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Oberlandesgericht Köln, 15 U 340/25

Datum:
24.09.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 340/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0924.15U340.25.00
 
Schlagworte:
Recht auf Löschung Suchmaschine Unterlassungsanspruch Prüfpflichten
Normen:
DSGVO Art. 17 Abs. 1
Leitsätze:

1. Ein gerichtlich durchsetzbarer Löschungs- und (ergänzender) Unterlassungsanspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber auf Auslistung eines Suchergebnisses besteht erst, wenn der Suchmaschinenbetreiber durch einen Antrag des Betroffenen begründete Prüfpflichten verletzt hat.2. Wenn er die Richtigkeit eines aufgelisteten Inhalts beanstandet, muss der Betroffene dem Suchmaschinenbetreiber hinreichende und relevante Nachweise für die Unrichtigkeit vorlegen. Eine schlichte Behauptung und ein Beweisantritt im Prozess reichen grundsätzlich nicht aus. 

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 2025 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 275/22 - im Kostenpunkt, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und insoweit abgeändert, als der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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