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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.04.2024 (9 O 175/22) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des mittlerweile abgeschlossenen Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln, Az.: 22 U 124/21, in Höhe von 4.288,12 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3- ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO -
4II.
5Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat verkannt, dass der in der Deckungsablehnung von 21.06.2021 erteilte Hinweis fehlerhaft war, mit der Folge, dass die Fiktion des § 128 S. 3 VVG greift und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als anerkannt gilt.
6Weiter rügt der Kläger zu recht, dass das Landgericht ihm im Rahmen des § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu 2 (Kosten des Stichentscheids) entfallen.
7Im Einzelnen:
81. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Deckungsschutz gemäß § 125 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag ergibt sich bereits aus § 128 S. 3 VVG, denn die Beklagte hat in der Deckungsablehnung vom 21.06.2021 einen fehlerhaften Hinweis erteilt. Dies hat zur Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als anerkannt gilt.
9a) Nach § 128 S. 1 VVG hat der Versicherungsvertrag, für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist, ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht auf dieses Verfahren hinzuweisen, § 128 S. 2 VVG. Der Hinweis hat so zu erfolgen, dass der Empfänger klar und eindeutig erkennen kann, welche Rechte ihm zustehen und wie er das Verfahren in Gang setzen kann, ohne dass eine umfassende Erläuterung notwendig ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.06.2019 - 4 U 111/17 -, VersR 2019, 1550 [1551]; Prölss/Martin/Piontek, VVG, 32. Aufl. 2024, § 128 VVG Rn. 5; Bruck/Möller/Bruns, VVG, 10. Aufl. 2024, § 128 VG 2008 Rn. 34). Ein Unterlassen dieses Hinweises hat gem. § 128 S. 3 VVG die Fiktion des Anerkenntnisses des Rechtsschutzanspruchs des Versicherungsnehmers zur Folge. Einem Unterlassen des Hinweises steht es gleich, wenn dieser fehlerhaft oder irreführend ist, etwa weil er inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Auch bei einem fehlerhaften Hinweis gilt das Rechtsschutzbegehren des Versicherungsnehmers als anerkannt (vgl. Hillmer-Möbius in Schwintowski/Brömmelmeier/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2021, § 128 VVG Rn. 15; Bruck/Möller/Bruns, VVG, 10. Aufl. 2024, § 128 VVG 2008 Rn. 35; Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, § 128 VVG Rn. 16, 18).
10b) Nach diesen Grundsätzen gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für das beabsichtigte Berufungsverfahren gemäß § 128 S. 3 VVG als anerkannt. Denn die Beklagte hat in der Deckungsablehnung vom 21.06.2021 (Anl. K 5, Bl. 30 eA-LG) mit dem Zitat des § 18 Abs. 3 S. 2 RB 2007 und dem Hinweis, der Rechtsschutz entfalle bei Fristversäumung unabhängig von einer möglichen Stellungnahme im Rahmen des Stichentscheids einen fehlerhaften, da missverständlichen Hinweis erteilt.
11aa) Allerdings ist - entgegen der Ansicht des Klägers - der Hinweis nicht schon deshalb fehlerhaft, weil § 18 Abs. 3 S. 2 RB 2007 unwirksam wäre.
12§ 18 RB 2007 „Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer“ - der inhaltlich im Wesentlichen § 18 der Musterbedingungen des GDV (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, ARB 2000) entspricht - lautet wie folgt (vgl. das Zitat in der Deckungsablehnung vom 21.06.2021, Anl. K 5, Bl. 32 eA-LG, die Versicherungsbedingungen in der dem Vertrag zugrundeliegenden Fassung 2007 sind nicht zur Akte gereicht worden):
13„(1) Lehnt die I. den Rechtsschutz ab,
14[…]
weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
18(2) Hat die I. ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer dieser Auffassung nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der I. veranlassen, gegenüber dieser eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, wenn sie nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
19(3) Die I. kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Abs. 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der I. gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die I. ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtslage hinzuweisen.“
20(1) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, § 18 Abs. 3 RB 2007 weiche zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 128 VVG ab und sei intransparent. Erstinstanzlich (vgl. S. 8 d. Schriftsatzes vom 05.09.2022, Bl. 136 eA-LG) hat er gerügt, der Versicherungsnehmer werde durch § 18 Abs. 3 S. 2 RB 2007 gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 128 VVG benachteiligt, weil er durch Versäumung der Ausschlussfrist nicht nur das Recht auf Durchführung des Stichentscheidverfahrens, sondern den Versicherungsschutz insgesamt verliere. Dies stehe im Widerspruch mit der Zielsetzung des § 128 VVG, wonach es dem Versicherungsnehmer unbenommen bleibe, gegen die ablehnende Entscheidung ohne Durchführung eines Stichentscheidverfahrens direkt Deckungsklage zu erheben. Aufgrund der Versäumung der gesetzten Frist verliere der Versicherungsnehmer, auch wenn er gar kein Stichentscheidverfahren durchführen wolle, den Versicherungsschutz. Zudem stehe die Fristsetzungsbefugnis im Gegensatz zu den gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beschneide den Versicherungsnehmer in seinem Recht, seinen Deckungsanspruch binnen drei Jahren ab Entstehung gegen den Versicherer durchzusetzen. Überdies sei die Klausel intransparent, weil sie nicht erkennen lasse, wann die Frist beginne. In der Berufungsbegründung (S. 8 ff., Bl. 191 ff. eA-OLG) führt der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2024 (IV ZR 341/22) zu § 3a ARB 2010 (betreffend das Schiedsgutachterverfahren und die dortigen Fristen in § 3a Abs. 2 S 1 und 2 ARB 2010) aus, während in den vom Bundesgerichtshof geprüften Bedingungen mit dem Versäumnis der Ausschlussfrist kein Verlust der weitergehenden Möglichkeit, den Deckungsanspruch anderweitig, etwa durch einen Deckungsprozess durchzusetzen, verbunden sei, sei in § 18 Abs. 3 S. 3 RB 2007 die Fristversäumung durch den Verlust des Rechtsschutzes sanktioniert, weshalb die Regelung gegen § 128 Abs. 1 VVG verstoße, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige, § 307 Abs. 1 BGB, und den Vertragszweck gefährde, § 307 Abs. 2 BGB. Der Versicherungsnehmer werde die Klausel nämlich nicht dahin verstehen, dass ihm eine zusätzliche Möglichkeit der Feststellung seines streitigen Deckungsanspruchs durch einen objektiven Dritten zur Verfügung gestellt wird, sondern die Durchführung des Stichentscheidverfahrens aufgrund der Formulierung der Klausel als Pflicht verstehen, die bei einer Fristversäumung zu einem totalen Rechtsverlust führt. Dies gelte vorliegend um so mehr, da die Beklagte im abschließenden Satz des Schreibens darauf hingewiesen habe, dass der Versicherungsschutz bei Fristversäumnis unabhängig von „einer möglichen Stellungnahme im Rahmen dieses Stichentscheids“ entfalle.
21(2) Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 18 Abs. 3 RB 2007 wirksam. Die Klausel ist weder intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch weicht sie im Sinne des § 129 VVG von § 128 VVG ab.
22(a) Die in § 18 Abs. 3 S. 1 RB 2007 vorgesehene Frist, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung setzen kann, hat den Charakter einer Ausschlussfrist. Dies wird sich dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer, auf dessen Erkenntnismöglichkeiten es allein ankommt (BGH in st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 12.06.2024 - IV ZR 341/22 - juris Rn. 19), bereits aufgrund des nachfolgenden Satzes des § 18 RB 2007 (§ 18 Abs. 3 S. 2 RB 2007) erschließen, der für den Fall der Fristversäumnis den Verlust des Versicherungsschutzes vorsieht. Dementsprechend wird mit der Versäumung der Frist die zunächst vorläufige Deckungsabsage endgültig (Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 57).
23Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, die Klausel sei nicht intransparent, weil sie den Beginn der Ausschlussfrist nicht ausreichend deutlich benennt. Insoweit ist zwar zutreffend, dass die Klausel keine ausdrückliche Angabe zum Fristbeginn enthält. Allerdings wird der verständige Versicherungsnehmer eingedenk der in § 18 Abs. 3 S. 3 RB 2007 enthaltenen Hinweispflicht des Versicherers auf die Rechtsfolge der Fristversäumnis erkennen, dass die Frist mit dem Zugang des zu übermittelnden Schreibens beginnt (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.06.2024 - IV ZR 341/22 - juris Rn. 29 zu § 3 a ARB 2010).
24(2) § 18 Abs. 3 RB 2007 weicht nicht im Sinne des § 129 VVG von § 128 VVG ab.
25(a) Nach § 18 Abs. 1 RB 2007 hat der Versicherer, wenn er den Rechtsschutz ablehnt, dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Mit dieser Versicherungsbedingung, die § 18 der Musterbedingungen (2000) entspricht, trägt die Beklagte der Vorgabe des § 128 VVG bzw. dessen Vorgängerregelung des § 158n VVG a.F. Rechnung, wonach der Versicherer, für den Fall, dass er seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung entschieden werden. § 128 VVG bzw. § 158n VVG a.F. dienen ihrerseits der Umsetzung der Vorgaben in Art. 6 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 28.06.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. 185 S. 177), die 2009 in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.11.2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II. ABl. L 335 S. 1) aufgegangen ist (vgl. Art. 203 RL 2009/138/EG). Die Etablierung eines Gutachterverfahrens bzw. eines ihm vergleichbares Streitschlichtungsverfahrens soll den Vertragsparteien nach der Intention der europäischen Regelungen die Möglichkeit einer gerechten und raschen Entscheidung im Falle eines Interessenskonflikts dienen, ohne dass die Durchführung eines solchen Verfahrens zwingend ist.
26Dies verdeutlichen die Erwägungsgründen der Richtlinie 87/344/EWG
27„Wenn es zu einer Interessenskollision zwischen dem Versicherer und dem Versicherten kommt, muß diese auf eine möglichst gerechte und rasche Weise entschieden werden. Daher ist in den Rechtschutzversicherungspolicen ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren vorzusehen, das vergleichbare Garantien bietet.“
28Art. 6 der Richtlinie 87/344/EWG lautet:
29„Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, damit unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vorgesehen wird, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet, nach dem die Haltung die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsschutzversicherer und seinem Versicherten hinsichtlich des Vorgehens zur Beilegung des Streitfalls einzunehmen ist, entschieden wird.
30In dem Versicherungsvertrag ist anzugeben, daß der Versicherte das Recht hat, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.“
31Art. 203 der Richtlinie 200/138/EG lautet:
32„Die Mitgliedstaaten sehen zur Regelung etwaiger Streitfälle zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherten unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet.
33In dem Versicherungsvertrag wird dem Versicherten das Recht eingeräumt, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.“
34In Art. 204 der Richtlinie 200/138/EG heißt es:
35„Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalles, so muss der Rechtsschutzversicherer oder gegebenenfalls die Schadensregulierungsstelle den Versicherten […] auf die Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 203 in Anspruch zu nehmen hinweisen.“
36Dementsprechend wird auch § 128 VVG nach h.M. dahin verstanden, dass die darin vorgesehenen Streitentscheidungsverfahren den Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz unberührt lassen und nur eine zusätzliche Möglichkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien schaffen sollen (BGH, Urt. v. 19.03.2003 - IV ZR 139/01 - juris Rn. 15; OLG Köln, Urt. v. 06.10.1988 - 5 U 61/88 - r+s, 1988, 334 [335 f.]; Bruns in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. 2024, § 128 VVG 2008 Rn. 3; Prölss/Martin/Piontek, VVG, 32. Aufl. 2024, ARB 2019 § 3a Rn. 22 zum Schiedsgutachterverfahren; Looschelders/Pohlmann/Paffenholz, VVG, 4. Aufl. 2023, § 128 Rn. 13; Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, § 3a ARB 2010 Rn. 4; Brünger in Staudinger/Halm, Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 128 VVG Rn. 13; van Bühren/Plote, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl. 2013, §3 a ARB 2010 Rn. 56 m.w.Nw.).
37Dabei überlassen es die unionsrechtlichen Bestimmungen den nationalen Gesetzgebern, Art und Ausgestaltung des anzubietenden Streitentscheidungsverfahrens zu regeln. Den vorzitierten Regelwerken kann nur entnommen werden, dass der Versicherer ein Verfahren zu gewährleisten hat, in dessen Rahmen der Versicherungsnehmer auf einen unparteiischen Dritten zurückgreifen kann, um die Frage der Erfolgsaussichten oder der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung beurteilen zu lassen und nicht gezwungen ist, die Bewertung des Versicherers zu akzeptieren, ohne dass diese Vorgaben zur Ausgestaltung des Verfahrens enthalten (ganz h.M. vgl. nur BGH, Urt. v. 12.06.2024 - IV ZR 341/22 - juris Rn. 34 m.w.Nw.). Dementsprechend hat auch der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung in nationales Recht darauf verzichtet, die Art des nach der Richtlinie vorzuhaltenden Schiedsverfahrens näher zu regeln (vgl. BT-Drs 11/6341, S. 37 li. Sp. zu § 158n VVG a.F.; vgl. weiter zur Gesetzgebungsgeschichte und gesetzgeberischen Zielsetzung Senat, Urt. v. 20.12.2011 - 9 U 122/11 - VersR 2012, 1428, juris Rn. 10 ff.; Bruck/Möller/Bruns, VVG, 10. Aufl. 2024, § 128 VVG Rn. 2) und den Versicherern einen weiten Ausgestaltungsspielraum belassen (BGH, aaO., Rn. 34; Bruck/Möller/Bruns, aaO., Rn. 2, 4 f.; Looschelders/Pohlmann/Paffenholz, VVG, 4. Aufl. 2023, § 128 VVG, Rn. 7) .
38Die in § 18 Abs. 3 S. 1 RB 2007 vorgesehene Möglichkeit für den Versicherer, dem Versicherungsnehmer eine Frist zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information des mit der Erstellung des Stichentscheids beauftragten Rechtsanwalts zu setzen, nutzt den den Versicherern eingeräumten Ausgestaltungsspielraum, ohne den gesetzgeberischen Zweck des § 128 VVG zu verletzen und den Versicherungsnehmer in seinen Recht zu beschneiden. Die Klausel trägt ersichtlich dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, den Vertragsparteien rasch zu einer gerechten und endgültigen Entscheidung zu verhelfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2003 - IV ZR 139/01 - juris Rn. 15 zum gleichlautenden § 17 Abs. 2 ARB 75). § 18 Abs. 3 S. 1 RB 2007 trifft zudem nur den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht unter Angabe von Gründen schriftlich verneint hat und der für den Versicherungsnehmer tätige oder noch zu beauftragende Rechtsanwalt weitere Informationen benötigt, um seinen Stichentscheid nach § 18 Abs. 2 S. 2 RB 2007 abgeben zu können (Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 57; allerdings sehen Graf und Johannes gerade diese Formulierung als intransparent an, weil der VN nicht durchdringen kann, dass die Klausel nur eine entsprechende Sonderregelung betrifft, Graf/Johannes, VersR 2023, 1554 [1560] und Fußnote 61).
39Entgegen der Ansicht des Klägers beschneidet die Klausel den Versicherungsnehmer nicht in seinen Rechten, weil sie bei dem Versicherungsnehmer den Eindruck weckt, er habe nicht die Wahl zwischen einer Deckungsklage und dem Stichentscheidverfahren, sondern die Durchführung des Stichentscheidverfahrens sei verbindlich. Diese Vorstellung wird der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer schon deshalb nicht bilden, weil er § 18 Abs. 3 RB 2007 nicht isoliert wahrnehmen, sondern im Kontext von § 18 Abs. 1 und 2 RB 2007 lesen und dabei aufgrund der Verwendung des Wortes „kann“ in § 18 Abs. 2 S. 2 RB 2007 verstehen wird, dass die Durchführung des Stichentscheidverfahrens nicht verpflichtend ist, sondern ihm nur als alternative Möglichkeit zur Verfügung steht, um die Deckungsablehnung des Versicherers und deren Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig und habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, überprüfen zu lassen.
40Entgegen der Ansicht des Klägers stehen Sinn und Zweck des § 128 VVG der Befristung zur Information des Rechtsanwalts und dem Rechtsverlust im Fall der Fristversäumnis nicht entgegen. Vielmehr steht die Befristung in Einklang mit der gesetzlichen Intention, eine „rasche und gerechte“ Klärung der Ansprüche des Versicherungsnehmers zu garantieren und trägt gleichzeitig dem legitimen Interesse des Versicherers Rechnung, möglichst frühzeitig Klarheit über seine Einstandspflicht für den Fall eines bindenden Stichentscheids zu gewinnen. Überdies wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass die Frist nur seine Pflicht zur Information des mit der Erstellung des Stichentscheids beauftragten Rechtsanwalts betrifft, nicht jedoch eine Frist für die Vorlage des Stichentscheides aufstellt. Hat der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt fristgerecht informiert, kann er den Stichentscheid auch noch nach Ablauf dieser Frist vorlegen.
41Angesichts der Zielsetzung des Verfahrens, zu einer möglichst raschen und gerechten Streitbeilegung beizutragen, begegnet die in § 18 Abs. 3 RB 2007 vorgesehene Ausschlussfrist auch im Hinblick darauf keine Bedenken, dass der Versicherungsnehmer vor Eintritt der Verjährung den vertraglichen Rechtsschutz verliert. Denn aufgrund der zuvor erfolgten Deckungsanfrage ist er über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag und die Ansprüche, für deren Verfolgung er Deckungsschutz begehrt, im Bilde. Dementsprechend hat er es in der Hand und entspricht seinen Interessen, wenn er sich für die Durchführung des Stichentscheidverfahrens entscheidet, seinen Rechtsanwalt binnen Monatsfrist die erforderlichen Informationen und Beweismittel zu benennen.
42bb) Gleichwohl ist der von der Beklagten erteilte Hinweis fehlerhaft mit der Folge, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers entsprechend § 128 S. 3 VVG als anerkannt gilt. Denn obgleich - wie ausgeführt - die Wirksamkeit von § 18 Abs. 3 RB 2007 keinen Bedenken begegnet und deshalb der Hinweis im Deckungsablehnungsschreiben vom 21.06.2021 (Anl. K 5 Bl. 30 ff. eA-LG) durch das Zitat dieser Klausel nicht fehlerhaft wird, führt der erläuternde Satz, der sich an das Zitat und die Fristsetzung anschließt, zur Fehlerhaftigkeit des Hinweises. Die Beklagte führt am Ende des Schreibens nämlich aus
43„Das bedeutet, dass nach Fristablauf der Kostenschutz für das beabsichtigte Vorgehen automatisch nach Ablauf entfällt und dies unabhängig von einer möglichen Stellungnahme im Rahmen dieses Stichentscheides.“
44Diese Erläuterung erweckt den Eindruck, dass nach Fristablauf weder eine gerichtliche Verfolgung des Deckungsanspruchs noch die Vorlage eines Stichentscheids möglich ist. Dies ist in zweifacher Hinsicht falsch. Der Rechtsverlust im Fall der Fristversäumung tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer 1. überhaupt das Stichentscheidverfahren in Anspruch nehmen will und 2. seinen Rechtsanwalt mit (weiteren) Informationen und Beweismitteln versorgen muss. Bestand hingegen kein Anlass für den Versicherungsnehmer - wie hier nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers (vgl. S. 15 des Schriftsatzes vom 15.09.2022, Bl. 143 eA-LG) - den Rechtsanwalt weiter zu informieren, ist die Monatsfrist obsolet und zeitigt keinen Rechtsverlust.
45Dies hat, wie eingangs ausgeführt, die Fiktion des Anerkenntnisses des Rechtsschutzbedürfnisses zur Folge, so dass der Kläger die Erstattung der Kosten des mittlerweile abgeschlossenen Berufungsverfahrens i.H.v. 4.288,12 € verlangen kann.
462. Der Kläger wendet sich auch erfolgreich gegen die Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits, die auf den für erledigt erklärten Klageantrag zu 2) entfallen, mit dem er ursprünglich die Freistellung von Kosten des Stichentscheids begehrt hat.
47Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.10.2015 - IV ZR 266/14 -, VersR 2015, 1501, juris Rn. 30 ff.) hindert § 128 S. 3 VVG den Versicherer nicht daran, eine Gebührenforderung mit der Begründung abzulehnen, es handele sich um unnötige Kosten (Hillmer-Möbius in Schwintowsky/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4 Aufl. 2021, § 128 Rn. 33). Der Versicherer hat ein Wahlrecht, wie er den Anspruch auf die im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrags zugesagte Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten erfüllt (BGH, aaO., Rn. 30, 33). Dies kann er tun, indem er die Gebührenforderung durch Zahlung erfüllt oder in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Prozessbevollmächtigten erfüllen zu müssen. Danach kommt er seiner vertraglich zugesagten Freistellungsverpflichtung auch nach, wenn er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (BGH, aaO., Rn. 32, 35).
48Die Beklagte hat hier nach Klageerhebung mit außergerichtlichen Schreiben vom 14.08.2023 (Anlage b 10, Bl. 1492 eA-LG) von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und damit - wie der Kläger zutreffend formuliert - ihre Einstandspflicht anerkennend erfüllt, worauf der Kläger folgerichtig den ursprünglichen Klageantrag zu 2 für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO auch die auf diesen Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten zu tragen.
49II.
501. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
512. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
52Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.288,12 €