09.2021) erfolgt ist; der spätere Wegfall der Einziehungsberechtigung lässt sich nicht als Veräußerung i.S.d. § 265 ZPO bewerten.
60Vorliegend ist die Zulassung des Parteiwechsels sachdienlich, weil nur die Zulassung die Chance eröffnet, unter Verwertung des bisherigen Sach- und Streitstandes innerhalb dieses Rechtsstreits zu einer Entscheidung über den ursprünglich dem Zeugen L. entstandenen Anspruch zu gelangen.
61Ausgehend von der Situation vor Zulassung des Klägerwechsels und vor Prüfung der materiellen Rechtslage wäre es zwar denkbar gewesen, dass die Berufung allein mit der Begründung hätte zurückgewiesen werden müssen, dass die Abtretung der vormaligen an die neue Klägerin als unwirksam bewertet worden wäre, so dass - hypothetisch - trotz Zulassung des Parteiwechsels nicht über die Frage des Bestehens der abgetretenen Forderung hätte entschieden werden können. Zu berücksichtigen ist aber, dass ohne Zulassung der Klageänderung eine derartige Sachentscheidung im Verhältnis zwischen der vormaligen Klägerin und der Beklagten von vorneherein ausgeschlossen war und keinesfalls mehr hätte ergehen können. Dies ergab sich nicht bereits daraus, dass auch gegenüber der Abtretung des Zedenten an die vormalige Klägerin Einwendungen erhoben wurden, sondern vielmehr und vor allem daraus, dass die Klage der vormaligen Klägerin durch deren Klarstellung, sich keines eigenen Rechts mehr zu berühmen und nach Offenlegung der Zession an die Klägerin nicht mehr einziehungsberechtigt zu sein, unzulässig geworden ist. Damit bot die Zulassung des Parteiwechsels entschieden bessere Chancen dafür, unter Verwertung des bisherigen Sach- und Streitstandes über das Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung der verlustigen Spieleinsätze des Zeugen L. entscheiden zu können.
622.
63Die Klage ist zulässig.
64a)
65Das Landgericht Aachen war international zuständig.
66aa)
67Zunächst ist festzustellen, dass die Brüssel-Ia-VO für die Beantwortung der Frage der internationalen Zuständigkeit anzuwenden ist.
68Die Brüssel Ia-VO findet Anwendung, da die Beklagte ihren Sitz in Malta hat, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Nach Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO gilt die Verordnung für Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Dass die Klägerin ihren Sitz in Liechtenstein hat, einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört und das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) nicht unterzeichnet hat, steht der Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO nicht entgegen. Art. 64 Abs. 1 LugÜ regelt, dass dieses Übereinkommen die Anwendbarkeit u.a. der Brüssel-Ia-VO unberührt lässt. Ein Ausnahmefall gem. Art. 64 Abs. 2 LugÜ liegt nicht vor (vgl. Senat, Urteil vom 20.12.2024, 19 U 123/23, juris Rn. 27). Maßgeblich ist allein der Sitz der Beklagten.
69bb)
70Es besteht eine internationale Zuständigkeit für deliktische Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO.
71Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist autonom, nicht nach dem nationalen Recht und im Hinblick auf Art. 4 Brüssel-Ia-VO eng auszulegen. Er umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO anknüpft (Senat, Urteil vom 24.04.2026, 19 U 134/25, juris Rn. 29; Hau in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 26). Während Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO einschlägig ist, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um entscheiden zu können, ob das in Rede stehende Verhalten der beklagten Partei rechtmäßig oder rechtswidrig war, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, wenn es zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei einer Prüfung des Vertrages zwischen den Parteien nicht bedarf (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, juris Rn. 32 f.; Senat a.a.O., Rn. 30).
72Die Klägerin stützt ihren Anspruch aus abgetretenem Recht (auch) auf einen deliktischen Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte habe ohne die erforderliche Erlaubnis in NRW Online-Glücksspiele angeboten und veranstaltet und auf diese Weise gegen § 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 GlüStV 2021 und § 284 StGB verstoßen.
73Um die darauf gestützten deliktischen Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV2012, 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2021 zu beurteilen, ist es nicht erforderlich, den Inhalt eines Vertrages zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu prüfen, weil bereits der behauptete Verstoß der Beklagten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung nach sich ziehen kann.
74Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des sogenannten Ubiquitätsprinzips liegt sowohl am Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) als auch an demjenigen des ursächlichen Handelns oder Unterlassens (Handlungsort) (st. Rspr. vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19, juris Rn. 23; Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 41; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 37; Senat a.a.O. Rn. 33; Thode in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 82; Schaper WM 2022, 1917, 1921, 1922). Bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Schadenseintrittsort jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 50 f.; Senat a.a.O., Schaper a.a.O. S. 1922). Dies ist bei den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen der Spielort. Der Zedent hat auch nach dem Vortrag der Beklagten im Wesentlichen von seinem Wohnsitz in Deutschland aus an dem auf Deutschland ausgerichteten Spielangebot der Beklagten teilgenommen.
75Im Übrigen ergibt sich ein Handlungsort bezogen auf geltend gemachte Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 auch daraus, dass hiernach die maßgebliche Tathandlungen in dem Veranstalten oder Vermitteln unerlaubter Glücksspiele bestehen. Als Ort dieser Handlung definieren aber sowohl § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 als auch § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 den Ort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies ist Deutschland, da dem Zeugen L. in Deutschland die Teilnahme an dem von der Beklagten veranstalteten Glücksspiel mittels deren Internetpräsenz angeboten worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 10.04.2026, 19 U 36/24, juris Rn. 69).
76Sowohl für die Frage des Erfolgs- als auch für die des Handlungsortes kann dahinstehen, inwieweit sich der Zeuge L. bei einzelnen Spielen im Ausland aufgehalten haben mag.
77Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist. Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris 56). Da es in der Natur der Sache liegt, dass die konkrete Verortung des Stattfindens von Online-Glücksspielen zu Problemen kommen kann, ist davon auszugehen, dass die Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattgefunden haben (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 44).
78Der internationalen Zuständigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Forderung von dem Spieler abgetreten wurde (EuGH, Urteil vom 18.07.2013, C-147/12, juris Rn. 59; Senat a.a.O. Rn.- 35; Urteil vom 20.12.2024, 19 U 123/23, juris Rn. 40; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 27.04.2023, 21 U 202/22, BeckRS 2023, 10666, Tenor 1a).
79cc)
80Für die in Betracht kommenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) besteht allerdings keine internationale Zuständigkeit.
81aaa)
82Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO greift im vorliegenden Fall nicht, da die Klage nicht von dem ursprünglichen Verbraucher, sondern von einer Aktiengesellschaft als Zessionarin geführt wird. Die Verbrauchereigenschaft kann nicht dadurch an Dritte vermittelt werden, dass ein Verbraucher seine Forderung an eine juristische Person abtritt (EuGH, Urteil vom 19.01.1993, C-89/91, zu Art. 13 EUGVÜ; Senat, Urteil vom 24.04.2026, 19 U 134/25, juris Rn. 38). Infolge der Abtretung an einen "Nicht-Verbraucher" entfällt der an die Person des Verbrauchers geknüpfte Gerichtsstand (vgl. MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 13 Rn. 258).
83bbb)
84Auch ein vertraglicher Gerichtsstand am Erfüllungsort nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO kommt im vorliegenden Fall in Deutschland nicht in Betracht.
85Die Regelung umfasst grundsätzlich auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit eines Vertrages ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 20.04.2016, C-366/13, juris Rn. 58; Senat a.a.O. Rn. 39; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel la-VO Rn. 6).
86Glücksspiele sind als Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel Ia-VO zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 06.09.2000, C-156/98, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 06.11.2003, C-243/01, Rn. 52; vgl. auch Detten/Frenzel, JuS 2010, 813, 813), deren Erfüllungsort vorliegend allerdings am Sitz der Beklagten auf Malta anzunehmen ist.
87Der Begriff der Dienstleistung ist autonom auszulegen, er ist deutlich weiter als der entsprechende Begriff des deutschen Rechts (Thode in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 50) und umfasst sämtliche tätigkeitsbezogenen entgeltlichen Leistungen gewerblicher oder freiberuflicher Art (EuGH, Urteil vom 23.04.2009, C-533/07, juris Rn. 29; Thode a.a.O. Rn. 54;). Durch die Entgegennahme von Geldern für Spieleinsätze sowie die Veranstaltung von Online-Glücksspielen erbringt die Beklagte tätigkeitsbezogene entgeltliche Leistungen. Für die Erbringung solcher Dienstleistungen ist der Erfüllungsort der Verpflichtung "der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen". Die Vorschrift des Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel-Ia-VO knüpft an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag fest (BGH, Beschluss vom 28.09.2023, III ZB 25/21, juris Rn. 24). Damit ist anders als vor Einführung der Regelung bzw. ihrer Vorgängerregelung (und abweichend von § 29 ZPO) nicht auf die jeweilige Hauptpflicht abzustellen (Gottwald a.a.O. Rn. 29), vielmehr ist ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag eröffnet am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (Senat a.a.O. Rn. 40; Hau in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 37. Auflage 2026, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 11; a. A. OLG Celle Beschluss vom 23.02.2024, 3 U 81/23, BeckRS 2024, 22353 Rn. 4, 5a, aber unter Bezugnahme auf EuGH-Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 5 Nr. 1 lit. b) Brüssel-I-VO; vgl. auch BGH, Urteil vom 02.03.2006, IX ZR 15/05, juris Rn. 14 f. zur gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 lit. b) Brüssel-I-VO).
88Wegen der faktischen Konkretisierung des Erfüllungsortes durch den Ort der vertragscharakteristischen (d.h. nicht in einer Geldzahlung bestehenden) Leistung kommt es auf den Tätigkeitsschwerpunkt an (vgl. Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl. 2026, Art. 7 VO (EU) 1215/2012 Rn. 12), der auch bei Online-Dienstleistungen in Parallele zu Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO grundsätzlich am Sitz des Dienstleisters zu lokalisieren ist (Senat a.a.O., Rn. 41; vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 15.01.2021, 5 U 11/20, juris Rn. 18; Rühl in: BeckOK IT-Recht, 14. Edition, Stand: 01.10.2023, Art. 7 VO (EU) Nr. 1215/2012 Rn. 4), wobei der Standort des verwendeten Servers irrelevant ist (Gottwald a.a.O. Rn. 31).
89b)
90Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie sich auf eine an sie erfolgte Abtretung beruft und sich auf diese Weise eines eigenen Rechts berühmt.
91c)
92Soweit der Antrag dahin angepasst worden ist, dass eine Verurteilung zur Zahlung an die jetzige Klägerin beantragt werden soll, liegt eine Klageänderung i.S.d. §§ 263, 533 Nr. 1 ZPO vor, welche der Senat aufgrund der Ausführungen zu II.1.b) als unproblematisch sachdienlich bewertet.
933.
94Die Klage ist in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang begründet.
95a)
96Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO.
97Abzustellen ist auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Zedenten, dem Zeugen L., und der Beklagten, die späteren Abtretungen haben auf die Frage des anwendbaren Sachrechts keine Auswirkungen (Senat, Urteil vom 10.04.2026, 19 U 36/24, juris Rn. 73; OLG Karlsruhe als Schifffahrtsobergericht, Urteil vom 15.01.2024, 22 U 1/21 RHSch, juris Rn. 35; vgl. zur Bedeutung einer Abtretung für die Bestimmung des Erfolgsortes: BGH, Beschluss vom 23.10.2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 13; zur Bedeutung des Schuldstatuts für die Abtretung: BGH, Urteil vom 20.06.1990, VIII ZR 158/89, juris Rn. 14; Engel in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 01.07.2023, Art. 15 Rom-II-VO, Rn. 19).
98Bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Schadenseintrittsort jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 50, 51; Schaper, WM 2022, 1917, 1922). Der Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs ist im vorliegenden Fall am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 51), hier in Deutschland in M. zu bestimmen
99Der Schadenserfolg verwirklicht sich zudem auch deshalb in Deutschland, weil der geltend gemachte Schaden aus behaupteten Verstößen der Beklagten gegen deutsches Recht resultiert (Senat, Urteil vom 20.02.2024, 19 U 123/23, n. v.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 39 sowie betreffend einen Verstoß gegen österreichische Rechtsvorschriften: OGH Österreich, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s, BeckRS 2023, 18039, Rn. 33) und dies der Ort ist, an dem der Erfolg, nämlich das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen, verhindert werden soll (EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-618/15, juris Rn. 35; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).
100Auch eine anderweitige Verortung des Erfolgsortes würde die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts nicht entfallen lassen, weil bei hypothetischer Annahme eines außerhalb Deutschlands liegenden Ort des Schadenseintritts über Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO deutsches Recht anzuwenden wäre, weil eine offensichtlich engere Verbindung zu Deutschland besteht. Art. 4 Abs. 3 S. 2 Rom-II-VO benennt als Beispiel einer solchen engeren Verbindung einen Vertrag, der mit der betreffenden unerlaubten Handlung in engem Zusammenhang steht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (vgl. im Ergebnis übereinstimmend: OLG Braunschweig, Urteil vom 30.10.2024, 9 U 78/23, juris Rn. 52; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 46; LG Lübeck, Urteil vom 28.02.2025, 15 O 238/23, juris Rn. 41), denn die deliktische Haftung der Beklagten beruht auf dem Vorwurf der Erbringung rechtswidriger Dienstleistungen im Rahmen eines mit der Zedentin aufgenommenen und unterhaltenen Vertragsverhältnisses, auch wenn der Vertrag - wie in Zusammenhang mit diesbezüglicher deliktischer Haftung nicht ungewöhnlich - nach deutschem Recht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) als unwirksam zu bewerten ist.
101Die Regelung des Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO ist bezogen auf die Anknüpfung an die vertragliche Beziehung dahin zu verstehen, dass im Wege der akzessorischen Anknüpfung auf das Vertragsstatut abzustellen ist (Rühl in: BeckOGK BGB, Stand: 01.03.2025, Art. 4 Rom-II-VO, Rn. 22, 112, 122; Lund in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, Stand: 01.07.2023, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 25 f.).
102Dieses bestimmt sich vorliegend nach Art. 6 Rom-I-VO.
103Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
104Der Zeuge L. handelte als Verbraucher. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).
105Auch richtete die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, zumal ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar waren und sind. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.
106b)
107Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil der Zeuge L. seinen Anspruch wirksam an die vormalige Klägerin abgetreten hat, welche ihrerseits eine wirksame Abtretung an die nunmehrige Klägerin vornahm.
108aa)
109Auf die Abtretung des Zeugen L. an die vormalige Klägerin ist deutsches Sachrecht anzuwenden. Auf die Abtretung als Vertrag ist die Rom-I-VO anwendbar (Prinzip der universellen Anwendbarkeit nach § 2 Rom-I-VO). Die Anwendbarkeit folgt zudem aus dem Prinzip der lex fori, wonach das Kollisionsrecht des Staates des zuständigen Gerichts anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2008, VI ZR 105/07, juris Rn. 8 und vom 07.04.1993, XII ZR 266/91, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2003, 21 U 208/02, juris Rn. 32; Doukoff in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage, Stand: 01.12.2025, § 253 BGB Rn. 56). Für die Frage der Wirksamkeit der Abtretung im Hinblick auf die Folgen für das Rechtsverhältnis zwischen der Zessionarin und der Schuldnerin ist nach Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO das Schuldstatut maßgeblich. Da auf den vorliegend geltend gemachten deliktischen Anspruch deutsches Sachrecht anwendbar ist, richtet sich die Wirksamkeit der Abtretung ebenfalls nach deutschem Recht.
110Hiernach bestehen gegen die Wirksamkeit der Abtretung durch Vertrag vom 29.11.2022 (Anlage K 1, Bl. 40 der LG-Akte) keine Bedenken.
111aaa)
112Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Unterschrift auf der zur Akte gereichten Abtretungserklärung (Bl. 40 der LG-Akte) stammt. Zwar hat die Beklagte dies erstinstanzlich bestritten und hierauf in zweiter Instanz Bezug genommen (S. 13 der Klageerwiderung, Bl. 224 der LG-Akte; S. 8 BE, Bl. 918 d. A.). Der von der Klägerin benannte Zeuge L. hat aber im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat (vgl. Protokoll vom 19.06.2026, Bl. 1515-1518 d. A.) plausibel und glaubhaft und damit in jeder Hinsicht überzeugend bekundet, dass es sich um seine Unterschrift handelt.
113bbb)
114Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit dem RDG nichtig. Nach Maßgabe der Formulierungen in Zif. 1 und 2 des Abtretungsvertrages wurde eine endgültige Forderungsabtretung unter Übernahme aller Risiken und Kosten vereinbart.
115ccc)
116Inwieweit die vormalige Klägerin einer Genehmigung nach § 32 KWG bedurft hätte (was im gegenständlichen Verfahren nicht gerügt wird), kann dahinstehen, weil ein diesbezüglicher Verstoß nicht zur Nichtigkeit der Abtretung führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2011, XI ZR 256/10, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2019, 5 U 62/19, juris Rn. 169; Fischer/Krolop in: Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 6. Auflage 2023, § 32 KWG Rn. 30; Arnold in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, § 134 BGB Rn. 46).
117ddd)
118Die Abtretung ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem durch eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelndem Charakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2008, III ZR 190/07, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117-150 Rn. 69), wobei objektive und subjektive Momente zu beachten sind (Mansel in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 19. Aufl. 2023, BGB § 138 BGB Rn. 8; Ellenberger in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Aufl. 2026, § 138 BGB Rn. 8).
119Nach diesem Maßstab liegt hier keine Sittenwidrigkeit vor. Die vormalige Klägerin hat dem Zeugen die Forderung unter Übernahme des Ausfallrisikos abgekauft. Auch wenn der Zeuge bei dem Verkauf der Forderung nur einen womöglich geringen Anteil der bei Gericht durchzusetzenden Forderung erhalten haben mag, hat er sich doch den Aufwand der Durchsetzung, insbesondere eine etwaige Vollstreckung im Ausland erspart und eine unmittelbare Gutschrift erlangt. Es stand ihm frei, seine Ansprüche selbst auf eigenes Risiko durchzusetzen. Für eine Knebelung oder eine sonstige untragbare Benachteiligung ist nichts ersichtlich (vgl. Senat, Urteile vom 20.12.2024, 19 U 123/23, n. v. und vom 21.02.2025, 19 U 19/24, n. v.; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2022, 13 O 258/21, juris Rn. 29).
120bb)
121Auch die Abtretung der vormaligen an die jetzige Klägerin ist als wirksam zu bewerten.
122aaa)
123Auch insoweit ist deutsches Sachrecht anwendbar.
124Ebenso wie auf die an die vormalige Klägerin erfolgte Abtretung ist die Rom-I-VO nach deren Art. 2 sowie nach dem Grundsatz der lex fori als in Deutschland geltendes Kollisionsrecht anwendbar. Für die Frage der Wirksamkeit der Abtretung im Hinblick auf die Folgen für das Rechtsverhältnis zwischen der Zessionarin und der Schuldnerin ist nach Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO das Schuldstatut maßgeblich. Da auf den vorliegend geltend gemachten deliktischen Anspruch deutsches Sachrecht anwendbar ist (s. o.) richtet sich auch insoweit die Wirksamkeit der Abtretung ebenfalls nach deutschem Recht.
125Es wird hierzu lediglich rein vorsorglich klargestellt, dass bezogen auf das Rechtsverhältnis zwischen der vormaligen Klägerin als Zedentin und der jetzigen Klägerin als Zessionarin die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Rom-I-VO ebenfalls zur Anwendung deutschen Sachrechts führt. Maßgeblich ist hiernach das „nach dieser Verordnung“ auf den Vertrag anwendbare Recht. Art. 3 Rom-I-VO räumt der von den Parteien getroffenen Rechtswahl den Vorrang ein (es sei lediglich angemerkt, dass auch die Art. 116 Abs. 1, 145 Abs. 1 IPRG [Schweiz] als maßgebliche schweizerische Kollisionsnormen einen Vorrang von Rechtswahlvereinbarungen vorsehen). Sowohl Zif. 14.1 des zwischen der vormaligen und der jetzigen Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages vom 15.09.2021 (vgl. Bl. 435 d. A.) als auch Zif. 17.5 (a) des Sicherungsabtretungsvertrages vom 15.09.2021 (vgl. Übersetzung Anlage 11, Bl. 522 d. A.) sehen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vor.
126Gegen die Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung bestehen keine Bedenken. Art. 3 Abs. 5 i. V. m. den Art. 10, 11, 13 Rom-I-VO verweisen für die Beurteilung der Frage der Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung auf das im Falle der Wirksamkeit maßgebliche Recht, hier also das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Danach ist eine Rechtswahl formfrei (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1997, VIII ZR 339/95, juris Rn. 31) und auch mittels AGB zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29.07. 2021, III ZR 179/20, juris Rn. 26).
127bbb)
128Auch ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Verträge von hierzu berechtigten Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet worden sind. Soweit die Beklagte dies zunächst mit Nichtwissen bestritten hatte (S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 23.05.2025, Bl. 374 ff. d. A.), hat sie dies mit der Berufungserwiderungsschrift vom 02.12.2025 (dort S. 8, Bl. 918 d. A.) fallengelassen, indem sie sich dort darauf beschränkt hat, eine fehlende Aktivlegitimation sowie Prozessführungsbefugnis der bereits ausgeschiedenen vormaligen Klägerin geltend zu machen und sich hierzu den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen der jetzigen Klägerin mittels ausdrücklicher Bezugnahme zueigen machte, so dass der Sachvortrag der jetzigen Klägerin zur Frage ihrer Aktivlegitimation, also insbesondere zum Inhalt der mit der vormaligen Klägerin geschlossenen Verträge von der Beklagten unstreitig gestellt worden ist.
129Die Beklagte differenziert in der Berufungserwiderungsschrift zwischen „der Klagepartei“ einerseits und der „A. AG“ andererseits, geht also ersichtlich vom Fortbestand eines Prozessrechtsverhältnisses mit der vormaligen Klägerin aus sowie davon, dass mit der jetzigen Klägerin (noch) kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist. Diese Annahme war bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserwiderungsschrift (02.12.2025) auch zutreffend, wurde aber infolge des Schriftsatzes der vormaligen Klägerin vom 08.01.2026 (Bl. 1057 f. d. A.), mit dem diese ihren Vortrag zum Inhalt der mit der jetzigen Klägerin getroffenen Verträge umgestellt und dem Parteiwechsel zugestimmt hat, unzutreffend.
130Der Parteiwechsel ist grundsätzlich mit Zustellung der Parteiänderungsschrift vollzogen (Foerste in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2025, § 263 ZPO Rn. 20, Roth in: Stein, Kommentar zur ZPO, Band 3, 24. Auflage 2024, § 263 ZPO Rn. 50), so dass auch zu diesem Zeitpunkt bezogen auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen neuer Klägerin und beklagter Partei regelmäßig die Rechtshängigkeit als eingetreten zu bewerten ist (Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, § 263 ZPO Rn. 31; Foerste a.a.O. Rn. 22). Dies wäre vorliegend bereits mit Zustellung des Schriftsatzes der (neuen) Klägerin vom 30.04.2025 (Bl. 248 ff. d. A.) an die Beklagte anzunehmen, welche am 07.05.2025 erfolgt ist (eEB Bl. 366 f. d. A.). Da das Verfahren aber zu diesem Zeitpunkt unterbrochen war und zudem die Zustimmung der vormaligen Klägerin als Wirksamkeitserfordernis des gewillkürten Klägerwechsels zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.08.2012, XII ZR 154/09, juris Rn. 15; Zwischenurteil vom 28.06.1994, X ZR 44/93, juris Rn. 13), ist vorliegend Rechtshängigkeit und damit die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen (neuer) Klägerin und Beklagter erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmungserklärung vom 08.01.2026 der vormaligen Klägerin anzunehmen, jedenfalls aber ab Zustellung der Terminsladung vom 30.03.2026, die einen Hinweis auf den erfolgten Vollzug des Parteiwechsels enthielt.
131Spätestens mit Zugang des Hinweises vom 30.03.2026 musste der Beklagten klar sein, dass gerichtlicherseits ein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der jetzigen Klägerin angenommen wird, so dass ihr Vortrag in der Berufungserwiderungsschrift nunmehr bezogen auf dieses neue Prozessrechtsverhältnis Wirkung entfalten würde. Eine Umstellung des Vortrages erfolgte gleichwohl nicht (vgl. zur etwaigen Präklusion neuen Vortrages nach Parteiwechsel: Senat, Urteil vom 10.04.2026, 19 U 36/24, Rn. 117 ff.).
132ccc)
133Die Abtretung ist hinreichend bestimmt und auch nicht im Hinblick auf ihren Charakter als Globalzession als unwirksam zu bewerten; insbesondere ist keine sittenwidrige Übersicherung festzustellen.
134Eine Globalzession, worunter die Abtretung einer unbestimmten Vielzahl von Forderungen unter einer Sammelbezeichnung verstanden wird, ist nach deutschem Recht grundsätzlich zulässig, sofern die Forderungen nach dem Abtretungsvertrag bestimmbar sind (BGH, Urteil vom 07.12.2011, IV ZR 16/11, juris Rn. 29), indem etwa alle Forderungen mit bestimmten objektiven Eigenschaften erfasst werden oder die Forderungen nach einem nur für die Parteien nachvollziehbaren Verfahren ausgewählt werden (Martens in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, § 398 BGB, Rn. 45; Lieder in: BeckOGK BGB, Stand: 01.09.2025, § 398 BGB, Rn. 323), solange die Vereinbarung auch dem Schuldner eine Abgrenzung der erfassten von den nicht erfassten Forderungen ermöglicht (BGH, Urteil vom 11.05.2017, IX ZR 238/15, juris Rn. 30).
135Diesen Anforderungen genügt der vorliegend in Rede stehende Abtretungsvertrag. Zif. 2 (a) des Sicherungsabtretungsvertrages (vgl. Übersetzung Anlage 11, Bl. 512 f. d. A.) sieht eine Abtretung der „abgetretenen Forderungen“ vor, was isoliert betrachtet freilich weder bestimmt noch bestimmbar wäre. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Begriff der „abgetretenen Forderungen“ unter Zif. 1.1 (Bl. 469 d. A.) definiert wird. Erfasst werden sollen hiernach „alle gegenwärtigen und künftigen, unbedingten und bedingten Forderungen und sonstigen Ansprüche des Zedenten, unabhängig von der Art des Vertrags, im Zusammenhang mit Erstattungs-, Schadensersatz- oder ähnlichen Ansprüchen irgendeines Kunden gegen irgendeinen Schuldner (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Schadensersatz, Ausgleich und/oder Nutzungsausfallentschädigung; jeweils einschließlich aller Surrogate für solche Rechte)“. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Zif. 5 (Bl. 516 d. A.) die Übermittlung von Aufstellungen über die abgetretenen Forderungen durch die vormalige Klägerin (Zedentin) an die jetzige Klägerin (Zessionarin) vorsah. Damit ist zusammenfassend betrachtet eine hinlängliche Bestimmbarkeit gegeben.
136ddd)
137Es ist auch keine sittenwidrige (§ 138 BGB) Übersicherung festzustellen. Zwar kann eine unzulässige anfängliche Übersicherung vorliegen, wenn bei Abschluss des Sicherungsvertrags zwischen dem gesicherten Anspruch und dem im Verwertungsfall voraussichtlich zu erlösenden Wert der Sicherheiten ein auffälliges Missverhältnis besteht (BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1/97, juris Rn. 61; Urteile vom 12.03.1998, IX ZR 74/95, juris Rn. 11 und vom 15.05.2003, IX ZR 218/02, juris Rn. 30; Fischinger in: Staudinger §§ 134-138 BGB, ProstG, Bearbeitung 2024, § 138 BGB Rn. 378), welches jedenfalls ab einem Wert von 200 % anzunehmen ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013, 4 U 83/13, juris Rn. 72; Fischinger a.a.O.; Lieder a.a.O. 243 f. m. w. N.).
138Für eine derartige Übersicherung fehlen vorliegend Anhaltspunkte.
139Die Argumentation der Beklagten, mit der sie auf die Differenz zwischen dem Wert der Sicherheiten und der Höhe zu sichernden Darlehensforderung abstellt (S. 8 f. des Schriftsatzes vom 23.05.2025, Bl. 377 f. d. A.), erfüllt nicht die Anforderungen, die an den Vortrag einer relevanten Übersicherung zu stellen sind und vermag auf diese Weise nicht zu überzeugen.
140Fehlerhaft stellt die Beklagte hier nämlich nicht auf den voraussichtlichen Verwertungserlös, sondern schlicht auf den Nennwert der Sicherheiten ab.
141Zur Bemessung des voraussichtlichen Verwertungserlöses kann aber gerade nicht auf den Nennwert abgestellt werden (BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1/97, juris, Rn. 20, 32 f., 49 ff.; Hamdan, MDR 2025, 1029, 1030), sondern ist im Hinblick auf das Ausfallrisiko regelmäßig ein deutlich niedrigerer Wert anzusetzen, der unter Berücksichtigung etwaig bestehender Einwendungen einschließlich etwaiger Gegenforderungen sowie der Leistungsunfähigkeit des Schuldners und des Insolvenzrisikos für den Verwertungsfall zu prognostizieren ist (BGH, a.a.O., Rn. 65 - 67; Hamdan a.a.O.), wobei es an einem hierfür anwendbaren allgemeingültigen Maßstab fehlt (BGH, a.a.O., Rn. 54; Hamdan a.a.O.).
142Auf dieser Grundlage ist zur schlüssigen Darlegung der Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen Übersicherung Vortrag zur Werthaltigkeit des abgetretenen Forderungsbestandes erforderlich (BGH, Urteil vom 15.05.2003, IX ZR 218/02, juris Rn. 31). An derartigem Vortrag fehlt es, obwohl es der Beklagten durchaus möglich wäre, zur Gesamthöhe der gegen sie in Spielerklagen geltend gemachten Forderungen und hierauf bezogen zu ihrer eigenen Liquidität und den Möglichkeiten erfolgreicher Vollstreckung im Bundesgebiet oder im Gebiet der Europäischen Union vorzutragen.
143Sie trägt vor, die vormalige Klägerin habe ihren Kunden zum Erwerb der jeweiligen Forderungen gegenüber Glücksspielanbietern jeweils 5 % des Forderungsnennbetrages gezahlt. Dies liefert einen Hinweis dahin, dass die vormalige Klägerin und ihre Kunden in Zusammenhang mit den abgeschlossenen Forderungskaufverträgen eine Quote von 5 % zu 95 % als angemessen erachtet haben mögen und die vormalige Klägerin ihren Gewinn daraus zu erzielen gesucht haben mag, bei der konkreten Forderungsdurchsetzung höhere Quoten als 5 % zu erhoffen, wobei die Zeit bis zur Erzielung ebenjener Erlöse u. a. mittels des mit der Klägerin geschlossenen Kreditvertrages überbrückt werden sollte. Dann aber besteht auch keine Veranlassung für ein sittliches Unwerturteil, wenn sie sich für ihre mit der Darlehnsvergabe vorzunehmende Risikoabschätzung und zur Bemessung ihres Sicherungsbedarfs an ebenjener Quote orientiert, also 5 %, was 1 zu 20 entspricht.
144Die Frage, inwieweit die Globalzession infolge der Erfassung auch zukünftiger Forderungen, also solcher Forderungen, welche die vormalige Klägerin erst in der Zeit nach Vertragsschluss erwerben würde, das Risiko einer zukünftig oder nachträglich eintretenden Übersicherung in sich barg, kann dahinstehen. Der nachträglichen Übersicherung käme ohnehin nur insoweit Relevanz zu, als ihr keine Freigabeklausel gegenübersteht, mittels derer dem Zedenten ein effektives Instrument zur Verfügung gestellt wird, durch dessen Gebrauch er die Übersicherung vermeiden, bzw. zurückführen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.01.1996, XI ZR 257/94, juris Rn. 20 und vom 11.06.1996, IX ZR 74/95, juris Rn. 32; OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2001, 21 U 6/01, juris Rn. 35; OLG Jena, Urteil vom 21.01.2003, 5 U 1473/01, juris Rn. 57; Martens in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, § 398 BGB, Rn. 38).
145Zur Frage der Freigabe verweist der Sicherungsabtretungsvertrag in Zif. 15.2 auf die Regelungen des Darlehensvertrages, wo einerseits den Anspruch des Darlehensgebers auf eine Besicherung in Höhe von 150 % der gesicherten Verbindlichkeiten vorgesehen ist sowie andererseits ein Anspruch auf Freigabe bei Überschreitung des vorbezeichneten Limits um mindestens 5 %.
146Inwieweit dies ausreicht, kann indes ebenfalls dahinstehen, da die etwaige Unwirksamkeit der Regelungen zur Bewertung und Freigabe nur die Unwirksamkeit dieser Klauseln zur Folge hätte und die Wirksamkeit der Globalzession selbst hiervon unberührt bliebe (BGH, Urteil vom 15.04.1998, VIII ZR 246/95, juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GZS 1/97, juris, wonach auch bei unwirksamer oder fehlender Freigabeklausel ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch des Sicherungsgebers besteht).
147Schließlich würde das auf eine Übersicherung gestützte Sittenwidrigkeitsverdikt auch eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers voraussetzen (BGH, Urteil vom 19.03.2010, V ZR 52/09, juris Rn. 11), von der vorliegend nicht ausgegangen werden kann.
148Ein etwaiges grobes Missverhältnis begründet in Konstellationen, in denen es nicht auf den Nennbetrag der Sicherheiten, sondern auf den zu erwartenden Erlös bei Verwertung und ein diesbezügliches Prognoserisiko ankommt, nämlich keine tatsächliche Vermutung für eine aus eigensüchtigen Gründen beabsichtigte Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers, so dass die verwerfliche Gesinnung im Einzelnen darzulegen und anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen ist (BGH, a.a.O., Rn. 12). Diesbezüglicher Vortrag fehlt indes. Die Beklagte trägt lediglich vor, die Klägerin habe in verwerflicher Gesinnung gehandelt. Sie meint, dies sei im Hinblick auf eine anzunehmende tatsächliche Vermutung gerechtfertigt, was jedoch - wie gezeigt - nicht zutrifft.
149eee)
150Soweit aus den Anlagen eine zeitlich nachgehende Globalzession durch die vormalige Klägerin zugunsten der T. Ltd. mit Vertrag vom 27.10.2021 hervorgeht (vgl. Übersetzung Anlage 12, Bl. 544 ff. d.A.) kann dies dahinstehen. Nach dem Prioritätsprinzip kommt es allein auf die zeitlich zuerst erklärte Abtretung an, spätere Verfügungen über dieselben Forderungen sind wirkungslos (vgl. BGH, Urteile vom 14.07.2004, XII ZR 257/01, juris Rn. 10 und vom 09.06.1960, VII ZR 228/58, juris Rn. 23; Busche in: Staudinger, Kommentar zum BGB, §§ 397 - 432 BGB, Bearbeitung 2022, § 398 BGB Rn. 32).
151Da nur die vormalige Klägerin und die T. Ltd. Parteien des die Abtretung enthaltenden Sicherungsabtretungsvertrag vom 27.10.2021 (vgl, Übersetzung Anlage 12, Bl. 544 ff.) waren und dieser Vertrag auch nur von Vertretern ebenjener Vertragspartien unterzeichnet worden ist, vermochte dieser Vertrag auch keine Rechtswirkung dahin zu zeitigen, dass hiermit die vorhergehende Abtretung an die Klägerin hätte aufgehoben oder rückgängig gemacht werden können.
152Mit dem Abänderungsvertrag vom 22.03.2022 (vgl. Übersetzung Anlage 13 Bl. 576 ff. d.A.) existiert zwar ein Vertrag, an dem die vormalige Klägerin, die Klägerin und die T. Ltd. sowie zusätzlich eine O. GmbH beteiligt waren. Der Vertrag enthält aber keinerlei Regelungen zu den zuvor erklärten Abtretungen, dass mit den dortigen Regelungen zur Änderung der Darlehensverträge auch Änderungen zu den Abtretungserklärungen hätten vereinbart werden sollen, wird auch von den Parteien nicht vorgetragen und ist auch von der vormaligen Klägerin nicht vorgetragen worden.
153c)
154Die Klägerin wurde im Wege der Abtretung Gläubigerin des in der Person des Zeugen L. gegenüber der Beklagten entstandenen Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV.
155aa)
156Bei § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
157Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individual-schutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.03.2018, VI ZR 143/17, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 212/09, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 13.03.2018, II ZR 158/16, juris Rn. 14).
158Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019, VI ZR 307/18, juris Rn. 12).
159Diesen Anforderungen genügen die Verbote nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, § 4 Abs. 1 GlüStV 2021. Dadurch, dass die Normen Verbote unlizenzierten Glücksspiels bzw. von Glückspielen im Internet vorsehen, dienen sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2012 und 2021 aufgeführten Zwecken, zu denen die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, des Spieler- und Jugendschutzes und des Schutzes des Spielers vor betrügerischen Machenschaften gehören. Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm.
160bb)
161Der Bewertung der Verbote nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 als Schutzgesetze i. S. d .§ 823 Abs. 2 BGB mit der Folge der Annahme eines auf Erstattung der Verluste gerichteten Schadensersatzanspruch steht auch nicht der Aspekt eines Wertungswiderspruchs innerhalb der Rechtordnung entgegen, der zu erwägen wäre, wenn die zwischen der Beklagten und dem Zeugen L. unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 geschlossenen Verträge wegen Unionsrechtswidrigkeit der Verbotsnormen oder aus anderen Gründen als wirksam anzusehen wären und insbesondere keine Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen wäre. Die Regelungen sind aber als unionsrechtskonform zu bewerten und erfüllen auch die Eigenschaft gesetzlicher Verbote im Sinne des § 134 BGB (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.; Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.11.2025, § 762 BGB Rn. 77, 97).
162aaa)
163Die in der Zeit bis zum 30.06.2021 zustande gekommenen Spielverträge verstießen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Hiernach war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen des Zeugen L. wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: vgl. hierzu ausführlich: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris; BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).
164Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergibt sich nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.).
165Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 34 ff.).
166bbb)
167Zudem verstießen die in der Zeit bis zum 30.06.2021 zustande gekommenen Spielverträge auch gegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 sowie die seit 01.07.2021 zustande gekommenen Spielverträge gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2021.
168Hiernach durften und dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war und ist verboten.
169Online-Poker wird in §§ 2 Abs. 8, 4 Abs. 4 GlüStV 2021 ausdrücklich erwähnt sowie in § 22b GlüStV 2021 reglementiert und ist unbeschadet dessen - auch im zeitlichen Geltungsbereich des GlüStV 2012 - als Glücksspiel im Sinne der §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 93/10, juris Rn. 80 f.; OVG Münster, Beschluss vom 03.12.2009, 13 B 775/09, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.08.2009, 11 ME 67/09, juris Rn. 8; Krehl/Börner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2023, Vorbemerkungen zu den §§ 284 ff. StGB Rn. 9c; Heckmann in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Aufl., Kap. 8, Stand: 05.11.2025, juris Rn. 132).
170Mangels Erlaubnis war das Online-Glücksspielangebot der Beklagten in den vorliegend in Rede stehenden Zeiträumen formell rechtswidrig.
171Die Beklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis der für den Wohnsitz des Zeugen in Nordrhein-Westfalen zuständigen nationalen Behörde und ermöglichte es dem in M. in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Zeugen dennoch, in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang an von ihr veranstalteten Internet-Glücksspielen teilzunehmen.
172ccc)
173Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden.
174Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 (abrufbar z. B. unter: Q.). Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug von Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.; Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 25). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).
175Überdies würde das Nichtigkeitsverdikt und damit einhergehend die Bewertung der Rechtsverletzung als Schadensersatz auslösende Schutzgesetzverletzung i.S. d. § 823 Abs. 2 BGB durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten seitens der für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 823 Abs. 2 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von der §§ 134, 823 Abs. 2 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).
176ddd)
177Eine etwaige in Malta von dortigen Behörden erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der ausländischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).
178eee)
179Der Annahme einer relevanten und Schadensersatz auslösenden Schutzgesetzverletzung steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnormen der § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Zeugen und Zedenten richteten bzw. richten. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR 107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbotes als wirksam anzusehen (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 20 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59; vgl. auch Vossler in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.10.2025, § 134 BGB Rn. 221, 357).
180Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Fall unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).
181cc)
182Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
183Die Beklagte handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz, jedenfalls aber fahrlässig. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel im Internet veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, eine etwaige ihr von einer Behörde Maltas erteilte Lizenz sei ausreichend, handelte es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union bereits 2010 entschieden hatte, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112). Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Verbote nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 wären mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 178). Jedenfalls verbleibt der Fahrlässigkeitsvorwurf.
184Die Regelungen des GlüStV 2012 bzw. 2021 sind auch im Hinblick auf den Sitz der Beklagten in Malta anwendbar. Tathandlung des Verstoßes gegen die Verbote des § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ist das Veranstalten und (i. S. v. „oder“) Vermitteln von Glücksspielen ohne Erlaubnis (Abs. 1) oder/und im Internet (Abs. 4). Als Ort dieser Handlung definiert aber § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 und 2021 den Ort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies ist Deutschland, wo dem Zeugen L. die Teilnahme an dem von der Beklagten veranstalteten Glücksspiel mittels deren Internetpräsenz angeboten wurde und von Deutschland aus hat der Zedent hieran teilgenommen.
185dd)
186Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen der Annahme eines Schadensersatzanspruchs, der auf eine Rückforderung des erlittenen Verlustes hinausläuft, nicht entgegen. Erwägenswert wäre dies in Anlehnung an die Wertungen des § 817 Satz 2 BGB, wenn der Geschädigte (hier also: der Zeuge L.) vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006, IX ZR 225/04, juris Rn. 28; vom 14.12.2016, IV ZR 7/15, juris Rn. 43 und vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, juris Rn. 33).
187Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
188Die Darlegungen der für die Einwendung des § 242 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sind insoweit unzureichend.
189Vielmehr ist aufgrund der detailreichen, widerspruchsfreien, plausiblen und damit in überzeugenden Bekundungen des Zeugen L. bei der Vernehmung durch den Senat (Protokoll vom 19.06.2026, Bl. 1515 ff. d. A.) davon auszugehen, dass dieser während des streitgegenständlichen Zeitraums seiner Spielteilnahmen nichts von der Illegalität der Online-Casinospiele und vom Fehlen einer für Nordrhein-Westfalen gültigen Lizenz gewusst und hiervon erst 2022 erfahren hat. Dieser hat bekundet, er habe im Internet gelesen, dass die Beklagte keine Lizenz für diese Spiele gehabt habe, das sei etwa einen Monat gewesen, bevor er die Abtretungsvereinbarung vom 29.11.2022 (Bl. 41 d. A.) abgeschlossen habe.
190Dagegen trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nichts Substantielles zu einer früheren Kenntniserlangung vor.
191Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge sich der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebots der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt von § 4 GlüStV 2012/2021 zumal bei juristischen Laien - nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Es streitet auch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich Teilnehmer an Online-Glücksspielen im Internet oder auf sonstige Weise über deren Erlaubtheit informieren. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Medienberichterstattung ableiten, zumal diese auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht hat, dass eine allgemeine Kenntnis nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre.
192Im Übrigen ist zur Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 242 BGB klarzustellen, dass ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52).
193ee)
194Auch die vom Zeugen L. eingeräumte Teilnahme aus dem Ausland (Österreich, Bosnien-Herzegowina, Kroatien und den Niederlanden) steht dem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 GlüStV 2012/2021 nicht entgegen.
195aaa)
196Entscheidend und ausreichend ist das Vorliegen der zur Begründung der internationalen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts herangezogenen Umstände, dass die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Zeuge L. seinen Wohnsitz sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. in Nordrhein-Westfalen, also in Deutschland (und außerhalb von Schleswig-Holstein) hatte und hat. Diese Wertung steht nicht in Widerspruch, sondern in Einklang damit, dass § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 inhaltsgleich mit § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 als Ort der Veranstaltung und Vermittlung des Glücksspiels denjenigen Ort definiert, an welchem dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird.
197Unter Berücksichtigung des Aspekts der regelmäßig universellen Verfügbarkeit von Internetseiten ist die Vorschrift des § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 zur Herstellung von Konkordanz zu den Wertungen der Art. 17, 18 Brüssel-Ia-VO und Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO in der Weise auszulegen, dass sie im Falle von Teilnahmen an Online-Glücksspiel aus dem Ausland der Annahme eines Verstoßes gegen § 4 GlüStV 2012/2021 in Zusammenhang mit Ansprüchen aus § 812 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 GlüStV 2012/2021 jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn der Spieler seinen Wohnsitz sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sich dort auch überwiegend aufhält, er sich unter Verwendung seiner deutschen Anschrift über die deutschsprachige Website eines Anbieters von Online-Glücksspiel bei diesem registriert hat (deutscher Account), und das Spielangebot schwerpunktmäßig aus dem Inland heraus zu nutzen beabsichtigt bzw. nutzt.
198bbb)
199Die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Anwendung der §§ 134, 823 Abs. 2 BGB, 4 GlüStV auf Sachverhalte, bei denen die Spielteilnahme aus dem Ausland heraus erfolgt ist, bislang mehrheitlich abgelehnt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2026, 14 U 952/25, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 28.10.2025, 37 U 2541/25 e, juris Rn. 20; für Einbeziehung von Spielteilnahmen aus dem Ausland dagegen: LG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2024, 27 O 137/23, juris Rn. 57; OLG Koblenz Beschluss vom 08.03.2024, 1 U 1269/23, n. v.).
200Dabei ist überwiegend mit dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 GlüStV argumentiert worden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2025, 14 U 151/24, juris Rn. 37; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2025, 12 U 49/25 e, juris Rn. 77; OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2025, 4 U 144/25, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 92; OLG Jena, Urteil vom 12.01.2026, 3 U 135/25, juris Rn. 48; OLG München, Beschluss vom 15.09.2025, 8 U 2137/25 e, juris Rn. 14; ohne Begründung: OLG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2025, 13 U 20/25, juris Rn. 4).
201Teilweise ist dabei betont worden, es komme nicht auf den Abschluss des Rahmenvertrages, sondern das jeweils einzelne Spiel an (OLG Dresden, Urteil vom 19.12.2024, 10 U 436/24, juris Rn. 25; OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2026, 25 U 35/25, juris Rn. 56). Teilweise wurde darauf abgestellt, es könnten keine unabhängig vom Aufenthaltsort anwendbare Eingriffsnormen i. S. d. Art. 9 Rom-I-VO angenommen werden (KG, Beschluss vom 09.07.2025, 7 U 10/25, juris Rn. 4).
202Schließlich ist auch damit argumentiert worden, den Ländern komme hinsichtlich der Auslandsspiele keine Gesetzgebungskompetenz zu, wobei der Charakter der Regelungsmaterie als Gefahrenabwehrrecht herausgestellt worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris, Rn. 20).
203ccc)
204Den Argumenten der vorstehend zitierten überwiegend vertretenen Meinung lassen sich bei näherer Überprüfung jedoch die Auslegungsgrundsätze, das Verhältnis zu höherrangigem Recht sowie die Gefahr der Begründung teleologisch nicht zu rechtsfertigender Rechtsschutzlücken entgegenhalten, die den Senat im Ergebnis zu einer abweichenden Bewertung veranlassen.
205(1)
206Soweit zur Begründung eines eng verstandenen Territorialbezuges zur Bestimmung der Reichweite der Verbote des § 4 GlüStV 2012/2021 in Zusammenhang mit Ansprüchen aus Bereicherung oder Delikt maßgeblich
207auf die gewählte Überschrift des Glücksspielvertrages („Glücksspielwesen in Deutschland“, vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.09.2024, 9 U 72/23, juris Rn. 24; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2025, 4 U 145/24e, juris Rn. 22),
auf § 2 Abs. 1 GlüStV 2012 (OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.09.2024, 9 U 72/23, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris Rn. 20)
oder auf Regelungen in den §§ 4e Abs. 4 Satz 3, 10a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012 (OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025, 14 U 190/24, juris Rn. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2025, 14 U 151/24, juris Rn. 60; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2024 5 U 59/24, juris Rn. 53)
oder in den §§ 4 Abs. 4 Satz 2, 4b Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 abgestellt wird (OLG Stuttgart, Urteile vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 53 und vom 23.05.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 91),
vermag dieser Ansatz nicht zu überzeugen.
213Weder die Überschrift, noch die genannten Vorschriften regeln oder begrenzen den räumlichen Anwendungsbereich der Verbote der GlüStV 2012/2021 im Hinblick auf die aufgeworfene Fragestellung.
214§ 4e Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 (inhaltsgleich mit § 4d Abs. 4 S. 3 GlüStV 2021) regelt Möglichkeiten ordnungsbehördlichen Einschreitens für den Fall, dass „der Erlaubnisinhaber selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages unerlaubte ·Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt“, ohne in irgendeiner Weise zu definieren oder zu erläutern, inwieweit ein Veranstalten und Vermitteln im Geltungsbereich des Staatsvertrages anzunehmen ist, wenn der Spieler zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, der Spielakt aber aus dem Ausland heraus erfolgt ist.
215§ 10a Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 bestimmt, dass der Geltungsbereich der Konzession „auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt“ ist. Auch aus dieser Regelung lassen sich keine Antworten auf die Frage ableiten, unter welchen Voraussetzungen ein Veranstalten, Vermitteln oder eine Teilnahmeeröffnung in Deutschland und auf dieser Grundlage ein relevanter Verstoß gegen Verbote der §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 angenommen werden kann.
216§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021 regelt, für welche Online-Glücksspielangebote eine Erlaubnis erteilt werden kann und enthält keinerlei Hinweise auf die (Un-)Anwendbarkeit des GlüStV auf Auslandskonstellationen. Soweit in § 4b Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 dem Antragsteller auferlegt wird, Sachverhalte aufzuklären und Beweismittel zu beschaffen, soweit ein Sachverhalt Bedeutung erlangt, „der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsvertrags bezieht“, wird der Geltungsbereich des Staatsvertrags erwähnt, aber gerade nicht näher definiert.
217Diese räumliche Beschränkung spräche aber, wie auch schon bei § 10a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012, nur dann gegen die Anwendbarkeit des GlüStV, wenn die einzelnen Glücksspiele bei physischer Anwesenheit des Spielers bzw. seiner Internetverbindung im Ausland als i.S.d. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 im Ausland „veranstaltet“ oder „vermittelt“ anzusehen wären. Ob dies tatsächlich der Fall ist, findet aber mit § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 eine ausdrückliche Regelung, welche den Ort der ggf. nach § 4 GlüStV einem Verbot unterliegenden Veranstaltens oder Vermittelns eines Glücksspiels definiert, weshalb vorrangig auf diese Regelung abzustellen ist.
218(2)
219Soweit die unter (1) zitierten Entscheidungen zur Anwendung von § 3 Abs. 4 GlüStV ohne nähere Erläuterung denjenigen Ort als maßgeblich ansehen, an dem der Spieler sich zu demjenigen Zeitpunkt befindet, wenn er auf ein konkretes Spiel bezogen einen Einsatz platziert, ist dieses Verständnis vom Wortlaut her nicht zwingend. Auch Systematik und Gesetzesziels sprechen nicht für ein solches Verständnis bezogen auf die zivilrechtliche Frage der Anwendung der Verbotsnormen des § 4 GlüStV in Zusammenhang mit §§ 812, 134 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB.
220§ 3 Abs. 4 GlüStV definiert nach seinem Wortlaut als Ort des Veranstaltens und Vermittelns den Ort der Eröffnung der Spielteilnahme, nimmt aber keine nähere Definition der Begriffe des Veranstaltens und Vermittelns vor. Diese Begrifflichkeiten sind aber vorab zu klären, da sich das Verständnis des Ortes der Teilnahmeeröffnung aus dem Bezug zum Veranstalten und Vermitteln erschließt. Damit soll klargestellt werden, dass es ein Indiz für ein einzelspielbezogenes Verständnis des Begriffs der Teilnahmeeröffnung darstellen würde, wenn auch das Veranstalten und Vermitteln i. S. d. GlüStV jeweils einzelspielbezogen zu verstehen wäre, umgekehrt aber ein weitere Sachverhalte umfassendes Verständnis der Eröffnung der Spielteilnahme in demjenigen Maße indiziert ist, als auch die Begriffe des Veranstaltens und Vermittelns nicht nur das Einzelspiel sondern auch ein hierfür geschaffenes rechtsgeschäftliches und/oder tatsächliches Umfeld erfassen.
221Letzteres ist zu bejahen, da der Begriff des „Veranstaltens“ neben der konkreten Spielteilnahme auch die Entgegennahme von Zahlungen und deren Platzierung auf ein Spiel sowie auch die zeitlich vorgelagerten Vorgänge der erstmaligen Registrierung einschließlich der Erfassung von Name, Kontaktdaten einschließlich Anschrift, der Erfassung und Vergabe von Zugangsdaten, der Erfassung von Zahlungsmethoden, der Einrichtung eines Spielkontos und des Austauschs von Willenserklärungen zum Abschluss eines Rahmenvertrages erfasst.
222Die in den vorzitierten obergerichtlichen Entscheidungen eingenommene Sichtweise, mit der im Ergebnis angenommen wird, die Veranstaltung eines Glücksspiels i. S. d. § 4 GlüStV beginne im Moment des Aufrufs des konkreten Spiels, ist dagegen abzulehnen.
223Gegen ein solches Verständnis sprechen Wortlaut und Systematik. So ist zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 lediglich das „Veranstalten“ und „Vermitteln“ benennt, wogegen die §§ 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 GlüStV 2012/2021 zur Bestimmung von Zielen und Anwendungsbereich des GlüStV zusätzlich die Handlungsform des „Durchführens“ bezeichnen, worunter die konkrete Realisierung eines zuvor veranstalteten oder vermittelten Glücksspiels verstanden wird (Hamacher in: Hamacher/Krings/Otto, Glücksspielrecht, 1. Auflage 2022, § 2 GlüStV Rn. 5; Dietlein in: Dietlein/Ruttig, Glücksspielrecht, 3. Auflage 2022, § 2 GlüStV Rn. 4; Nolte in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 1. Auflage 2017, § 2 GlüStV Rn. 23; Dünchheim, Glücksspielrecht - Glücksspielstaatsvertrag, 1. Auflage 2021, § 2 GlüStV Rn. 9).
224Unter der „Veranstaltung“ wird dementsprechend das organisatorische Rahmengefüge verstanden, während die Durchführung dessen zeitlich nachgelagerte planmäßige Umsetzung beschreibt (Hamacher, Nolte, Dünchheim a. a. O.; Dietlein a.a.O. Rn. 5). Dies stimmt zudem mit der zu § 284 StGB (zuvor: § 286 StGB) entwickelten Definition des Veranstaltens überein, die dahin geht, denjenigen als Veranstalter zu bewerten, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (BGH, Urteile vom 28.05.1957, 1 StR 339/56, juris Rn. 11 und vom 28.11.2002, 4 StR 260/02, juris Rn. 12; BayObLG, Urteil vom 11.02.1993, 5St RR 170/92, juris Rn. 29; OLG München, Urteil vom 26.09.2006, 5St RR 115/05, juris Rn. 15; Leimenstoll in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Auflage 2017, § 284 StGB Rn. 19). Diese Definition ist von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum GlüStV einhellig übernommen worden (vgl. nur BayVGH, Beschlüsse vom 01.04.2011, 10 CS 10.589, juris Rn. 17 und vom 07.02.2012, 10 CS 11.1212, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, 11 ME 61/16, juris Rn. 36).
225Eine konkrete Nachfrage nach einem konkreten Glücksspiel oder gar eine Spielbeteiligung samt Abschluss eines Spielvertrags ist für die Veranstaltung des Glücksspiels dagegen nicht erforderlich (Dünchheim a.a.O. § 2 GlüStV Rn. 7; Dietlein a.a.O. § 2 GlüStV Rn. 4; zu § 284 StGB: BayObLG, Urteil vom 11.02.1993, 5St RR 170/92, juris Rn. 29).
226(3)
227Ausgehend von dieser begrifflichen Trennung zwischen „Veranstaltung“ und „Durchführung“ des Glücksspiels sind die Einzahlung ebenso wie die Platzierung eines Einsatzes aus dem Spielerkonto auf ein Spiel und der konkrete Akt des Spielens nicht mehr der vorgelagerten Planung, sondern der konkreten, planmäßigen „Durchführung“ des (Online-)Glücksspiels zuzuordnen.
228Da § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 aber nicht auf das „Durchführen“ anknüpft, sondern ausdrücklich ausschließlich auf das „Veranstalten“ (und „Vermitteln“), wäre es inkonsequent, für das zur Lokalisation als maßgeblich normierte Tatbestandsmerkmal der Eröffnung der Teilnahmemöglichkeit maßgeblich auf die Akte des Einzahlens, der Einsatzplatzierung oder des Spielens selbst abzustellen, die hiernach gerade nicht dem „Veranstalten“ sondern dem in § 3 Abs. 4 GlüStV 2012//2021 nicht genannten „Durchführen“ zuzuordnen sind.
229Vielmehr ist der vorstehend dargestellte planerisch-organisatorische Wesensgehalt des „Veranstaltens“ maßgeblich, so dass die Eröffnung der Möglichkeit der Teilnahme i. S. d. § 3 Abs. 4 GlüStV unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Teilnahme - bereits ab demjenigen Moment anzunehmen ist, ab dem der Spieler nach Zustandekommen des erforderlichen organisatorischen Rahmens an den Online-Glücksspielen des jeweiligen Spieleanbieters teilnehmen kann, auch wenn zur Realisierung der Teilnahme selbst weitere Zwischenakte - wie insbesondere eine Einzahlung - erforderlich sein mögen, damit es zu einer „Durchführung“ kommen kann.
230Unabhängig von der zivilrechtlichen Bedeutung des Zustandekommens eines (wenngleich womöglich nichtigen) Rahmenvertrages erscheint es naheliegend, für das Zustandekommen des erforderlichen organisatorischen Rahmens auf den vom GlüStV 2021 selbst in dessen § 6a als wesentlich und unerlässlich erachteten Akt der Einrichtung eines Spielkontos abzustellen, der nach § 6a Abs. 2 GlüStV 2021 eine Registrierung mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, und Wohnsitz einschließlich eines Verfahrens zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben (§ 6a Abs. 3, Abs. 4 GlüStV 2021) umfasst. Übereinstimmend hiermit setzte bereits § 4a Abs. 4 Nr. 3 lit. g GlüStV 2012 die Einrichtung und Existenz eines „Spielkontos“ zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern voraus und betont die Bedeutung des Registrierungsvorganges (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 3 GlüStV 2012).
231Soweit zu § 3 Abs. 4 GlüStV 2008 ohne nähere Erläuterung vertreten worden ist, bei Nutzung des Internets werde die Möglichkeit zur Spielteilnahme am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet (BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 93/10, juris Rn. 26), steht dies vorstehenden Ausführungen nicht entgegen, zumal keine Festlegung dahingehend erfolgt ist, hinsichtlich welchen Geschehens es auf den Ort des Internetzugangs ankommen solle und zudem mit dem Zusatz „oder“ durchaus auch das Abstellen auf den Wohnsitz als zutreffend dargestellt worden ist.
232Soweit lediglich auf den Ort abgestellt worden ist, an dem sich der Internetzugang des Spielers befinde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08, Rn. 34), steht das den Wertungen des Senats ebenfalls nicht entgegen, zumal die Entscheidung sich mit der Frage, inwieweit es unbeschadet des Internetzugangs auf den Wohnort ankommen könnte, nicht befasst und ebenfalls keine Ausführungen zu der Frage erfolgen, auf welchen Teilakt des Veranstaltens es ankommen soll. Überdies ist zu berücksichtigen, dass 2008 internetfähige mobile Endgeräte wie insbesondere Smartphones gerade erst auf den Markt kamen und noch nicht flächendeckend verbreitet waren, so dass Online-Glücksspiel zu erheblichem Anteil vom PC erfolgt sein dürfte. Die Sichtweise, wonach der PC-Standort als physisch lokalisierbarer Eintrittsort ins Internet angesehen wurde, ist seither aber in Zusammenhang mit der Verbreitung von Smartphones und der Verfügbarkeit mobiler Datenzugänge weitgehend von einer von einzelnen Orten losgelösten globalen Verfügbarkeit von Internetangeboten abgelöst worden, weshalb das Abstellen auf den „Ort des Internetzugangs“ die gegenwärtige Lebensrealität nur unzureichend berücksichtigt.
233(4)
234Der Senat lässt dahinstehen, inwieweit unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Wertungen (wie z. B. aus den §§ 5, 7 OWiG) das Einschreiten einer nordrhein-westfälischen oder einer anderen bundesdeutschen Glücksspiel- oder einer anderen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde gegenüber einem Glücksspielbetreiber oder einem Spieler wegen solcher Glücksspielvorgänge, die der Spieler während eines Auslandsaufenthaltes veranlasst und/oder konsumiert hat, veranlasst oder als rechtmäßig zu bewerten wäre.
235Zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Aspekten ist vielmehr deutlich zu trennen - die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB ist eine andere als diejenige, ob eine deutsche Behörde einschreiten darf (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2025, 5 U 201/24 , juris Rn. 93; vgl. auch oben unter 3.b)bb)ccc)).
236Für die Frage, inwieweit eine Rechtsnorm ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB oder ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB darstellt, hat die Rechtsprechung eigene Parameter entwickelt, aus deren Bejahung oder Verneinung keine Wertung bezogen auf die Möglichkeit oder Opportunität öffentlich-rechtlichen Einschreitens ableitbar ist. Dementsprechend besitzt auch eine etwaige öffentlich-rechtliche Wertung zur Frage der Veranlassung behördlicher Maßnahmen keinerlei Aussagekraft für die Frage, inwieweit ein bestimmter Sachverhalt zivilrechtlich als Verstoß gegen ein Verbots- oder Schutzgesetz bewertbar ist und demgemäß auf dieser Grundlage einen Anspruch aus Bereicherung oder Delikt auszulösen vermag.
237Abweichendes lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung herleiten, da dieser einer unterschiedlichen Erfassung eines Lebenssachverhaltes im öffentlich-rechtlichen Regelungskontext gegenüber der Behandlung in Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht entgegensteht (Senat, Urteil vom 06.05.2024, 19 U 76/23, juris Rn. 62-66). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips verpflichtet die rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Inhalte von Rechtssätzen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten keine gegenläufigen Regelungen erreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, juris, Rn. 58; vgl. hierzu auch Ossenbühl in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 100, Rn. 85 ff.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht verletzt, wenn der Normgeber mit abweichenden Regelungen der Eigenart der verschiedenen Regelungsbereiche Rechnung trägt, was insbesondere unterschiedliche Wertungen im Zivilrecht gegenüber dem öffentlichen Recht rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969, 1 BvR 457/66, juris, Rn. 21 zu unterschiedlichen Wertungen im Steuer- und Handelsrecht).
238Mit diesem Gehalt ist der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung von der fachgerichtlichen Rechtsprechung aufgegriffen worden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.12.1999, 11 C 9/99, juris, Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 24.10.2019, B 9 SB 1/18 R, juris, Rn. 27). Im zivilrechtlichen Kontext ist er insbesondere dafür herangezogen worden, um im Rahmen einer systematischen Auslegung zur Bestimmung des objektiven Willens des Gesetzgebers auf Normen anderer Gesetze zurückzugreifen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.06.2006, II ZB 21/05, juris, Rn. 10; Urteil vom 06.12.2017, XII ZR 95/16, juris, Rn. 22, Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73), wobei abweichende Wertungen im öffentlichen Recht gegenüber dem Zivilrecht insbesondere mit den Aspekten der schon im Grundsatz nach Sachbereichen differenzierten Rechtsordnung sowie der unterschiedlichen Zielsetzungen in den jeweiligen Regelungszusammenhängen als gerechtfertigt bewertet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73 zu unterschiedlichen Wertungen im Sozialrecht und Mietrecht).
239(5)
240Soweit dahin argumentiert wird, mit einer Anwendung glücksspielrechtlicher Regelungen auf Sachverhalte, die sich im Ausland ereignet haben, werde gegen völkerrechtliche Prinzipien verstoßen (OGH Österreich, Urteil vom 11.12.2023, 7 Ob 155/23d, BeckRS 2023, 38794 Rn. 19 f.; LG Bonn, Urteil vom 02.11.2023, 20 O 11/23, juris Rn. 47), verkennt diese Bewertung das Verhältnis des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips zur Materie des internationalen Privatrechts.
241Das völkergewohnheitsrechtliche Territorialitätsprinzip gilt nur für die Durchsetzung von Hoheitsakten, nicht dagegen für die Rechtsanwendung (Lehmann in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 13 - Internationales Wirtschaftsrecht, 9. Auflage 2025, Teil 10 Rn. 125), d. h. es ist lediglich dazu bestimmt, zu verhindern, dass ein Staat auf dem Gebiet eines anderen ohne dessen Zustimmung Hoheitsgewalt ausübt (Isensee/Kirchhof in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2013, § 230 Gebiets- und Personalhoheit des Staates Rn. 10 f. m.w.N.; Kronke/Haubold in: Kronke/Melis/Kuhn, Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2017, Kapitel 1. Völker- und europarechtlicher Rahmen, Rn. 1; vgl. für eine Enteignung: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2006, 4 U 153/02, juris Rn. 94).
242Zu unterscheiden sind Geltungsbereich und Anwendungsbereich einer Rechtsnorm (Isensee/Kirchhof a.a.O.; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21.01.2026, IV ZR 40/25, juris Rn. 11, 27 f.). Während der Geltungsbereich der Rechtsnorm eines Staates, innerhalb dessen dieser Staat zur Durchsetzung der Norm Hoheitsbefugnisse ausüben kann, nie über das Territorium des Staates hinausgeht, wird der Anwendungsbereich einer Norm durch das Kollisionsrecht in den vorgenannten weiten, ihm vom Völkerrecht gelassenen Grenzen bestimmt (Lehmann, Kronke/Haubold a.a.O.). Völkerrechtlich wird die Befugnis eines Staates, Rechtsnormen zu setzen, welche im Ausland stattfindende Sachverhalte erfassen, nicht begrenzt - es existiert kein völkerrechtliches Verbot, Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts auch an ausländische Sachverhalte anzuknüpfen (BGH, Beschlüsse vom 07.03.2017, EnVR 21/16, juris Rn. 46 und vom 13.11.2018, EnVR 30/17, juris Rn. 25; Hidien in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 303. Lieferung, 2/2020, § 49 EStG, Rn. A 798; Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 30 SGB I [Stand: 02.10.2024] Rn. 18; Hauck in: Hauck/Noftz, SGB I Kommentar - Allgemeiner Teil, Mai 2000, § 30 SGB 1, Rn. 1; Lehmann, Kronke/Haubold a.a.O.).
243Es begegnet daher keinen völkerrechtlichen Bedenken, wenn Art. 6 Rom-I-VO für die Bestimmung des anwendbaren Rechts (übereinstimmend mit den Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit) lediglich die Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers (nach Art. 17 Brüssel Ia-VO: Wohnsitz) verlangt und auf diese Weise auch Sachverhalte deutschem Sachrecht unterstellt, bei denen einzelne oder alle für die Anspruchsverwirklichung relevanten Handlungen des Verbrauchers außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgeführt worden sind.
244(6)
245Die Argumentation, der vom Senat befürworteten Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 stehe eine beschränkte Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer entgegen, da diese nur zur Regelung von Sachverhalten innerhalb des jeweiligen Bundeslandes und nicht in die Kompetenzen anderer Bundesländer oder gar Staaten einzugreifen befugt seien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 03.04.2025, 24 U 3358/24 e, juris Rn. 46), greift ebenfalls nicht durch.
246Die Argumentation geht insoweit ins Leere, als im Rahmen der Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der Teilnahmeeröffnung gerade nicht an einen im Ausland stattgefundenen Sachverhalt angeknüpft wird, sondern an die Eröffnung des Spielerkontos welches der Kläger vom Inland aus veranlasst hat, sowie das zitierte planerisch-organisatorische Rahmengefüge, das den Wesensgehalt des „Veranstaltens“ ausmacht. Allerdings sei eingeräumt und klargestellt, dass der Senat auch insoweit nicht als entscheidend erachtet, dass sich der Spieler bei Eröffnung des Spielerkontos im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern lediglich, ob er zu diesem Zeitpunkt in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
247Die Grundannahme, der Landesgesetzgeber überschreite seine Gesetzgebungskompetenz, wenn in Anwendung eines Landesgesetzes ein Sachverhalt herangezogen werde, der sich außerhalb des Bundeslandes ereignet hat oder hieraus eine Rechtsfolge hergeleitet wird, die zu regeln außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundeslandes liege, ist rechtlich nicht tragfähig.
248Ein Landesgesetzgeber überschreitet seine Gesetzgebungskompetenz, wenn er Regelungen für Sachverhalte trifft, die sich außerhalb seines Territoriums ereignet haben, nicht aber dann, wenn er lediglich an solche Sachverhalte anknüpft (vgl. zur Berücksichtigung von Studienzeiten in anderen Bundesländern in Zusammenhang mit Studiengebühren: BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, 6 C 8/00, juris Rn. 14 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2006, 20 K 5773/04, juris Rn. 26).
249Es ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn ein Gesetzgeber Regelungen erlässt, die Sachverhalte räumlich jenseits seines Hoheitsbereichs betreffen, sofern ein Anknüpfungspunkt innerhalb des Hoheitsgebietes vorhanden ist (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1983, 2 BvR 475/78, juris Rn. 96; Urteil vom 01.12.1954, 2 BvG 1/54, juris Rn. 72; BFH, Urteil vom 17.05.2021, IX R 32/18, juris Rn. 21; FG Kiel, Urteil vom 05.06.2018, 5 K 17/16, juris Rn. 77). Die Grundsätze des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips (s. o.) gelten entsprechend (FG Kiel a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2011, 27 K 1005/09, juris Rn. 44; Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd.VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 33; Becker, ZfWG Beilage 2020, Nr. 02, S. 14, 17).
250Vorliegend steht nicht die Regelung eines außerhalb Deutschlands oder eines bestimmten Bundeslandes sich ereignenden Sachverhaltes in Rede, sondern die Heranziehung eines Gesamtsachverhaltes, der im Einzelfall Teilakte beinhalten kann, die im Ausland stattgefunden haben. Dies stellt keine Regelung eines Auslandssachverhaltes dar, sondern lediglich ein Anknüpfen an eine Gesamtmenge von Sachverhaltselementen, von denen einige im Ausland stattgefunden haben. Herangezogen werden nämlich neben der Schaffung eines organisatorischen Rahmens durch Einrichtung eines Spielerkontos auch die Vornahme weiterer Einzelakte wie die Vornahme von Einzahlungen, das Platzieren und der Konsum konkreter Spiele erfasst, von denen einige sich im Ausland ereignet haben. Weder wird der im Ausland stattgefundene Sachverhalt geregelt, noch wird er auch nur maßgeblich herangezogen, indem entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Zudem ist mit der Heranziehung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich des (Landes-) Gesetzes auch das Erfordernis des Vorhandenseins eines Anknüpfungspunktes im Hoheitsgebiet erfüllt.
251(7)
252Schließlich überzeugt auch die gegenläufige Argumentation nicht, aus der Heranziehung bestimmter Sachverhalte im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen aus § 812 BGB i.V.m. § 134 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB die Annahme herzuleiten, es werde verkannt, für welche Lebenssachverhalte ein Landesgesetz mit Rücksicht auf die Gesetzgebungskompetenz des betreffenden Landes als geltend anzuerkennen sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 03.04.2025, 24 U 3358/24 e, juris Rn. 46).
253Zwar ist lediglich das Recht der Gefahrenabwehr (Polizei- und Ordnungsrecht) - abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Regelungen in Art. 73 Nr. 9a, 10 GG - Gegenstand der Gesetzgebung der Länder nach Art. 70 GG, wogegen das Zivilrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist. Es wäre jedoch verfehlt, hieraus herleiten zu wollen, ein Verstoß gegen Regelungen des GlüStV 2012/2021 oder des Gesetzes über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen (Online-Casinospiel Gesetz NRW - OCG NRW, GV. NRW. 2022 S. 258) (OCG NRW) könne nur dann für die Annahme einer Verbots- (§ 134 BGB) oder Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) herangezogen werden, wenn die Behörden des Bundeslandes auch gefahrenabwehrrechtlich zum Einschreiten befugt seien, so dass das Bejahen eines zivilrechtlichen Anspruchs die Wertung einer auf die Behördenzuständigkeit bezogenen Gesetzgebungskompetenzüberschreitung impliziere. Eine solche Betrachtung würde nur unzureichend differenzieren zwischen der Frage der Befugnis von Behörden zu einem Tätigwerden außerhalb des Hoheitsgebietes (Geltungsbereich) und der Möglichkeit der Erfassung eines Sachverhaltes im Rahmen der Gesetzesanwendung (Anwendungsbereich, s. o. unter fff)) sowie zwischen zivilrechtlichen- und öffentlich-rechtlichen Bewertungen (s. o. unter eee)).
254Aus den etwaig öffentlich-rechtlich territorial beschränkten Befugnissen einer Behörde folgt gerade nicht, dass betreffend der insoweit in Rede stehenden Sachverhalte kein Nichtigkeitsverdikt nach § 134 BGB oder die Wertung einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB getroffen werden dürfte. Weder kann oder darf der Landesgesetzgeber bezogen auf seine Landesgesetze eine Regelung dahin treffen, inwieweit die Landesgesetze nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 812, 134, 823 Abs. 2 BGB bei der Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche herangezogen werden dürfen, noch kann daraus, dass eine solche Heranziehung vorgenommen wird, eine Wertung dahingehend hergeleitet werden, der Landesgesetzgeber hätte quasi hypothetisch seine Gesetzgebungskompetenz überschritten, wenn er eine auf die §§ 812, 134, 823 Abs. 2 BGB bezogene Wertung hätte treffen wollen.
255ddd)
256Die hier vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 wird Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die vorrangig darin zu sehen sind, Rechtsklarheit über das auf die jeweiligen Glücksspiele anwendbare Recht zu schaffen (Nolte a.a.O., § 3 GlüStV Rn. 45). Das wird dadurch gewährleistet, dass zwischen der Bestimmung des Anwendungsbereichs des GlüStV nach Maßgabe von dessen § 3 Abs. 4 und der international-privatrechtlichen Wertung nach Maßgabe der - höherrangigen - Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO Konkordanz hergestellt wird.
257Dies steht zudem in Übereinstimmung mit den weiteren Zielen des GlüStV und insbesondere dem Sinn und Zweck der vorliegend relevanten Verbotsnormen des § 4 GlüStV 2012/2021. Sinn und Zweck der Verbote ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Bezogen auf den zu schützenden Personenkreis ist es daher plausibel, auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder/und den Wohnsitz abzustellen. Ein Staat hat bei Schaffung verbraucherschützender Vorschriften regelmäßig weniger den sich bloß zufällig und flüchtig wegen Durchreise oder Urlaubs in seinem Territorium aufhältigen Personenkreis im Blick als denjenigen, der dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und für den er auf diese Weise ein Schutzniveau mit einer gewissen Nachhaltigkeit garantieren kann.
258Versteht man den Schutzzweck als auf diesen Personenkreis bezogen, ergeben auch Nebenziele Sinn wie die Vermeidung von Belastungen des Sozial- und Gesundheitssystems infolge ausufernden Konsums von Glücksspielen, da bei lediglich zufällig und vorübergehend im Bundesgebiet aufhältigen Personen eher eine Belastung der Sozial- und Gesundheitssysteme ihrer Heimatländer droht als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland.
259eee)
260Die vom Senat vorgenommene Auslegung vermeidet überdies Wertungswidersprüche.
261So begrenzt § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen (Online-Casinospiel Gesetz NRW - OCG NRW, GV. NRW. 2022 S. 258) den Geltungsbereich einer Konzession auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, sieht dieses Erfordernis nach § 5 Abs. 2 aber bereits dann als gewahrt, wenn die Konzessionsinhaber Online-Casinospiele ausschließlich Personen anbieten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Ein Abstellen auf den aktuellen Aufenthaltsort des Spielers zum Zwecke der Bestimmung des Geltungsbereichs der Konzession normiert § 5 Abs. 3 OCG-NRW dagegen als Ausnahmeoption, die vom Konzessionsbewerber beantragt werden müsste.
262Da dementsprechend nach § 5 Abs. 2 OCG-NRW ein Auslandsspiel eines in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Spielers von einer für NRW erteilten Lizenz gedeckt ist, enthält dies die Wertung, dass § 5 Abs. 2 OCG-NRW auch Auslandsspiele erfasst und bei vorhandener Lizenz als rechtmäßig bewertet, so dass im Rahmen der zivilrechtlichen Anknüpfung über § 134 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB die Annahme einer Verbots- oder Schutzgesetzverletzung ausscheiden muss. Es wäre nun widersprüchlich, wollte man den umgekehrten Fall der nicht vorhandenen Lizenz rechtlich dahingehend behandeln, dass dieser von den Regelungen des OCG-NRW sowie des GlüStV schon nicht erfasst wird. Konsequent wäre es vielmehr, für die Komplementärsituation des Fehlens einer Lizenz eine Verbots- bzw. Schutzgesetzverletzung zu bejahen und so ebenso wie die Legalisation durch Konzession auch das Rechtswidrigkeitsverdikt wegen fehlender Konzession auf Auslandsspielteilnahmen zu erstrecken.
263Ein weiterer Widerspruch ergäbe sich, folgte man der bisher vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, in Zusammenhang mit der Regelung der Online-Casinospielsteuer nach § 19 OCG-NRW. Nach § 19 Abs. 1 OCG-NRW unterliegen Online-Casinospiele der Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich des Gesetzes veranstaltet werden, was § 19 Abs. 1 Satz 2 OCG-NRW dahin definiert, dass hierfür darauf abzustellen ist, ob der Spieler die „zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen“ im Geltungsbereich des Gesetzes vornimmt, ohne dies näher zu erläutern. Für den Fall der Spielteilnahme über ein Spielerkonto nach § 6a GlüStV 2021 regelt § 19 Abs. 3 OCG-NRW dann allerdings, dass die vorbezeichneten Handlungen als in demjenigen Bundesland vorgenommen gelten, welches die Konzession erteilt hat. Wird hiernach also bei in NRW lizenzierten Anbietern für die steuerliche Erfassung von Auslandsspielteilnahmen eine Teilnahme in NRW angenommen, ohne dass noch überprüft werden müsste, welches die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen sein sollten und wo sie vorgenommen wurden, steht damit eine Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 dahingehend, dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist in Einklang, wogegen ein Verständnis dahin, dass jeweils auf den Aufenthaltsort des Spielers bei Vornahme des einzelnen Spiels abgestellt werden müsste, hiermit in Widerspruch stünde.
264Mit der nordrhein-westfälischen Regelung im Ergebnis weitgehend übereinstimmend definiert § 39a des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) zur Regelung der Steuerpflicht den Ort der Veranstaltung eines Online-Casinospiels dahin, dass es im Geltungsbereich des Gesetzes veranstaltet wird, wenn „der Spieler im Zeitpunkt der Vornahme der zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen seinen registrierten Wohnsitz“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es also ebenfalls nicht auf denjenigen Ort ankommen soll, an dem sich der Spieler aufhält, wenn er eine Einzahlung vornimmt, einen Einsatz vornimmt oder ein Spiel konsumiert.
265Auch das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels des Landes Schleswig-Holstein (Glücksspielgesetz-SH) sieht eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsort des Spielers nicht vor, indem es in § 3 Abs. 9 S. 4 Glücksspielgesetz-SH als Ort, an welchem dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme an einem Online-Glücksspiel eröffnet wird, denjenigen Ort definiert, wo der Spieler seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
266Während sich also, soweit man der bislang vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgte, die aufgezeigten Wertungswidersprüche ergäben, drohen solche bei Einnahme des hier vertretenen Rechtsstandpunktes nicht, weil landesrechtliche Regelungen, wonach zur Bestimmung des Ortes der Teilnahmeeröffnung bei Online-Glücksspiel auf den jeweiligen Aufenthaltsort des Spielers abzustellen sei, nicht getroffen worden sind (vgl. nur [Bayrisches] Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, AGGlüStV, vom 20.12.2007, GVBl. S. 922, BayRS 2187-3-I; Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021, HmbGlüStVAG vom 29. Juni 2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31.08.2022, HmbGVBl. S. 453, 454; Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg, BbgGlüAG vom 23.06.2021, GVBl.I/21, [Nr. 22], zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 05.03.2024, GVBl.I/24, [Nr. 9], S.10; Glücksspielgesetz für das Land Sachsen-Anhalt, GlüG LSA, GVBl. LSA 2012,320, 7137.5, Thüringer Glücksspielgesetz; ThürGlüG Vom 18.12.2007, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.07.2024, GVBl. S. 204, 209; Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino, ThürSpbkOCG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.04.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2025, GVBl. S. 191; Niedersächsisches Glücksspielgesetz, NGlüSpG, Gliederungs-Nr. 21013, vom 17.12.2007, Nds. GVBl. S. 756 - VORIS 21013, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2012).
267fff)
268Die vom Senat befürwortete Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 vermeidet schließlich und vor allem Rechtsschutzlücken, die ausgehend von den Regelungszwecken des GlüStV 2012/2021 sowie des höherrangigen Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO nicht logisch und nicht plausibel wären.
269Der Regelungszweck von Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO liegt darin, dem Verbraucher das Verbraucherschutzniveau des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu garantieren. Übereinstimmend mit dem Regelungszweck des GlüStV sollen diejenigen Personen, die im Geltungsbereich des GlüStV ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hierdurch geschützt werden.
270Diese Schutzzwecke würde vereitelt, wollte man dem Verbraucher für aus dem Ausland heraus initiierte Spiele den Schutz des GlüStV entziehen.
271Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die entstehenden Rechtsschutzlücken nicht durch die verbraucherschützenden Vorschriften desjenigen Staates, in dem sich der Spieler zur Zeit des Auslandsspieles befand, kompensiert werden könnten.
272Dies würde, soweit man der bislang vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgte, zu dem Ergebnis führen können, dass das Sachrecht zweier benachbarter Mitgliedsstaaten der EU (z. B. Deutschland und Österreich) zwar jeweils die Erstattung von Spielverlusten aus nicht lizenziertem Online-Glücksspiel vorsieht, ein Anspruch aber gleichwohl nicht erfolgreich würde geltend gemacht werden können, und zwar weder vor Gerichten des einen, noch vor denjenigen des anderen Staates, wenn der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem einen Staat hat, sich aber in dem anderen Staat aufhielt, als er Online-Glücksspiele konsumierte. Das Gericht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes (z. B. Deutschland) sähe sich zwar nach den Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO als zuständig an und würde in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO auch sein eigenes Sachrecht anwenden, müsste aber, wollte es der bislang vorherrschenden deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung folgen, die Klage wegen des Aufenthaltsortes bei Spielkonsum abweisen. Das Gericht des Staates des tatsächlichen Aufenthaltes bei Spielkonsum (z. B. Österreich) wiederum müsste sich in Anwendung der Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO bereits als unzuständig ansehen. Selbst wenn es sich fehlerhaft als zuständig ansähe, müsste es nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO deutsches Sachrecht anwenden und die Klage dann doch wieder unter Verweis auf den vermeintlich begrenzten Anwendungsbereich des GlüStV abweisen, wenn es der bislang vorherrschenden Rechtsprechung folgte.
273Für dieses wenig sachgerechte Ergebnis ist kein dieses rechtfertigender Grund ersichtlich.
274Dies entspricht auch der Sichtweise des Generalanwaltes, der zur Erläuterung seines mit „selbstverständlich“ attributierten Standpunktes die Gefahren einer Zersplitterung des anzuwendenden Rechts der Unvorhersehbarkeit der maßgeblichen Rechtsordnung aus Schädigersicht benennt, weshalb er es als angezeigt erachtet, davon auszugehen, dass die Spieleinsätze vom Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aus getätigt wurden und die Frage offenzulassen, an welchem Ort sich der Spieler bei Spielteilnahme aufgehalten hat (Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou vom 12.06.2025, C-77/24, Celex-Nr. 62024CC0077, juris Rn. 68 f.).
275ff)
276Durch die Verletzung der Schutzgesetze ist dem Zeugen L. ein Schaden in Höhe seines Verlustes entstanden. Hätte die Beklagte das Glücksspiel nicht rechtswidrig im Internet angeboten, hätte er die Einsätze nicht an sie gezahlt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es handele sich um freiwillige Vermögenshingaben, da die Klägerin durch das illegale Spielangebot der Beklagten zu seinen Einsätzen herausgefordert worden ist (vgl. zum Aspekt der Herausforderung: BGH, Urteil vom 14.12.2021, VI ZR 676/20, juris Rn. 23).
277Die Höhe der Ein- und Auszahlungen hat die Klägerin schlüssig dargelegt, wogegen es dem Vortrag der Beklagten, mit dem sie diesem Klägervortrag entgegenzutreten sucht, der Endergebniserheblichkeit ermangelt.
278Soweit die Beklagte meint, die geltend gemachte Klageforderung nicht nachvollziehen zu können, da die Anlage K2 (Bl. 41-47 d. LG-Akte) Angaben in US-Dollar enthalte, kann sie damit nicht durchdringen. Die Zahlungsaufstellung ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin auf Basis der von der Beklagten bereit gestellten Informationen erstellt worden, die das Spielerkonto des Zedenten unstreitig in der Währung US-Dollar führte. Soweit sie nun darauf abhebt, es seien keine Ein- und Auszahlungen in US-Dollar erfolgt, steht dies dem Umstand nicht entgegen, dass die Buchführung des Spielerkontos in der Währung US-Dollar erfolgte und auch die Auskunft über die getätigten Transaktionen an den Zedenten bzw. die Klägerin US-Dollar-Angaben enthielt, wie die Klägerin vorträgt. Diese Vorgehensweise (erhaltenen Euro-Beträge zu einem tagesaktuellen Umrechnungskurs in US-$ umzurechnen und bei Veranlassung von Auszahlungen wieder in Euro zurückumzurechnen) hat die Beklagte nicht in erheblicher Weise bestritten.
279Die maßgeblichen Euro-Beträge konnten bereits der Anlage K2 (Bl. 41 d. LG-Akte) entnommen werden, da die Klägerin hier zu allen in US-Dollar aufgeführten Positionen den für den jeweiligen Betrag maßgeblichen tagesaktuellen Umrechnungskurs einschließlich der sich daraus ergebenden Euro-Beträge nachvollziehbar aufgelistet hat. Die Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Dass sie die Angaben noch immer als unzureichend bewertet, kann nicht als erhebliches Bestreiten der Richtigkeit der Angaben zu den tagesaktuellen Umrechnungskursen und der sich aus deren Anwendung ergebenden Euro-Beträge bewertet werden (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO).
280Mit Schriftsatz vom 03.06.2026 (Bl. 1490 ff. d.A.) hat die Klägerin zudem nochmals die Umrechnung der im Einzelnen aufgelisteten Beträge in Euro dargestellt. Soweit hiermit andere Werte angesetzt worden sind, handelt es sich ersichtlich um eine Korrektur der vorherigen Angaben und nicht um widersprüchlichen Vortrag, der gegen Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) verstoßen würde; es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin an den Werten der Anlage K 2 festhalten will, soweit sie in Widerspruch zu der neuen Berechnung stehen.
281Die vorgenommene Art und Weise der Darlegung der Ein- und Auszahlungen ist aufgrund der konkreten Umstände des Falles nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 12.09.2025, 19 U 8/25, juris Rn. 39 - 50).
282gg)
283Der Annahme eines ersatzfähigen Schadens steht nicht entgegen, dass dies auf eine nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossene Rückforderung hinausliefe, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.11.2025, § 762 BGB Rn. 120). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 14.07.2023, § 762 BGB Rn. 42).
284d)
285Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB.
286e)
287Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch, da die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst Ende 2022 zu laufen begonnen hat.
288Zwar kommt es für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung an, sondern allein auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2008, III ZR 132/08, juris Rn. 13).
289Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge bereits vor 2022 Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhalts (hier: Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen) hatte, was zu Lasten der Beklagten geht, da darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner ist (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 10. Auflage 2025, § 199 BGB, Rn. 46).
290Wie bereits ausgeführt hat der Zeuge überzeugend bekundet, erst Ende 2022 kurz vor Abschluss der Abtretungsvereinbarung von der Illegalität des Onlineglückspiels der Beklagten erfahren zu haben, worunter auch der Aspekt des Fehlens einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen fällt.
291Demgegenüber hat die Beklagte schon keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen auf einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte. Insbesondere reicht ein auf der Website enthaltener Hinweis auf eine maltesische Lizenz nicht aus, um bereits für einen früheren Zeitpunkt eine Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen anzunehmen. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn der Hinweis zur Kenntnis genommen worden wäre und aus dem Vorhandensein einer maltesischen Lizenz auf das Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen hätte geschlossen werden müssen. Hierbei würde es sich indes um eine rechtliche Wertung handeln, bzw. um eine Schlussfolgerung, die nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Bewertung der Fragen der Reichweite einer maltesischen Lizenz und der Erforderlichkeit einer für den Wohnort des Klägers gültigen deutschen Lizenz getroffen werden kann. Auf derartige rechtliche Bewertungen kommt es aber für die Frage der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht an.
2924.
293Eine Verfahrensaussetzung ist nicht veranlasst.
294Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde durch Urteil vom 16.04.2026 abgeschlossen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris), so dass diesbezüglich keine Aussetzung mehr in Betracht kommt. Auch der Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris; beim EuGH geführt unter C-898/24), der sich ebenfalls mit den Vorschriften des GlüStV 2012 befasst, gibt keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (vgl.: OLG Stuttgart, Urteile vom 31.01.2025, 5 U 89/24, juris Rn. 127 ff. und vom 23.05.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 177 ff.; OLG München, Urteil vom 16.04.2026, 14 U 2842/25e, juris Rn. 98).
295Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Gerichtshof der Europäischen Union die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris).
296Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris, beim EuGH geführt unter Az.: C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Für eine derartige Konstellation fehlen vorliegend aber Anhaltspunkte.
297Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK-ZPO, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 148 ZPO Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen. Diese Erwägungen veranlassen den Senat auch zu der Wertung, in Bezug auf das vom Bundesgerichtshof zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2026, I ZR 216/25, juris) ebenfalls von einer Aussetzung abzusehen.
298Hierbei wurden die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az. C-440/23, juris) sowie diejenigen des Generalanwaltes Emiliou in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 (Az. C-440/23) und vom 19.03.2026 (Az. C-530/24) (jeweils bei juris) berücksichtigt.
2995.
300Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23, abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.
301III.
302Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der vormaligen Klägerin auf einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO und im Übrigen auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.