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Oberlandesgericht Köln, 11 U 109/23

Datum:
18.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 109/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0318.11U109.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 69/23
Normen:
BGB §§ 199 Abs. 1, 650f, 650g Abs. 4
Leitsätze:

Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.

 
Tenor:

Unter Abänderung des am 29.08.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen - 12 O 69/23 - wird der Beklagte verurteilt, die Bürgschaftsurkunde der Bank01 I. vom 24.06.2021 in Höhe von 786.000,00 € nach § 650f BGB, Zeichen: N01, Zug um Zug gegen Übergabe einer Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 372.555,69 € an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Rückgabe der Bürgschaft durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 € und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich der Rückgabe der Bürgschaft Sicherheit in Höhe von 80.000,00 € und hinsichtlich der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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