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Oberlandesgericht Köln, 13 U 3/26

Datum:
27.05.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 3/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0527.13U3.26.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 17.12.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 10 O 43/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.178,08 € abzüglich bereits gezahlter 4.500,- €, also einen Betrag in Höhe von 15.678,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 927,97 seit dem 17.10.2022, im Übrigen aus 1.012,13 € seit dem 13.01.2023 und aus weiteren 14.665,95 € seit dem 26.11.2025 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 27.11.2025 bis zur Abholung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N01; FIN: L. N02 kalendertägliches Standgeld in Höhe von 14,17 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen die Klägerin zu 29 % und der Beklagte zu 71 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 34 % und der Beklagte zu 66 %.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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