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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.06.2025 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 03.07.2025 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
eine Matratzen als „orthopädisch“ zu bewerben,
wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage AS 1
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“.
2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Bewerbung einer Matratzen, die den Namen „G.“ trägt, in der im Tenor wiedergegebenen konkreten Verletzungsform.
4Die Antragstellerin meint, dass die Bewerbung der Matratzen als „orthopädisch“ mit §§ 5, 5a UWG und § 3a UWG, § 3 Nr. 1 HWG unvereinbar sei. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde die unzutreffende Erwartung einer gesundheitlichen Wirkung erweckt. Tastsächlich gebe es keine wissenschaftliche Fundierung der Behauptung „orthopädisch“ zu der beworbenen Matratzen. Die Matratzen weise keine orthopädischen oder medizinischen Vorteile auf, die über die Eigenschaften vergleichbarer, auf dem Markt nicht als „orthopädisch“ vertriebener Produkte hinausgingen. Außerdem handele es sich um eine gesundheitsbezogene Aussage, für die kein Beleg existiere, so dass auch eine Irreführung gemäß § 3 HWG vorliege. Das Landgericht Köln sei für die angegriffene Internet-Werbung gemäß § 14 Abs. 2 UWG örtlich zuständig. Die Einschränkung des sog. fliegenden Gerichtsstandes in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG gelte vorliegend nicht. Gemäß der Ansicht u.a. des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 15.01.2021, 38 O 3/21), des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 08.10.2021, 6 W 83/21) und des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 07.09.2023, 5 U 65/22) sei diese Ausnahmevorschrift mit Blick auf § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG bzw. die Historie der Gesetzesentstehung sowie Sinn und Zweck der Norm teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie nur Verstöße erfasse, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr anknüpften bzw. jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen seien, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen sei.
5Die Antragsgegnerin rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln. Außerdem sei das Vorgehen der Antragstellerin im Rahmen der Abmahnung unseriös und der geltend gemachte Anspruch unbegründet. Bezüglich der angegriffenen Website stünden die Beteiligten nicht in einem Wettbewerbsverhältnis, da die von ihr beworbene Matratzen im Preissegment über 500,00 € liege und sich die Angebotspalette der Antragstellerin im unteren Preissegment befinde. Mit der Bezeichnung „G. “ behaupte sie auch nicht, dass Kaufinteressenten, die bereits ein orthopädisches Problem haben, durch die Nutzung der Matratzen wieder gesunden würde. Es werde damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Matratzen den orthopädischen Anforderungen an ein angenehmes Liegen entgegenkomme. Dies sei auf der Website ausdrücklich so beschrieben. Welche Vorzüge die Matratzen habe, sei ausführlich aufgelistet.
6Mit Beschluss vom 26.06.2025 hat das Landgericht Köln – die Vorsitzende der 7. Kammer für Handelssachen – den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, eine Matratzen als „orthopädisch“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1, mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergebe sich nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Da die beanstandete Bezeichnung der Matratzen im Online-Handel erfolgt sei, gelte gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nicht die Zuständigkeit des Ortes der Zuwiderhandlung. Für eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG sei angesichts des unmissverständlichen Wortlauts, der systematischen Stellung der Regelung im Gesetz und der gegen ein Redaktionsversehen sprechenden Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG im Jahr 2024 (Austausch des Begriffs „Telemedien“ durch „digitalen Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“) kein Raum mehr. Auch eine am Willen des Gesetzgebers orientierte historische Auslegung führe nicht zu der gewollten Einschränkung. Sinn und Zweck der Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sei u.a. grundsätzlich erst einmal die Beschränkung der fliegenden Gerichtsstände gewesen. Ob und wie weit diese Einschränkungen gelten sollten, habe sich sodann in dem keiner Auslegung mehr zugänglichen eindeutigen Gesetzeswortlaut widergespiegelt. Dem Gesetzgeber hätten mögliche Einschränkungen auch für § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG mit Blick auf die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG konkret vor Augen gestanden. Aus dem Umstand, dass die entsprechenden Vorschläge, die Regelung des § 14 Abs. 2 UWG gleichlautend mit § 13 Abs. 4 UWG zu fassen, nicht in das Gesetz übernommen worden seien, sei auch im Rahmen der historischen Auslegung zu schließen, dass weitere Einschränkungen letztlich vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen seien, auch wenn einzelne Abgeordnete dies abweichend kommentiert hätten. Inwieweit der in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG gefundene Kompromiss rechtspolitisch zweckmäßig sei, sei kein Maßstab für die juristische Auslegung.
7Gegen diesen ihr am 26.06.2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin unter dem 01.07.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen dazu, dass und warum das Landgericht Köln örtlich zuständig sei.
8Die Antragstellerin beantragt,
9die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
12Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, auch unter Hinweis darauf, dass derjenige, der sich selbst im Wettbewerbsprozess nicht lauter verhalte, von seinem Gegenüber keine Lauterkeit einfordern könne.
13Mit Beschluss vom 03.07.2025 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen. Soweit die Antragstellerin nunmehr auch auf das Ungleichgewicht zwischen online und offline angebrachter Werbung verweise, werde nicht verkannt, dass eine unterschiedliche Behandlung unzweckmäßig sei, dies eröffne gleichwohl nicht die Möglichkeit einer Anwendung des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut. Das bemängelte Ungleichgewicht zwischen der Behandlung von online und offline begangenen Verstößen dürfe zunächst einmal gewollt sein.
14II.
15Die gemäß §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet . Über die Beschwerde hat der Senat als Kollegium zu entscheiden, da die Vorsitzende der 7. Kammer für Handelssachen nicht als Einzelrichterin i.S.d. § 568 ZPO tätig geworden ist (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 568 Rn. 2, m.w.N.; Greger in: Zöller, a.a.O., § 349 Rn. 17).
161. Das Landgericht Köln war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG für die Entscheidung örtlich zuständig. Entgegen der Annahme der Kammer für Handelssachen fällt der hier zu entscheidende Rechtsstreit nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.
17Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und wie die in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG enthaltene Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ einschränkend auszulegen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG – wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden sei (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11 – Mundspülwasser; LG Hamburg Urt. v. 20.04.2023 – 312 O 58/22, GRUR-RS 2023, 20801 Rn. 37; Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Büscher, WRP 2025, 273 Rn. 43; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 164; vgl. auch Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 35 ff.). Andere legen die Vorschrift dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nur Fälle einer spezifischen Verletzung von Regelungen erfasse, die sich gerade auf spezialgesetzliche Vorgaben zu Darstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezögen, also tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff. – Server fürs ganze Haus; BeckOK HWG/Doepner/Reese, 10. Ed., HWG Einleitung Rn. 382; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 14 UWG Rn. 51). Das Oberlandesgericht Hamburg legt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dahingehend aus, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (OLG Hamburg, 07.09.2023, 5 U 65/22, juris Rn. 57 – So geht Positionierung; zuletzt OLG Hamburg, 22.05.2025, 5 W 10/25, juris Rn. 10 ff.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnt dagegen eine teleologische Reduzierung des § 14 Abs. Satz 3 Nr. 1 UWG jedenfalls für die Fälle ab, in denen der Verstoß nur in Telemedien erfolgt ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff. – Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften; so auch MünchKomm-UWG/Ehricke/Könen, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 84; Rüther, WRP 2021, 726 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85; tendenziell [„dürfte“] auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a).
18Auch Vertreter der Ansichten, die eine teleologische Reduktion der Bestimmung weitgehend ablehnen, räumen aber ein, dass der Wortlaut Zweifel aufwirft. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie ein Verstoß zu beurteilen ist, der sowohl in Telemedien als auch physischen Medien begangen wird, wie zum Beispiel einheitliche Werbung im Internet und in Zeitschriften (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85a; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b; Rüther, WRP 2021, 726 Rn. 25 ff. spricht von „Ambiguität“; Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20: „stark auslegungsbedürftig“). Für den Fall eines Verstoßes durch Zusendung von E-Mails, obwohl es sich bei diesen um Telemedien handelt, befürwortet auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich eine teleologische Reduktion des Tatbestandes (OLG Düsseldorf, WRP 2022, 472 Rn. 9; so auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b). Ferner ist eine Reduktion des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG für Fälle im Anwendungsbereich der EuGVVO vorzunehmen, da deren Bestimmungen Vorrang beanspruchen (Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20).
19Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt an, wonach der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einer – weitergehenden – einschränkenden Auslegung bedarf. Maßgeblich ist dabei nicht die Gesetzgebungsgeschichte, da die subjektiven Vorstellungen der an der Neufassung der Vorschrift beteiligten Organe der Gesetzgebung unterschiedlich bewertet werden (Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a; vgl. auch Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 163, der von einem „Redaktionsversehen“ spricht). Ausschlaggebend ist der objektive Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eingeschränkt wird, weil allein die Verfolgung dieser Verstöße einer besonderen Missbrauchsanfälligkeit unterliegt. Mittels technischer Mittel ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen – wie etwa bei den Impressumspflichten – und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können (OLG Hamburg, 7. 9. 2023, 5 U 65/22, juris Rn. 71).
20Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob – wie das Oberlandesgericht Hamburg annimmt – lediglich solche Verstöße der Einschränkung unterfallen, bei denen sich ein solches besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, oder – wie es das Oberlandesgericht Frankfurt annimmt – § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist. Die letztgenannte Ansicht hat den Vorteil einer klaren Abgrenzung und praktisch leicht handhabbaren Anwendung der Vorschrift für sich. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, da der vorliegend gerügte Verstoß, der eine Bewertung der angegriffenen Werbeaussage im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des § 5 UWG erfordert, nach beiden Ansichten nicht unter die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG fällt. Auch wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, begründet sie diesen Vorwurf nicht mit einer massenhaften Vorgehensweise der Antragstellerin.
212. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO wird im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung abgesehen. Das Landgericht hat wegen Verneinung der örtlichen Zuständigkeit zwar noch keine Sachentscheidung getroffen, der Senat – der auch für die Überprüfung einer solchen zuständig wäre – hält es vor dem Hintergrund des Eilcharakters des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung indes für angemessen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst neu zu entscheiden. Die Sach- und Rechtslage im Streitverfahren kann ohne weiteres abschließend beurteilt werden.
22a. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Antragstellerin von der streitbefangenen Werbung nicht vor dem 29.05.2025 erfahren hat. Der Eilantrag ist beim Landgericht Köln am 17.06.2025, d.h. vor Ablauf eines Monats nach Kenntniserlangung eingegangen.
23b. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
24aa. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktvlegitimiert. Sie steht bezüglich des Vertriebs von Matratzen mit der Antragsgegnerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, auch wenn die von der Antragsstellerin angebotenen Matratzen etwas preiswerter sind als die „G.“ der Antragsgegnerin. Für einen nicht unerheblichen Teil der Endabnehmer sind die Produkte gleichwohl in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar. Der Ansicht der Antragsgegnerin, beide Beteiligte sprächen vom finanziellen Hintergrund her völlig unterschiedliche Käufergruppen an, kann nicht beigetreten werden.
25bb. Dass die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Frage.
26cc. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist jedenfalls der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 UWG erfüllt. Ob darüber hinaus auch der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. dem Irreführungsverbot des § 3 HWG greift (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2025, 3 W 12/25, Anl. AS8, Bl. 63 ff., 64 LGA), kann dahinstehen.
27Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Vorteile und von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse enthält.
28Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist der Kreis der informierten Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen und dessen Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.
29Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird durch die Bezeichnung „R.Matratzen“ den Eindruck gewinnen, diese sei für Seitenschläfer generell, ohne individuelle Anpassung geeignet, im Bereich der Orthopädie – dem medizinischen Fachgebiet, das sich mit angeborenen oder erworbenen Fehlern des menschlichen Bewegungsapparates befasst – eine gesundheitsfördernde Wirkung zu erzielen, also Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats vorzubeugen oder zu lindern. Die im nachfolgenden Werbetext beschriebenen Vorzüge der Matratzen (z.Seitenschläfer
30„Vorbei die Zeit der Kompromisse mit viel zu weicher oder viel zu fester Matratzen um Schulter oder LWS-Bereich zu entlasten. Diese Matratzen schafft endlich beides: Perfekte Anpassung, Nachgiebigkeit und Druckentlastung im Schulterbereich. Hervorragende Unterstützung im unteren Rücken und LWS-Bereich“,
31„Optimal für überwiegende oder ausschließliche Seitenschläfer, besonders auch bei größerer Schulterbreite. Der extra-softe Schulterbereich ermöglicht auch mit sehr breiten Schultern ein tiefes Einsinken und dadurch endlich eine sehr gerade Lagerung der Wirbelsäule auch in der Seitenlage“,
32„Seitenschläfer kennen das Problem:
33Oft genug muss zwischen einer härteren oder weicheren Matratzen gewählt werden. Die weichere Matratzen ist dabei im Schulterbereich deutlich angenehmer, dafür gibt es schnell im unteren Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule Probleme durch das eigentlich (viel) zu weiche Liegen.
34Nutzt man eine härtere Matratzen, ist der untere deutlich besser stabilisiert und macht keine Probleme, dafür kann die Schulter kaum noch einsinken. Das führt oftmals zu verdrehtem Liegen an Einrollen und Anziehen der Schulter, was zu vermehrten Verspannungen und vielfach auch einschlafenden Händen und Armen führt.
35Dagegen hilft auch ein manchmal verbauter Einleger im Schulterbereich aus etwas weicherem Material oder die üblichen Liegezonen nichts oder nur minimal. Auch ein N. kann in Kombination mit heute üblichen Matratzendicken das Problem nicht lösen, sondern wenn überhaupt auch nur minimale Linderung verschaffen.
36Unsere Lösung: Die Seitenschläfer-Spezialmatratze“)
37stehen dieser mit dem Begriff „Orthopädisch“ gemäß dessen Wortsinn verbundenen Vorstellungen nicht entgegen. Die beschriebenen Eigenschaften werden vielmehr als Erklärung für die durch die Produktbezeichnung suggerierte positive orthopädische Wirkung verstanden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2025, 20 W 19/25, Anl. AS7, Bl. 55 ff. , 59 LGA).
38Dass ihre Matratzen eine solche positive medizinische Wirkung hat, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor.
39Die irreführende Angabe bezüglich einer – besonders werbewirksamen - gesundheitsförderlichen Eigenschaft ist geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
40dd. Der von der Antragsgegnerin erhobene Unclean-hands-Einwand greift allein schon deshalb nicht, weil durch den Verstoß auch die Interessen Dritter – der durch die Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verbraucher – berührt werden (s. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 2.38 f.). Außerdem betreffen die Vorwürfe der Antragsgegnerin ausschließlich das Vorgehen der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Abmahnung (keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, fehlerhafte Rechtsprechungszitate, Berechnung von Umsatzsteuer), nicht den im vorliegenden Eilverfahren ausschließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch als solchen.
41ee. Die Wiederholungsgefahr ist durch die begangene Verletzungshandlung indiziert und von der Antragsgegnerin nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.
42III.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
44Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung wirksam.
45Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 30.000,00 €.