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1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 8/24 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
G r ü n d e
21.
3Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrundeliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
4Das Landgericht hat einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 7.800,00 € aus dem streitgegenständlichen Hausratversicherungsvertrag i.V.m. § 1 S. 1 VVG zu Recht verneint. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
5a)
6Mit zutreffender und mit der Berufung nicht angegriffener Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles einen Anspruch des Klägers aus § 10 Ziff. 1.1 a) B 28 XXL, § 83 Abs. 1 VVG verneint.
7b)
8Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Unterbringungskosten in Höhe von 7.800,00 € aus § 10 Ziff. 1 b) B 28 XXL verneint. § 10 Ziff. 1 b) B 28 XXL entspricht in seinen Voraussetzungen § 90 VVG und gewährt einen erweiterten Aufwendungsersatzanspruch. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, sind diese erstattungsfähig, sofern sie bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren.
9Offenbleiben kann vorliegend, ob unter Zugrundelegung des – bestrittenen – klägerischen Vortrags, die Küche habe nach dem Wasserschaden abgebaut werden müssen, um sie vor dem Eintritt einer Beschädigung durch Feuchtigkeit und Schimmelbildung zu schützen, die Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles hinreichend dargetan ist. Denn auch in diesem Fall sind allenfalls eventuell angefallene, nicht streitgegenständliche Kosten für den Abbau der Küche, aber nicht die Wohnkosten für eine anderweitige Unterbringung des Klägers erstattungsfähig.
10Der Begriff der Aufwendung ist zwar weit zu verstehen und umfasst nicht nur freiwillige Vermögensopfer, sondern schließt auch unfreiwillige Vermögensminderungen und damit Schäden ein (Prölss/Martin/Voit, 32. Aufl. 2024, VVG § 83 Rn. 11, beck-online). Maßgebend ist jedoch, dass die Vermögensminderung die adäquate Folge einer Maßnahme ist, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr oder –minderung getroffen hat (BGH, Urt. v. 21.03.1977 – II ZR 30/75 –, Rn. 7, juris; OLG Oldenburg, Urt. v. 08.11.1989 – 2 U 173/89 –, VersR 1990, 516, juris; LG Hamburg, Urt. v. 15.04.1977 – 21 O 229/76 –, VersR 1978, 857, juris; Prölss/Martin/Voit, VVG, 32. Aufl. 2024, § 83 Rn. 11, beck-online; Langheid/Wandt/Staudinger, 3. Aufl. 2022, VVG § 90 Rn. 9, beck-online). Die geltend gemachten Hotelkosten stellen sich nach diesen Grundsätzen nicht als nach § 10 Ziff. 1.1 b) B 28 XXL erstattungsfähige Aufwendungen dar. Mit dem klägerischen Vortrag hat dieser die Küche abgebaut und eingelagert, um sie vor einer Beschädigung zu schützen. Die Unbewohnbarkeit der streitgegenständlichen Wohnung beruht nach der klägerischen Darlegung jedoch nicht auf dem Ausbau der Küche, sondern auf drei Gründen, nämlich der Nichtbenutzbarkeit des Badezimmers und der Dusche, der Betroffenheit der Küche (Abmontieren von Küchenblöcken) und der aufgestellten Gerätschaften (Entfeuchtungsgerät, Luftreiniger und Trocknungsgerät in drei Räumen). Insbesondere zum letztgenannten Punkt trägt der Kläger vor, dass durch den dauerhaften Betrieb der Geräte ein Aufenthalt in der Wohnung unmöglich gewesen sei. Dass dies allein aufgrund des Ausbaus des Küchenblocks der Fall gewesen ist, hat der Kläger nicht mit Substanz behauptet. Dementsprechend hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger die behaupteten Mietkosten nicht zur Abwendung eines Hausratschadens entstanden sind, sondern vielmehr, weil die Wohnung nach dem Schadenfall infolge des Feuchte- und Wasserschadens an nicht versicherten Sachen unbewohnbar gewesen sei. Dass der Kläger mit der Berufungsbegründung nur pauschal vorträgt, die Unbewohnbarkeit sei durch die Entfernung des Inventars eingetreten, erschließt sich vor dem Hintergrund seiner erstinstanzlich getätigten Ausführungen nicht. Dass über die Küche hinaus versicherter Hausrat i.S.d. § 6 Ziff. 1 B 28 XXL vor Beschädigung hätte bewahrt werden sollen, wurde nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
11Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung führt eine Auslegung der Klausel in § 10 Ziff. 1.1 b) B 28 XXL dahingehend, „dass die Entfernung des Inventars zum Schutz desselben bereits für sich zur Unbewohnbarkeit der Wohnung führt und damit die Kosten für Ersatzwohnraum erstattet werden“, nicht zu einer Leistungspflicht der Beklagten. Der Kläger verkennt dabei, dass die Voraussetzungen von § 10 Ziff. 1.1 b) B 28 XXL im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht vorliegen, weil es an der adäquaten Kausalität zwischen Entfernung des schutzwürdigen Inventars und der Unbewohnbarkeit fehlt.
12c)
13Das Landgericht hat zudem zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Unterbringungskosten in Höhe von 7.800,00 € aus § 10 Ziff. 2 f) B 28 XXL verneint.
14Nach dieser Klausel sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten einer Hotel- oder ähnlichen Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon) versichert, wenn und solange die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar ist und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
15Bereits unter Zugrundelegung des unstreitigen Vortrags ist ein Versicherungsfall i.S.d. § 1 Ziff. 1 c) B 28 XXL nicht eingetreten. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn versicherte Sachen durch Leitungswasser gemäß § 4 B 28 XXL zerstört oder beschädigt worden wären. Auch unter Zugrundelegung des – bestrittenen – klägerischen Vortrags, dass er am 10.08.2022 einen Leitungswasseraustritt festgestellt habe, wurde unstreitig kein Hausrat i.S.d. § 6 Ziff. 1 B 28 XXL im Zusammenhang mit dem Leitungswasseraustritt beschädigt.
16Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Bestimmung in § 10 Ziff. 2 f) B 28 XXL nicht dahin ausgelegt werden, dass diese auch solche Kosten umfasst, die dem Versicherungsnehmer ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit infolge eines vom Vertrag gedeckten Versicherungsfalles durch das Anmieten einer Ersatzunterkunft nach einem Leitungswasseraustritt entstanden sind.
17Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 10.12.2014 – IV ZR 281/14 – NJW 2015, 703 Rn. 12; Urt. v. 11.03.2015 – IV ZR 54/14 – NJW-RR 2015, 927 Rn. 12; Urt. v. 22.04.2015 – IV ZR 419/13 – NJW-RR 2015, 984, 985 Rn. 12; Urt. v. 06.07.2016 – IV ZR 44/15 – NJW 2017, 388, 389 Rn. 17; Urt. v. 06.03.2019 – IV ZR 72/18 – r+s 2020, 85, 86 Rn. 15; Urt. v. 31.05.2023 – IV ZR 58/22 – r+s 2023, 912 Rn. 13; Urt. v. 15.11.2023 – IV ZR 277/22 – r+s 2024, 111 [112]).
18Bei der Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Hausratversicherer die Kosten einer anderen Unterkunft nach § 10 Ziff. 2 f) B 28 XXL ersetzt, wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. Schon aus dem Einleitungssatz der Regelung ist eindeutig zu erkennen, dass die Kosten, um erstattungsfähig zu sein, „infolge eines Versicherungsfalles notwendig“ geworden sein müssen, wobei sodann hinzukommen muss, dass „die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde“ und ihm auch „die Beschränkung auf einen bewohnten Teil nicht zumutbar“ ist. Hinsichtlich der danach unabdingbaren Voraussetzung eines Versicherungsfalles, dessen Eintritt die Entstehung der Kosten notwendig gemacht haben muss, ergibt sich ausgehend vom eindeutigen Wortlaut von § 1 Ziff. 1 B 28 XXL, dass ein Versicherungsfall dann anzunehmen ist, wenn „versicherte Sachen […] durch Leitungswasser […] zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen“. Dem ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Beklagte nur solche Unterbringungskosten nach § 10 Ziff. 2 f) B 28 XXL ersetzt, die als ursächliche Folge eines Schadens an versicherten Sachen notwendig geworden sind. Dabei ist der Regelung des § 6 Ziff. 1 B 28 XXL („Versicherte Sachen“) zu entnehmen, dass dazu grundsätzlich nur der Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung zählt, wozu Gebäudebestandteile – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – nicht zählen. Aus dem Wortlaut der genannten Klauseln ist eindeutig der Schluss zu ziehen, dass vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommene Hotelkosten von der Beklagten nur erstattet werden, wenn versicherter Hausrat durch einen Versicherungsfall so weitgehend in Mitleidenschaft gezogen wurde, dass dem Versicherungsnehmer ein Verbleiben in der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
19Dass alleine das Auftreten eines versicherten Ereignisses (hier: Leitungswasser) im Bereich der versicherten Wohnung zur Übernahme von Unterbringungskosten nach § 10 Ziff. 2 f) B 28 XXL genüge, findet entgegen der Auffassung des Klägers in dem – eindeutigen – Wortlaut des hier verwendeten Bedingungswerkes keine Stütze (vgl. zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der VHB 2012: OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.09.2023 – 5 U 64/22 –, Rn. 51 ff., juris; ebenso: LG Wuppertal, Urt. v. 08.08.2024 – 4 O 237/23 –, Rn. 14-17, juris; Reusch, VersR 2024, 277 [283]; Halbach, VK 2023, 186 ff.; Genz, VersR 2022, 201 [205], jeweils zitiert nach juris).
20Ein davon abweichendes Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach dem erkennbaren Zweck und dem Sinnzusammenhang der Klausel. Insbesondere ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 10 Ziff. 1.1 B 28 XXL und § 16 Ziff. 2.1 a) B 28 XXL nicht, dass die Verwirklichung allein des versicherten Risikos (hier: Leitungswasser) für die Übernahme von Hotel- oder anderweitigen Unterbringungskosten genügen könnte und nicht auch der Versicherungsfall, d.h. der Eintritt eines durch den Vertrag versicherten Ereignisses, erforderlich ist.
21Dem Wortlaut des § 16 Ziff. 2.1 a) B 28 XXL ist insoweit zu entnehmen, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet ist, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Aus § 10 Ziff. 1.1. a) B 28 XXL ergibt sich ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers für Aufwendungen, die er bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers machte, auch wenn diese letztlich erfolglos geblieben sind. Aus § 10 Ziff. 1.1 b) B 28 XXL ergibt sich ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers für Aufwendungen, die er getätigt hat, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Der Regelung des § 10 Ziff. 1.1. b) B 28 XXL ist insofern zwar zu entnehmen, dass auch Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erstattungsfähig sein können. Diese Regelung bietet jedoch keinen Anlass anzunehmen, die Beklagte als Hausratversicherer wolle damit auf das Erfordernis der Ursächlichkeit eines vom Vertrag gedeckten versicherten Ereignisses an versicherten Sachen für die Unbenutzbarkeit der Wohnung verzichten und entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Klausel des § 10 Ziff. 2 f) B 28 XXL, die in ihrer Einleitung ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Kosten infolge eines Versicherungsfalles abhebt, auch Schäden am nicht versicherten Gebäude ausreichen lassen. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich vielmehr, dass die Regelungen in § 10 Ziff. 1.1 b) B 28 XXL und in § 10 Ziff. 2 f) B 28 XXL unterschiedliche Rechtsfolgen mit unterschiedlichen Voraussetzungen normieren, die im vorliegenden Fall aus den oben dargestellten Gründen für beide Regelungen nicht erfüllt sind.
22Auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist die Klausel des § 10 Ziff. 2 f) B 28 XXL nicht – entgegen dem eindeutigen Wortlaut – dahingehend auszulegen, dass Aufwendungen für Ersatzwohnraum vom Versicherer verlangt werden können, ohne dass die Unbewohnbarkeit Folge eines Versicherungsfalles wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Spannungsverhältnis zwischen den Klauseln in § 10 Ziff. 1.1., Ziff. 2 f) B 28 XXL und § 16 Ziff. 2.1 B 28 XXL, welches nach Treu und Glauben eine zugunsten des Versicherungsnehmers abweichende Auslegung erfordern könnte, nicht gegeben. Die im Regelwerk der Beklagten enthaltenen, hier maßgeblichen Klauseln entsprechen vielmehr im Wesentlichen den gesetzlichen Vorschriften. § 10 Ziff. 1.1 a) B 28 XXL entspricht § 83 Abs. 1 VVG, § 10 Ziff. 1.1. b) B 28 XXL entspricht in seinen Voraussetzungen § 90 VVG und § 16 Ziff. 2.1 B 28 XXL entspricht der gesetzlichen Regelung in § 82 Abs. 1 VVG.
23Entgegen der Auffassung in der Berufungsbegründung ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2024 (IV ZR 212/23, juris) keine andere Einschätzung. Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Ausschlussklausel unwirksam ist, wenn sie nicht lediglich eine der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers obliegende Leistungsbeschränkung enthält, sondern eine Gefährdung des Vertragszwecks, welche vorliegt, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Bei § 10 Ziff. 2 f) B 28 XXL handelt es sich jedoch bereits nicht um eine Ausschlussklausel. Hinzu kommt, dass der Kostenerstattungsanspruch aus § 10 Ziff. 2 f) B 28 XXL unter Zugrundelegung des Wortlautverständnisses nicht ausgehöhlt ist oder leerläuft. Auch wenn die Unterbringungskosten erst durch Schäden an versicherten Sachen durch den Eintritt einer versicherten Gefahr entstehen müssen, verbleibt ein hinreichender Anwendungsbereich der Klausel. Wenn für die Bewohnbarkeit wesentliche Bestandteile des Hausrats durch die versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt worden sind, sind deren Voraussetzungen erfüllt (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 54 unter Bezugnahme auf die Beispiele bei Genz VersR 2022, 201 [203]; a.A. ohne weitere Begründung: Prölss/Martin/Klimke, VVG, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A8 Rn. 1a, Rn. 11a, beck-online).
242.
25Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens – innerhalb der gesetzten Frist. Der Senat weist auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme hin. Statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).