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Oberlandesgericht Köln, 15 W 13/26

Datum:
09.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 13/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0409.15W13.26.00
 
Schlagworte:
Auskunft, Bestandsdaten, Bewertungsportal
Normen:
TDDDG § 21 Abs. 2, TDDDG § 21 Abs. 3, StGB § 185
Leitsätze:

1. Eine Bestandsdatenauskunft darf gemäß § 21 Abs. 3 TDDDG grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Feststellungen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will, überzeugt ist.2. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit es bei der Prüfung, ob der Straftatbestand des § 185 StGB erfüllt ist, auf den Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile einer Meinungsäußerung ankommt.3. Die Unwahrheit darf nicht alleine deshalb festgestellt werden, weil der Nutzer auf eine Aufforderung des Anbieters zur Vorlage von Belegen nicht reagiert hat. 

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. November 2025 - 9 O 91/25 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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