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Oberlandesgericht Köln, 15 W 7/26

Datum:
26.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 W 7/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0226.15W7.26.00
 
Tenor:

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.01.2026 (28 O 432/25) aufgehoben und den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

  1. es gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) zu unterlassen, durch die Nennung des Firmenschlagworts „M.“ und/oder durch die Nennung des Verfügungsklägers zu 2) als Unternehmensleiter in identifizierender Weise im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei dem Unternehmen E. zu berichten und/oder berichten zu lassen;

  1. es gegenüber dem Verfügungskläger zu 2) zu unterlassen, durch die Namensnennung und/oder die Nennung von „M.“ als von ihm geleitetem Unternehmen und/oder die Einblendung seines Bildes in identifizierender Weise im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei dem Unternehmen E. zu berichten und/oder berichten zu lassen;

3. es gegenüber dem Verfügungskläger zu 2) zu unterlassen, die folgende Abbildung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:

Bilddarstellung wurde entfernt“

wenn dies jeweils geschieht wie im unter der URL D. abrufbaren Beitrag mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt““ (Anlage ASt 1a).

II.

Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft in Bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 1) zu vollstrecken ist an einem Mitglied ihrer Geschäftsführung.

III.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Verfügungsbeklagten zu je 1/4.

 
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