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Keine Treuwidrigkeit der Einziehungsermächtigung des Prozessfinanzierers, kein Verstoß gegen § 242 BGB.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.07.2025 verkündete Urteil der der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Aachen (Az. 1 O 335/24) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.662,38 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta, auf Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von 25.662,38 € nebst Prozesszinsen aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen in der Zeit vom 12.06.2014 bis 03.10.2020 in Anspruch.
4Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 25.662,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2024 zu zahlen.
6Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Landgericht international und damit einhergehend auch örtlich gemäß Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO zuständig. Die Klage sei hinsichtlich der Hauptforderung auch begründet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO sei deutsches Recht anwendbar.
7Der Kläger sei aktivlegitimiert, da sich aus dem Prozessfinanzierungsvertrag keine Abtretung ergebe.
8Dem Kläger stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag wegen der fehlenden Erlaubnis der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen habe und daher gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sei.
9Dem Rückforderungsanspruch stünden ferner die §§ 762 Abs. 1 S. 2, 814 BGB, 817 Satz 2 BGB nicht entgegen: § 762 Abs. 1 S. 2 BGB setze einen - hier nicht vorliegenden - wirksamen Vertrag voraus. Die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB lägen nicht vor, da die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen habe, dass dem Kläger ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fiele. Darüber hinaus sei die Vorschrift teleologisch zu reduzieren, so dass insoweit dahinstehen könne, ob der Kläger positive Kenntnis von der Illegalität des Glücksspielangebots gehabt oder sich dem leichtfertig verschlossen habe. Auch § 814 BGB sei mangels Kenntnis bzw. eines Sich-Verschließens auf Klägerseite nicht erfüllt. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit, § 242 BGB, sei ebenfalls nicht erkennbar, weil die Beklagte nicht vorrangig schutzwürdig sei.
10Der Anspruch sei nicht verjährt, da die Beklagte eine frühere Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers nicht dargelegt habe. Von einer Kenntnis sei nach Anhörung des Klägers erst im Jahre 2024 auszugehen, weshalb die Verjährungsfrist erst mit dem 31.12.2024 zu laufen begonnen habe.
11Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Klageabweisung weiterverfolgt.
12In der Sache vertritt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klage sei wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Prozessfinanzierung und Prozessführung bereits unzulässig. Aufgrund der Ausgestaltung der Prozessfinanzierung gehe es nicht mehr um den Spielerschutz, sondern um die Erlangung der anwaltlichen Gebühren und eines erheblichen Anteils an dem Rückzahlungsanspruch. Der Spieler werde systematisch von der Entscheidungsfindung im Prozess ausgeschlossen und verliere jedwede Kontrolle über die Führung des Prozesses.
13Die Beklagte führt weiter aus, dass die Glücksspielregulierung in Deutschland insbesondere das Internetverbot aus ihrer Sicht gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV verstoße. Der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Das Landgericht habe keine dynamische Eingriffsprüfung vorgenommen. Für die Annahme einer Rechtfertigung des Verbots sei es erforderlich, wissenschaftliche Nachweise dazu beizubringen, dass dieses für den Spielerschutz erforderlich sei. Das Internetverbot könne die Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüStV 2012 nicht gewährleisten. Es gehe keine besondere Gefährlichkeit von Online-Glücksspiel und damit von dem Angebot der Beklagten aus und zwar insbesondere im Vergleich zu den konzessionsfähigen Online-Sportwetten oder zu dem stationären Glücksspiel.
14Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 handle es sich nicht um ein Verbotsgesetz, weshalb es nicht die Nichtigkeit nach § 134 BGB zur Folge haben könne. Dem Gesetzgeber sei es darauf angekommen, die Vorschriften mit Mitteln des Verwaltungs- und Strafrechts zu vollziehen. Die Durchsetzung der zivilrechtlichen Nichtigkeitsfolge sei nicht vorgesehen worden. Die Annahme der Nichtigkeit des von dem Kläger eingegangenen Vertrages könnten ihn nicht vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels schützen.
15Ansprüche seien zumindest nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Kläger sich selbst wegen der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel strafbar gemacht habe.
16Auch seien Rückzahlungsansprüche nach § 242 BGB ausgeschlossen, da der Kläger sich widersprüchlich verhalte. Eine erfolgreiche Klage würde es ihm ermöglichen, risikolos spielen zu können und damit die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels und damit dessen Wesen sowie das darauf entsprechend begründete Vertrauen der Beklagten auszuhebeln.
17Die Beklagte trägt ihre Auffassung zum Verjährungsbeginn vor. Ausreichend sei, dass der Kläger Kenntnis davon gehabt habe, dass öffentliches Glücksspiel im Internet veranstaltet werde und er daran teilgenommen habe. Es sei nicht erforderlich, dass er von der Unwirksamkeit des Vertrages ausgegangen sei.
18Auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüstV oder § 284 StGB scheide aus. Es handle sich schon nicht um Schutzgesetze. Die Regelungen hätten nicht den Zweck das Vermögen der Spieler zu schützen. Der Vermögensverlust komme als Rechtsgutverletzung schon nicht in Betracht und sei daher im Rahmen des § 823 BGB nicht geschützt.
19Im Hinblick auf die Frage nach der Unionsrechtswidrigkeit der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags insbesondere des Internetverbots sei das Verfahren zumindest bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache C 440/23 sowie dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (8 O 392/23) auszusetzen.
20Die Beklagte beantragt,
21das am 11.07.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen, Az.: 1 O 335/24, abzuändern und die Klage abzuweisen;
22hilfsweise,
23das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und wendet sich gegen den Aussetzungsantrag der Beklagten.
27II.
28Die Berufung ist zulässig hat in der Sache aber keinen Erfolg.
29Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.
30Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet ist.
311.
32Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit gegeben.
33Das Landgericht Aachen war gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO international zuständig.
34a) Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).
35Auch richtete die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, zumal ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar waren und sind. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.
36Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht, wenn diese - wie vorliegend - mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Gottwald, a.a.O., Rn. 5; Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2026, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 6; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).
37In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen (vgl. Gottwald, a.a.O., Art. 18 Brüssel Ia-VO, Rn. 4).
38b) Das Vorliegen einer Prozessfinanzierung steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Selbst eine Forderungsabtretung, die sich aus dem vorliegenden Prozessfinanzierungsvertrag schon nicht ergibt, hätte grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 32 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, EuWZ 2018, 197 Rn. 44, 48).
39c) Die Klageerhebung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar und ist daher nicht gemäß § 242 BGB unzulässig.
40Die durch einen Prozessfinanzierer unterstütze Klage hat sich an den Grenzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB zu messen, da sich der Grundsatz von Treu und Glauben in umfassender Weise als allgemeine Schranke der Ausübung von Rechten erweist. Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung hat einen ebenso weiten Anwendungsbereich wie das Gebot von Treu und Glauben selbst. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann daher auf allen Rechtsgebieten und bei allen Rechtsverhältnissen geltend gemacht werden (Böttcher in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 242 BGB, Rn. 103). Treu und Glauben setzt der an sich zulässigen Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt, insbesondere wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 9/14, juris Rn. 2). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage wegen einer unzulässigen Rechtsausübung ist jedoch der nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistende effektive Rechtsschutz zu berücksichtigen und insofern eine gewisse Zurückhaltung geboten.
41Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB verstoßende Gewinnabschöpfungsklage gemäß § 10 UWG unzulässig (BGH, Urteil vom 13.09.2018, I ZR 26/17, juris Rn. 37 m.w.N.). Allerdings klagt vorliegend kein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, sondern der Spieler, mithin der Verbraucher selbst. Anders als bei dem durch den Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall sind die Interessen des UWG, namentlich §§ 8, 10 UWG, bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser Prozessfinanzierung nicht zu berücksichtigen. Die klageweise Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche stellt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Prozessfinanzierungsvertrages keine unzulässige Rechtsausübung dar. Denn der Kläger verfolgt eigene rechtliche und wirtschaftliche Interessen, nämlich die Rückforderung von aus seiner Sicht rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsätzen. Insbesondere die Ungewissheit, ob die Forderung - auch auf Grundlage eines stattgebenden Urteils - gegen die im Ausland ansässige Beklagte mit Erfolg und ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen vollstreckt werden kann, begründet ein legitimes Interesse des Klägers daran, die Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrags zu akzeptieren, um nicht das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko allein tragen zu müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 44). Da dem Kläger die Durchsetzung seiner Rechte durch die Prozessfinanzierung ermöglicht wird, steht dem auch die Abgabe eines gewissen Anteils am Erlös nicht entgegen.
422.
43Die Klage ist in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange auch begründet.
44a)
45Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der zur internationalen Zuständigkeit aufgezeigten Umstände erfüllt.
46b)
47Der Kläger ist aktivlegitimiert. Insbesondere macht er kein Recht seines Prozessfinanzierers geltend, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seine Ansprüche an diesen abgetreten hat. Der von dem Kläger vorgelegte Vertrag (Anlage K2, Bl. 442 ff. der LG-Akte) enthält keine Regelung über eine Abtretung. Durch die Vorlage des Vertrages und den Vortrag, keine Abtretung vorgenommen zu haben, hat er seiner sekundären Darlegungslast genügt. Demgegenüber ist festzustellen, dass die für die Frage des Verlusts der Forderungsinhaberschaft primär darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30.11.2022, IV ZR 60/22, juris Rn. 36) dem Vortrag des Klägers nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist.
48c)
49Dem Kläger ist gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt BGB in der vom Landgericht zuerkannten Höhe entstanden, da die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig waren.
50aa)
51Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil in Höhe von 25.662,38 € durch die Gutschriften der Spieleinsätze durch Leistung des Klägers auf ihrem Konto erlangt.
52bb)
53Die zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommenen Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verstießen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB dar (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.).
54aaa)
55Die (allesamt vor dem 30.06.2021 zustande gekommenen) Spielverträge verstießen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Hiernach war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten.
56Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen des Klägers wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).
57Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergibt sich nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.).
58Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 34 ff.).
59bbb)
60Zudem verstießen die Spielverträge auch gegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2012.
61Hiernach durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war verboten.
62Auch eine Unionsrechts- oder Verfassungswidrigkeit dieser Norm ist nicht anzunehmen. Mangels Erlaubnis war das Angebot des Online-Glücksspiels formell rechtswidrig.
63(1)
64Die Beklagte hatte unstreitig keine Erlaubnis der zuständigen nationalen Behörde und sie ermöglichte es dem Kläger dennoch, von Deutschland aus im mit der Klage geltend gemachten Umfang im Internet Glücksspiele zu tätigen.
65(2)
66Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Dass dahingehende Äußerungen oder sonstiges Verhalten der zuständigen Behörde gegenüber der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
67Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020. Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 dazu, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).
68Überdies würde das zivilrechtliche Nichtigkeitsverdikt durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten durch die für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).
69(3)
70Die für die Beklagte in Malta erteilte Lizenz macht eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung dieser fremden Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).
71ccc)
72Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnormen des § 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richteten bzw. richten. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR 107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote der GlüStV 2012/2021 ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbotes als wirksam anzusehen (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 20 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59; vgl. auch Vossler in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.01.2025, § 134 BGB Rn. 221).
73Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).
74ddd)
75Ein abweichendes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Ince" (Urteil vom 04.02.2016, C-336/14, juris). Aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat, nicht aber, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht dagegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22, juris Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 148/22, juris Rn. 16). Dementsprechend kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass die zivilrechtlichen Schuldverhältnisse zwischen Glücksspielbetreiber und Spieler als wirksam anzusehen sein sollen (Senat, Urteil vom 06.05.2024, 19 U 97/23, juris Rn. 60).
76cc)
77Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.02.2025, § 762 BGB Rn. 116). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 14.07.2023, § 762 BGB Rn. 42).
78dd)
79Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006, IX ZR 225/04, juris Rn. 28; vom 14.12.2016, IV ZR 7/15, juris Rn. 43 und vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
80Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 817 BGB Rn. 91). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erforderte zumindest bedingten Vorsatz. Einen solchen hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.
81Der Kläger ist auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.06.2025, Bl. 509ff. der LG-Akte) erklärt hat, dass er davon ausgegangen sei, dass das Spiel legal sei. Erstmals Anfang 2024 habe er durch einen Bekannten von dem Verbot des Glücksspielangebotes erfahren. Seine weitere Recherche habe dann ergeben, dass das Glücksspiel illegal sei. Das Landgericht hat die Angaben des persönlich angehörten Klägers als glaubhaft befunden. Aufgrund dieser getroffenen Feststellungen, die nachvollziehbar sind und in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend angegriffen werden, war es nicht rechtsfehlerhaft, eine Kenntnis bzw. grob-fahrlässige Unkenntnis zu verneinen.
82Demgegenüber trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nichts Substantielles zu einer früheren Kenntniserlangung vor.
83Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebotes der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt des § 4 GlüStV 2012 zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Medienberichterstattung ableiten. Diese haben auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre. Überdies war der Umstand, dass die Beklagte es Spielern aus Nordrhein-Westfalen nach Registrierung tatsächlich ermöglicht hat, ihre Online-Glücksspielangebote zu nutzen, dazu angetan, etwaige Bedenken gegen die Legalität ihres Angebots zu zerstreuen (Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 65).
84ee)
85Auch § 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, da die Regelung schon im Ansatz nicht anwendbar ist. § 814 BGB gilt nur für Bereicherungsansprüche aufgrund von Leistungen i. S. d. § 812 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gemacht werden, die in Wirklichkeit nicht besteht (condictio indebiti; vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1986, II ZR 75/85, juris Rn. 25; Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 84. Auflage 2025, § 812 BGB Rn. 19, § 814 BGB Rn. 1; Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 9. Auflage 2024, § 814 BGB Rn.1-6). Schon tatbestandlich nicht anwendbar ist § 814 BGB dagegen in den Fällen, in denen durch die Leistung ein Rechtsgrund überhaupt erst geschaffen werden sollte (Leistung donandi causa, vgl. Wendehorst in: BeckOK BGB, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 814 BGB Rn. 5, § 812 BGB Rn. 48). So aber liegt der Fall vorliegend.
86Da die Spielteilnahme nach der unstreitigen Gestaltung der Funktionsweise der Website der Beklagten so ablief, dass der Kläger jeweils zunächst Einsätze tätigen musste, um sodann an einem Spiel teilzunehmen, kann der Kläger seine Spieleinsätze nicht in der Annahme an die Beklagte gezahlt haben, kraft zuvor abgeschlossener Spielverträge hierzu verpflichtet zu sein. Nur in diesem Fall wäre die Konstellation aber der von § 814 BGB erfassten condictio indebiti zuzuordnen. Vielmehr musste der Kläger auf Grundlage der Regelungen des mit der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrages sowie der damit korrelierenden Gestaltung der Funktionen der Website der Beklagten (zutreffend) davon ausgehen, durch seine Zahlungen eine Voraussetzung für Spielteilnahmen und damit einhergehende Einzelspielverträge zu schaffen, was als von § 814 BGB nicht erfasste Leistung donandi causa zu bewerten ist, die nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern der Schaffung eines Rechtsgrundes dienen sollte.
87ff)
88Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
89Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52).
90gg)
91Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist auf Rückzahlung der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen gerichtet und erfährt im Hinblick auf ein Genussmoment auf Seiten des Spielers keine Kürzung.
92Ein Abzug im Hinblick auf eine Gegenleistung kommt nach den Grundsätzen der Saldotheorie über § 818 Abs. 2 BGB insoweit in Betracht, als sich vermögensmindernde Nachteile auf Seiten des Bereicherungsschuldners feststellen lassen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Auflage 2026, § 818 BGB, Rn. 28; Wendehorst in: BeckOK-BGB, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 818 BGB Rn. 104). Diese ergeben sich nicht aus einem Genussmoment auf Seiten des Bereicherungsgläubigers.
93Es hat nach der Wertung des § 818 Abs. 3 BGB dabei zu verbleiben, dass ein Wertersatz nur insoweit geschuldet ist, als ein zugeflossener Vorteil in irgendeiner Form noch im Vermögen des Bereicherungsgläubigers vorhanden ist, was bei Zufluss von flüchtigen Genussmomenten nur bejaht werden kann, wenn anderweitige Aufwendungen erspart wurden, es sich also nicht um Luxusaufwendungen handelte (vgl. Retzlaff, a.a.O., Rn. 41; BGH, Urteil vom 04.02.2016, IX ZR 77/15, juris Rn. 41) - genau solche Luxusaufwendungen stehen vorliegend aber in Rede.
94c)
95Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch, da die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2024 zu laufen begonnen hat.
96Die Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass es für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung ankommt, sondern auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008, III ZR 132/08, juris Rn. 13).
97Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits vor 2020 Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhalts (hier: Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen) hatte, was zu Lasten der Beklagten geht, da darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner ist (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 10. Auflage 2025, § 199 BGB, Rn. 46).
98Wie bereits ausgeführt (s. o. unter II.2.b) dd)) hat der Kläger unter Wahrung seiner sekundären Darlegungslast vorgetragen und persönlich angehört bestätigt, erst 2024 von der Illegalität des Onlineglückspiels der Beklagten erfahren zu haben, worunter auch der Aspekt des Fehlens einer Erlaubnis für Nordrhein-Westfalen fällt.
99Demgegenüber hat die Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen auf einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte. Insbesondere reicht ein auf der Website enthaltener Hinweis auf eine maltesische Lizenz nicht aus, um bereits für einen früheren Zeitpunkt eine Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen anzunehmen. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn der Hinweis zur Kenntnis genommen worden wäre und aus dem Vorhandensein einer maltesischen Lizenz auf das Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen hätte geschlossen werden müssen. Hierbei würde es sich indes um eine rechtliche Wertung handeln, bzw. um eine Schlussfolgerung, die nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Bewertung der Fragen der Reichweite einer maltesischen Lizenz und der Erforderlichkeit einer für den Wohnort des Klägers gültigen deutschen Lizenz getroffen werden kann. Auf derartige rechtliche Bewertungen kommt es aber für die Frage der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht an.
1003.
101Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Zinsbeginn war mit Zustellung der Klage am 04.10.2024.
102III.
103Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union oder/und der Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris; beim EuGH geführt unter C-898/24) geben nach der Ansicht des Senats keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss vom 06.03.2024, 37 U 2242/23 [jeweils unveröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 189-191 und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 154 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, 19 U 7/23, juris Rn. 116; OLG Jena, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 89; OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024, 10 U 22/23, juris Rn. 49 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2025, 2 U 27/24, juris Rn. 71).
104Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Gerichtshof der Europäischen Union die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris).
105Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.
106Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris; Vorlageverfahren beim EuGH geführt unter C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. So stützt der Bundesgerichtshof die von ihm angenommenen Anhaltspunkte für die Unionsrechtswidrigkeit des Verfahrens zur Vergabe von Konzessionen für Online-Sportwetten im Wesentlichen auf dahingehende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 34 unter Verweis auf VGH Kassel, Beschluss vom 16.10.2025, 8 B 1028/15, juris Rn. 54 und OVG Münster, Urteil vom 23.01.2017, 4 A 3244/06, juris Rn. 42). Demgegenüber ist bezogen auf das Verfahren zur Vergabe von Lizenzen unter dem Regime des GlüStV 2021 festzustellen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit das Transparenzgebot als gewahrt angesehen und eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung dahin bewertet hat, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 09.08.2023, 3 M 50/23, juris Rn. 4 ff., 12 ff. und vom 05.09.2023, 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff.).
107Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK-ZPO, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 148 ZPO Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen.
108Hierbei wurden die Ausführungen des Generalanwaltes J. in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 (juris) berücksichtigt.
109IV.
110Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.
111V.
112Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.