Datum:
16.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 20/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0416.13W20.26.00
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2026 (Az. 15 T 2/26) wird als unzulässig verworfen.
1Gründe
2Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
3Gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Streitwertbeschwerde ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat (§§ 66 Abs. 4 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das ist hier nicht geschehen.