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1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 8. Juni 2026 - 20 O 407/25 - wie folgt abgeändert:
a) Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2026 - 20 O 407/25 - sind vom Kläger zu 1) 424,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Juni 2026 an die Beklagte zu erstatten.
b) Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2026 - 20 O 407/25 - sind vom Kläger zu 2) 424,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Juni 2026 an die Beklagte zu erstatten.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben; im Übrigen fallen die Kosten der Beklagten zu 1/2 und den Klägern zu 1 und zu 2 jeweils zu 1/4 zur Last.
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 1. Juni 2026 hat das Landgericht Köln die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO „den Klägern auferlegt“, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2026 beantragt, einen vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 103 ZPO nebst Verzinsung zu erlassen. Mit Beschluss vom 8. Juni 2026 hat das Landgericht Köln „von den Klägern“ an die Beklagte zu erstattende Kosten in Höhe von 848,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juni 2026 festgesetzt.
4Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13. Juni 2026 und machen geltend, der Kostenfestsetzungsantrag sei unzulässig, da mehrere Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen hafteten und die Festsetzung der zu erstattenden Kosten entsprechend kopfteilig gegen jeden der haftenden Streitgenossen beantragt werden müsse; für den Fall eines neuen, zulässigen Kostenfestsetzungsantrags sei die Verzinsung erst ab Eingang desselben auszusprechen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 hilfsweise beantragt, Kosten in Höhe von jeweils 424,17 € gegen den Kläger zu 1 und gegen den Kläger zu 2 festzusetzen.
5Das Landgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
6II.
71. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erhobene - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 569 ZPO) - sofortige Beschwerde der Kläger vom 13. Juni 2026 hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit die Beklagte in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 3. Juni 2026 nicht angegeben hat, welcher Anteil ihrer Kosten gegen welchen der beiden Kläger angemeldet wird.
8a) Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juni 2026 gestellte Kostenfestsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Geltendmachung eines einheitlichen Erstattungsbetrages in Höhe von 848,35 € nicht nach Streitgenossen unterscheidet.
9aa) Unterliegen alle Streitgenossen haften sie gemäß § 100 Abs. 1 ZPO - ohne besonderen Ausspruch in der Kostenentscheidung - nach Kopfteilen (OLG Saarbrücken, MDR 2018, 1151 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main JurBüro 2016, 204 Rn. 3). Dies gilt auf der Kläger- wie auf der Beklagtenseite (Dorndörfer, in von Eicken/Hellstab/Dorndörfer/Asperger, Handbuch Kostenfestsetzung, 25. Aufl. 2025, Kapitel 2 Rn. 58). Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nur in Betracht, wenn sie sich aus dem Titel - dessen Tenor oder den Gründen - ergibt. Ein gegen mehrere Streitgenossen gerichteter Kostenfestsetzungsantrag muss daher erkennen lassen, in welcher Höhe die Festsetzung je Streitgenosse einzeln beantragt wird. Die Festsetzung hat entsprechend separiert zu erfolgen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl. 10/25, § 104 Rn. 21.85; für obsiegende Streitgenossen OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 31784 Rn. 3; OLG Köln, ZfSch 2024, 585, 586 mit Anm. Hansens).
10bb) Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juni 2026 vorrangig gestellte Kostenfestsetzungsantrag nicht. Sie begehrt mit diesem Antrag lediglich die Festsetzung eines Gesamtbetrags in Höhe von 848,35 €, ohne klarzustellen, welcher Betrag gegen welchen Kläger festgesetzt werden soll. Die Kostenentscheidung mit Beschluss vom 1. Juni 2026 stützt sich allein auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nicht auf § 101 Abs. 4 ZPO. Von einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Kosten kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist der von jedem Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu erstattende Betrag im Kostenfestsetzungsantrag gesondert auszuweisen. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 3. Juni 2026 ist daher in seiner gestellten Fassung unzulässig.
11cc) Der Beklagten stand es indes frei, im Nachgang einen ordnungsgemäß aufgeschlüsselten Kostenfestsetzungsantrag beim Landgericht anzubringen (OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 31784 Rn. 5). Dies hat sie durch den mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 hilfsweise gestellten Kostenfestsetzungsantrag getan. Die ursprüngliche Kostenfestsetzung durch Beschluss vom 8. Juni 2026 ist mithin abzuändern und die von den Klägern zugunsten der Beklagten zu erstattenden Kosten sind neu festzusetzen. Zu einer eigenen Sachentscheidung ist das Beschwerdegericht insoweit befugt (vgl. BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 60. Edition [Stand 1. März 2026], §572 Rn. 18).
122. Die sofortige Beschwerde hat indes keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, die Verzinsung sei erst ab Eingang des hilfsweise gestellten, nach Kopfteilen differenzierenden Kostenfestsetzungsantrags vom 23. Juni 2026 auszusprechen.
13a) Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 ZPO von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Verzinsung vorliegend nicht erst ab Eingang des zulässigen Hilfsantrags auszusprechen.
14b) Selbst bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (BGH, NJW 2006, 1140). Gleiches muss im vorliegenden Fall gelten. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dem Gläubiger den durch den früheren Kostenfestsetzungsantrag bedingten Zinsvorteil zu nehmen, soweit die Kostengrundentscheidung - wie hier - unverändert bleibt. Andernfalls würde der Gläubiger Gefahr laufen, aufgrund des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses erworbene Pfandrechte zu verlieren. Zudem müsste er in vollem Umfang eine neue Wartefrist für den Beginn der Zwangsvollstreckung gemäß § 798 ZPO akzeptieren (BeckOK ZPO/Jaspersen, § 103 Rn. 13a; aA OLG Hamburg, BeckRS 2025, 22343 Rn. 2; Schneider, NJW-Spezial 202, 605).
153. Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Nr. 1812 Satz 2 KV GKG. Nach billigem Ermessen ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
164. Anlass, die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorzulegen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.