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Oberlandesgericht Köln, 9 U 125/24

Datum:
17.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 125/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0617.9U125.24.00
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31.05.2024 (9 O 239/23) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die zweitinstanzliche Geltendmachung von Schadenersatz-, Feststellungs- und Unterlassungsansprüchen aufgrund der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers im Jahr 2021, die im Jahr 2019 durch ein sogenanntes Datenleck bei der Bezugsbeklagten A. N. Limited an unbefugte Dritte gelangt sind, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz insbesondere mit der Maßgabe zu gewähren, dass der Deckungsschutz bezüglich des Feststellungsantrags gegen die Bezugsbeklagte im Streitwert nicht begrenzt wird.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Stichentscheides in Höhe von EUR 1.184,05 (Rechnungsnummer: N02) freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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