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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - vom 29.08.2025 (Az. 13 O 65/23) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.585,42 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte zu 1. auf Erstattung von Einsätzen für Online-Casinospiele und die Beklagte zu 2. auf Erstattung von Einsätzen für Online-Sportwetten in Höhe von insgesamt 50.585,42 € in Anspruch, die ihm im Zeitraum vom 17.06.2016 bis zum 30.09.2020 durch die Inanspruchnahme von Angeboten der Beklagten über deren deutschsprachigen Internetdomains entstanden sind.
4Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, es fehle an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, welche unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes erschlichen werden solle, was zur Unzulässigkeit der Klage führe.
6Der Kläger könne sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 18 EuGVVO berufen. Er habe die streitgegenständliche Forderung an den Prozessfinanzierer, einen Unternehmer, abgetreten. Die dem Kläger erteilte Einziehungsermächtigung beeinträchtige die Belange der Beklagten jedoch unzumutbar.
7Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
8Er ist der Ansicht, dass er sich auf den Verbrauchergerichtsstand berufen könne und sich eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen außerdem auf Art. 7 Nr. 1 EuGVVO stützen lasse. Die Regelung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO stelle nicht darauf ab, dass der Verbraucher noch Inhaber der Forderung sei.
9Überdies sei eine Zuständigkeit für bereicherungsrechtliche Ansprüche auch nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO gegeben. Der Erfüllungsort für die Rückzahlung der Einzahlung des Spielers sei dessen Wohnort.
10Darüber hinaus bestehe eine Zuständigkeit für deliktische Ansprüche auch nach Art .7 Nr. 2 EuGVVO.
11In der Sache bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers auf Rückzahlung, da die Spielverträge gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig seien.
12Der Kläger beantragt,
13das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29.08.2025, Az. 13 O 65/23, aufzuheben und die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 746,81 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
14sowie die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 49.838,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
15hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens I ZR 216/25 (BGH, Beschluss vom 19.05.2026, I ZR 216/25, juris) auszusetzen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers hat in der Sache in der Weise Erfolg, dass sie auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Aachen führt.
211.
22Die Berufung hat Erfolg, weil die Klage entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig ist.
23a)
24Die deutschen Gerichte sind zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).
25Auch richtete die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, zumal ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar waren und sind. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.
26Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht, wenn diese - wie vorliegend - mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Gottwald, a.a.O., Rn. 5; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).
27In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen (vgl. Gottwald, a.a.O., Art. 18 Brüssel Ia-VO, Rn. 4).
28Das Vorliegen einer Prozessfinanzierung steht dem nicht entgegen. Für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Forderungsabtretung wie vorliegend in Gestalt der stillen Sicherungszession (vgl. Erklärung der Profin Claims GmbH, Anlage K16, Bl. 795 d. LG-Akte) hat dagegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, juris Rn. 44 ff.; EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-215/18, juris Rn. 56, 58; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 55; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 32; OLG Hamm Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 19 und 54; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 36, 37; Rauscher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, Einleitung ZPO Rn. 96).
29b)
30Der Kläger ist prozessführungsbefugt, da er unbeschadet der Sicherungsabtretung an den Prozessfinanzierer zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen durch den Prozessfinanzierer ermächtigt worden ist (vgl. Anlage K16, Bl. 795 d. LG-Akte). Es handelt sich um einen Fall einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. Althammer in: Zöller, 37. Auflage, vor § 50 ZPO Rn. 46).
31Der Wirksamkeit der Einziehungsermächtigung steht auch nicht entgegen, dass sie als unzulässige Rechtsausübung und daher nach § 242 BGB als unzulässig zu bewerten wäre.
32Die durch einen Prozessfinanzierer unterstützte Klage hat sich an den Grenzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB zu messen, da sich der Grundsatz von Treu und Glauben in umfassender Weise als allgemeine Schranke der Ausübung von Rechten erweist. Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung hat einen ebenso weiten Anwendungsbereich wie das Gebot von Treu und Glauben selbst. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann daher auf allen Rechtsgebieten und bei allen Rechtsverhältnissen geltend gemacht werden (Böttcher in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 242 BGB, Rn. 103). Treu und Glauben setzt der an sich zulässigen Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt, insbesondere wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 9/14, juris Rn. 2). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage wegen einer unzulässigen Rechtsausübung ist jedoch der nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistende effektive Rechtsschutz zu berücksichtigen und insofern eine gewisse Zurückhaltung geboten.
33Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB verstoßende Gewinnabschöpfungsklage gemäß § 10 UWG unzulässig (BGH, Urteil vom 13.09.2018, I ZR 26/17, juris Rn. 37 m.w.N.). Allerdings klagt vorliegend kein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, sondern der Spieler, mithin der Verbraucher selbst. Anders als bei dem der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Konstellation stehen vorliegend keine durch das UWG geregelten Sachverhalte in Rede, insbesondere sind die §§ 8, 10 UWG nicht einschlägig. Die klageweise Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche stellt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Prozessfinanzierungsvertrages keine unzulässige Rechtsausübung dar. Denn der Kläger verfolgt eigene rechtliche und wirtschaftliche Interessen, nämlich die Rückforderung von aus seiner Sicht rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsätzen. Insbesondere die Ungewissheit, ob die Forderung - auch auf Grundlage eines stattgebenden Urteils - gegen die im Ausland ansässige Beklagte mit Erfolg und ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen vollstreckt werden kann, begründet ein legitimes Interesse des Klägers daran, die Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrags zu akzeptieren, um nicht das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko allein tragen zu müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 44). Da dem Kläger die Durchsetzung seiner Rechte durch die Prozessfinanzierung ermöglicht wird, steht dem auch die Abgabe eines gewissen Anteils am Erlös nicht entgegen (vgl. auch Senatsurteile vom 16.01.2026, 19 U 151/25 und 21.02.2025, 19 U 118/24, jeweils unveröffentlicht).
342.
35Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hebt der Senat in Ausübung des ihm dahingehend eingeräumten Ermessens das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, da das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, obwohl die Klage zulässig und eine Sachentscheidung veranlasst war.
36a.
37Eine Entscheidung nur über die Zulässigkeit liegt vor, wenn die Klage in erster Instanz als unzulässig abgewiesen worden ist (BGH, Urteil vom 11.03.1983, V ZR 287/81, juris Rn. 33; OLG München, Urteil vom 23.06.2021, 20 U 6587/20, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.10.2025, 19 U 87/25, juris Rn. 7 - 8; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 538 ZPO, Rn. 35; a.A. MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 538 ZPO Rn. 61, der die Ausnahme nur dann für einschlägig hält, wenn eine abgesonderte Verhandlung gemäß § 280 ZPO über die Zulässigkeit stattgefunden hat).
38Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit verneint und die Klage im Ergebnis als unzulässig abgewiesen, ohne sich mit den materiellen Rechtsfragen zur Begründetheit der Klage zu befassen. Der Obersatz, die Klage sei unbegründet, steht dem nicht entgegen. Da die Entscheidungsgründe keine Ausführungen zum materiellen Recht, sondern ausschließlich zu den prozessualen Aspekten der internationalen und örtlichen Zuständigkeit, ist die Entscheidung als Prozessurteil i. S. d. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu bewerten.
39b.
40Der Kläger hat Antrag auf Zurückverweisung gestellt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 29.06.2026, Bl. 418 d. A.).
41c.
42In der Sache ist eine weitere Verhandlung nötig (siehe sogleich unter d. - vgl. zu dieser Voraussetzung in allen Fällen des § 538 Abs. 2 ZPO: MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 538 Rn. 29).
43d.
44Der Senat übt sein Ermessen, dahin aus, anstelle der Selbstentscheidung (§ 538 Abs. 1 ZPO) die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und an dieses zurückzuverweisen.
45Es entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, eine Entscheidung der sachlichen Streitpunkte durch das erstinstanzliche Gericht immer dann nachholen zu lassen, wenn dieses sich aus prozessualen Gründen zu Unrecht an einer solchen Sachentscheidung gehindert geglaubt hat (vgl. zur Vorgängervorschrift BGH, Urteil vom 11.03.1983, V ZR 287/81, Rn. 33, juris).
46Über die geltend gemachten Rückforderungsansprüche nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 2 BGB, § 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 StGB in der Sache wurde vorliegend noch nicht entschieden und aufgrund der von der Beklagten gegenüber dem geltend gemachten Rückforderungsanspruchs erhobenen rechtshindernden Einwendung nach § 817 Satz 2 BGB sowie der ebenfalls erhobenen Einrede der Verjährung, kommt eine informatorische Anhörung des Klägers (§ 141 ZPO) zur Kenntniserlangung in Bezug auf die Illegalität des Angebots der Beklagten in Betracht und gegebenenfalls bei entsprechenden Darlegungen auch eine Parteivernehmung auf Antrag (§ 445 ZPO) oder von Amts wegen nach § 448 ZPO (vgl. dazu auch Senatsentscheidungen vom 29.01.2026, 19 U 53/25, juris Rn. 75; vom 06.05.2024, 19 U 112/23, juris Rn. 57). Eingedenk dieser Umstände erscheint es sachgerecht und dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien entsprechend, dass Ihnen hinsichtlich der Bewertung des materiellen Rechts zwei Tatsacheninstanzen verbleiben.
47Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt, etwa im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris) bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren (Az. EuGH C-530/24) oder auch auf das vom Bundesgerichtshof zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2026, I ZR 216/25, juris). Auch im Hinblick auf die Aussetzungsmöglichkeit erscheint es sachgerecht und dem Interesse beider Parteien entsprechend, wenn zunächst und vorrangig das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen prüft und ggf. sein Ermessen ausübt, so dass alsdann die Parteien ein Beschreiten des Instanzenzuges erwägen können.
48e.
49Im Falle einer Zurückverweisung bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten (BeckOK ZPO/Wulf, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 538 Rn. 33).