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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11. August 2026 - 12 O 239/26 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
31. Mit Blick auf die auf die Vollmachtsurkunde bezogenen Anträge zu 2) und 3) - die sich zudem denklogisch teilweise widersprechen, was ggf. über § 938 ZPO zu lösen sein dürfte - und den mit Schriftsatz vom 10. August 2026 gestellten Hilfsantrag hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss zumindest derzeit eine ausreichende Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) vermisst.
4Der Senat verkennt dabei - wie auch das Landgericht - ausdrücklich nicht, dass in Fällen eines nicht offensichtlich unwirksamen Vollmachtwiderrufs schon wegen der Gefahren aus § 172 Abs. 1 BGB die Möglichkeit der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs gemäß § 175 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundsatz oft weitgehend und recht unproblematisch zugebilligt wird (so insbesondere OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2006 - 13 W 37/06, juris Rn. 5 und dem folgend etwa Burandt/Rojahn/Kurze, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 175 BGB Rn. 2; Kurze/Kurze, Vorsorgerecht, 2. Aufl. 2023, § 175 BGB Rn. 12; Strobel, NJW 2020, 502, 507). Indes darf auch dabei richtigerweise nicht aus dem Blick geraten, dass es zum einen um eine sog. Vorwegnahme der Hauptsache geht, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls nicht allzu voreilig erfolgen darf. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Kraftloserklärung in §§ 172 Abs. 2, 176 BGB ein recht einfaches und gleichsam effektives Mittel zur “Fernabschaltung” einer Vollmachtsurkunde (so plastisch Danninger, RDi 2021, 109 Rn. 18) zur Verfügung gestellt, wenn es im Einzelfall einmal Probleme mit der Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs aus § 175 BGB geben sollte (deswegen kritisch zum Vorgehen im Wege der einstweiligen Verfügung mit gutem Grund BeckOGK-BGB/Deckenbrock, Stand, 1. April 2026, § 175 Rn. 21). Daher wird man auch in solchen Fällen jedenfalls die Glaubhaftmachung einer zumindest halbwegs konkreten Missbrauchsgefahr verlangen bzw. dem Inhaber der widerrufenen Vollmacht zumindest gestatten dürfen, die fehlende konkrete Gefahr für berechtigte Sicherungsinteressen im Einzelfall wegen der Atypik der Situation in Frage zu stellen. Im konkreten Einzelfall fehlt es - auch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls - dann aber (noch) an einer die Annahme eines Verfügungsgrunds tragenden Gefahr für berechtige Sicherungsinteressen.
5Die einstweilige Herausgabeverweigerung gegenüber dem Notar im Schriftsatz vom 8. Juli 2026 (Bl. 19 d.A.) trägt in Ansehung des weiteren Prozessvorbringens, der unstreitig seit der Erteilung im März 2024 bisher noch niemals erfolgten Nutzung der Vollmacht und der zuletzt anwaltlich klar erklärten Herausgabebereitschaft allein - auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs - derzeit noch keine Annahme eines ausreichend konkreten Sicherungsbedürfnisses. Dass die in dem bloßen Schriftsatzentwurf angekündigte Herausgabefrist von 10 Tagen zwischenzeitlich verstrichen ist, rechtfertigt auch keine andere Sicht, weil dieser Schriftsatzentwurf durch das letztlich etwas verfrüht eingeleitete Verfügungsverfahren “überholt” worden ist.
6Dass sich die vorstehende Bewertung des Senats dann ändern dürfte, wenn die schriftsätzlich angekündigte Herausgabe der Urkunde nunmehr auch nach dem Erlass dieses Beschlusses nicht angemessen zeitnah, insbesondere nicht binnen einer kurzfristig zu setzenden Nachfrist (von maximal 48 Stunden) oder auch sogar unabhängig davon jedenfalls nicht bis zum 28. August 2026 erfolgt, sei hier nur klargestellt. In einem solchen Fall bestünde indiziell dann auch ausreichend Anlass zur Annahme eines drohenden Vollmachtmissbrauchs. Wegen der hier unbedingt erklärten Herausgabebereitschaft käme es dann auch nicht mehr darauf an, dass ansonsten zweifelhaft erscheinen könnte, ob die näheren Umstände des Widerrufs seitens des Antragstellers durch eine (ersichtlich nur anwaltlich vorformulierte) eidesstattliche Versicherung nur des Antragstellers mit krakeliger Unterschrift (Bl. 21 d.A.) glaubhaft zu machen wären, während der in der Antragsschrift ansonsten dazu angebotene Zeugenbeweisantritt im einstweiligen Rechtsschutz ersichtlich prozessual ungeeignet wäre.
72. Mit Blick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus dem Antrag zu 1) fehlt aus ähnlichen Gründen zumindest derzeit die hinreichende Glaubhaftmachung einer sog. Erstbegehungsgefahr, die zwar bei aus einem Vertragsverhältnis abgeleiteten Anspruch keine gesetzliche Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist, aber jedenfalls ein Rechtschutzbedürfnis für ein (verfrühtes) gerichtliches Vorgehen in Frage stellt (dazu allg. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - I ZR 135/96, NJW 1999, 1337, 1338) und hier jedenfalls auch gleichsam den Verfügungsgrund entfallen lässt.
83. Mit Blick auf den äußerungsrechtlichen Antrag zu Ziff. 5) hat das Landgericht zu Recht einen Verfügungsanspruch verneint, worauf zur Meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird. Die Ausführungen auf S. 10 f. der Beschwerdeschrift (Bl. 125 f. d.A.) tragen keine andere persönlichkeitsrechtliche Einordnung; klarzustellen ist nur, dass es auf die Würdigung der Äußerung allein aus objektiver Adressatensicht ankommen dürfte, was jedoch keine abweichende rechtliche Einordnung als verdeckte Tatsachenbehauptung etc. trägt. Damit kann offen bleiben, ob nicht sogar das Rechtschutzbedürfnis für den Unterlassungsanspruch fehlt, weil die hier unstreitig allein und ausschließlich gegenüber dem Notar getätigte Äußerung nur der eigenen Rechtsverteidigung in einem bei dem Notar als Beurkundungsorgan geführten, rechtlich geordneten Verfahren diente, wofür bereits alles spricht (allgemein zu solchen sog. privilegierten Äußerungen nur Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap 10 Rn. 28 und Rn. 29 ff. m.w.N.; allgemein auch BGH, Urteil vom 20.Juni 2023 - VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Rn. 9 f.).
94. Erst recht fehlt ein Verfügungsgrund für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache bei dem Freistellungsanspruch aus dem Antrag zu 6), zumal es dabei nur um ohne weiteres in einem ordentlichen Verfahren geltend zu machende außergerichtliche Anwaltskosten geht; gerade bei Freistellungs- und Zahlungsansprüchen kommt eine einstweilige Verfügung aber anerkanntermaßen nur in engen Ausnahmen (z.B. bei Existenzbedrohung) in Betracht und ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
105. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen § 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO entbehrlich.
116. Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts hat der Senat sich an § 3 ZPO orientiert (zu solchen Herausgabeverlangen etwa auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. April 2019 - 8 W 9/19, juris sowie Monschau, in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, § 3 ZPO, Rn 2.2215 und 2.5574; Kurpat, a.a.O., Rn. 2.5391 m.w.N.) und die nicht angegriffenen Angaben aus der Antragsschrift, auf S. 7 des Schriftsatzes vom 10. August 2026 (Bl. 95 d.A.) und der Beschwerdeschrift zu Grunde gelegt, zumal offenbar auch Grundvermögen vorhanden sein soll.