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Oberlandesgericht Köln, 15 W 48/26

Datum:
18.05.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 48/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0518.15W48.26.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2026 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 30.04.2026 (8 O 92/26) abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

private Tonaufnahmen der Stimme des Antragstellers aus dem privaten Livestream vom 14.03.2026 auf den 15.03.2026 ab 21:45 Uhr ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,

wie geschehen in einem Livestream auf der Plattform C. zwischen dem 21.03.2026 um 22:30 Uhr und dem 22.03.2026 um 04:37 Uhr (ausweislich Anlage AS1).

II.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

 
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