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Oberlandesgericht Köln, 6 W 53/25

Datum:
05.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 W 53/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0905.6W53.25.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.06.2025 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 03.07.2025 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

eine Matratzen als „orthopädisch“ zu bewerben,

wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage AS 1

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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