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Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.07.2024 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 184/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten um einen im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz der Klägerin, eines Pay-TV-Unternehmens, wegen der unberechtigten öffentlichen Wiedergabe eines Champion League-Spiels am 28.10.2020 in der Gaststätte des Beklagten in Aachen.
4Die Klägerin betreibt das Bezahlfernsehen („Pay-TV“) „A. Deutschland“ und bietet ihren Kunden u. a. auf den Sendern „A. Sport“ und „A. Sport Bundesliga“ Sport- und Fußballsendungen an, die insbesondere die Berichterstattung der Live-Spiele der deutschen Fußball Bundesliga (1. und 2. Liga) sowie der Spiele der UEFA Champions League und des DFB-Pokals beinhalten. Mit Vertrag vom 12.06.2017 erwarb sie von der UEFA für die Spielzeiten von 2018/2019 bis einschließlich 2020/2021 die ausschließlichen Verwertungsrechte am World-Feed der Champions League sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe desselben in Deutschland. Eine Unterlizenzierung nahm die Klägerin im betreffenden Zeitraum nicht vor.
5Für gewerbliche Nutzung bietet die Klägerin Abonnement-Verträge mit einer Laufzeit von 12 Monaten an, deren Preisgestaltung von Lage und Größe der Betriebsstätte abhängt. Einen solchen Vertrag schloss der Beklagte nicht ab. Gleichwohl wurde am Abend des 28.10.2020 die Begegnung der UEFA Champions League zwischen Juventus Turin und dem FC Barcelona live über einen Flachbildschirm in dem Restaurant „B." des Beklagten übertragen. Der Zeuge C., der von der Klägerin als Kontrolleur eingesetzt war, betrat die Gaststätte unter im Einzelnen streitigen Umständen zum Zweck der Feststellung unberechtigter Nutzungshandlungen der Filmaufnahmen von dem Live-Spiel. Dabei fertigte er mittels einer in eine Brille verborgenen Kamera auch Videoaufnahmen vom Inneren der Gaststätte an, auf denen u.a. der Beklagte zu sehen ist.
6Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 376 ff. LGA).
7Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die Verletzungshandlung des Beklagten durch Verletzung des exklusiven Rechts zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der Live-Sendung des Fußballspiels, bei der es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk handele, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen habe. Der Zeuge C. habe die Feststellungen in seinem „Besuchsprotokoll“ nachvollziehbar geschildert, was durch das von ihm angefertigte Video gestützt werde. Danach habe zum Kontrollzeitpunkt ein gewöhnlicher Bewirtungsbetrieb geherrscht. Die Videoaufnahmen seien verwertbar, weil bei einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beklagten und dem Interesse der Klägerin an einer effektiven Rechtsdurchsetzung zum Schutz ihrer exklusiven Nutzungsrechte das letztere Interesse überwiege. Der Beklagte sei lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen und im Video nur kurz zu sehen; demgegenüber bestehe für die Klägerin ein beweisrechtliches Problem, weil der Aussage des Kontrolleurs die Angaben mehrerer Angestellter bzw. Familienmitglieder des Beklagten gegenüberstünden. Diesem Problem könne die Klägerin durch die Aufzeichnung des Besuchs wirksam begegnen, zumal sich die Kontrolleure nach den Erfahrungen der Kammer aufgrund ihrer oftmals gleichförmigen Tätigkeit nicht mehr an jeden Kontrollbesuch im Einzelnen erinnern könnten, sodass der Beweiswert ihrer Aussage deshalb eingeschränkt sein könne. Darüber hinaus habe der von dem Beklagten benannte Zeuge Z. bestätigt, dem Zeugen C. eine Cola serviert zu haben.
8Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil das heimlich angefertigte Video einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Die Güterabwägung des Landgerichts überzeuge insoweit nicht, insbesondere liege keine Beweisnot der Klägerin vor. Das Restaurant sei zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits geschlossen gewesen. Aus dem Video ergebe sich auch kein regulärer Schankbetrieb; der Zeuge C. habe sich nur durch einen Trick – indem er um die Nutzung der Toilette bat - Zugang verschafft. Angesichts der geringen Anzahl von anwesenden Personen und dem Zeugen C. als einzigem externen Gast fehle es außerdem am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Soweit das Landgericht auf Personen abgestellt habe, die bestellte Speisen abholen wollten, kämen diese nur zufällig mit der Sendung in Betracht und könnten nicht als Adressaten der Wiedergabe angesehen werden. Es sei insofern auch die damalige Pandemielage und der kurz bevorstehende Lockdown mit Schließungen der Gastronomiebetriebe zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 146 ff. d.A.).
9Der Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,
10die Klage abzuweisen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
14II.
15Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte zur Zahlung der fiktiven Lizenzgebühr von 4.620,00 € zuzüglich Abmahnkosten von 865,00 € und 191,80 € an Ermittlungskosten verpflichtet ist, weil eine Verletzung des ausschließlichen Verwertungsrechts der Klägerin durch unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung in den Gasträumen des Beklagten festzustellen ist.
16Die Berufung des Beklagten wendet sich nicht mehr gegen die Annahme des Landgerichts, wonach die Klägerin ihre Aktivlegitimation ausreichend substantiiert dargetan habe und der Beklagte dies nicht ausreichend bestritten habe. Zwar hat der Beklagte die entsprechenden Behauptungen der Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestritten (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 82 LGA). Jedoch lässt sich dem vorgelegten Vertrag (Anlage K9, dort S. 3 der Übersetzung, Bl. 105 LGA) eindeutig entnehmen, dass die Klägerin hiernach von der UEFA die exklusiven Nutzungsrechte an den Live-Spiel-Sendungen, bei denen es sich aufgrund der durch die Regie getroffenen kreativen Entscheidungen um Filmwerke im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 UrhG handelt, eingeräumt erhalten hat. Die Passivlegitimation des Beklagten als Inhaber des Gaststättenbetriebs, in dem die Verletzungshandlung stattfand, ist zu bejahen. Auch die Höhe des im Wege der Lizenzanalogie geschuldeten Betrages greift der Beklagte nicht an.
171. Eine Verletzungshandlung durch Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin, die gezeigten Fernsehbilder öffentlich wiederzugeben, hier in Gestalt des Rechts der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung, §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, 22 UrhG, hat das Landgericht nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme im Ergebnis mit Recht festgestellt.
18Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht dabei seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat, das Berufungsgericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ebenso würdigt wie das Gericht der Vorinstanz und sich mithin von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu überzeugen vermag (BGH NJW 2005, 1583, 1584). Um die Rüge einer falschen Beweiswürdigung zu rechtfertigen, reicht es demnach nicht aus, wenn der Berufungsführer an die Stelle der überzeugenden Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts eine andere – aus seiner Sicht überzeugendere – Beweiswürdigung setzt, ohne dass hierdurch die Beweisführung des erstinstanzlichen Gerichts widerlegt werden könnte (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2011, 4 U 30/10).
19Gemessen hieran sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch für den Senat überzeugend und damit bindend.
20a) Zwar erscheint es dem Senat fraglich, ob die mittels einer als Brille getarnten Videokamera gefertigten Aufnahmen aus dem Innenbereich der Gaststätte als Beweismittel verwertbar wären.
21Insofern stellen, wie auch das Landgericht richtig angenommen hat, ohne Einwilligung erstellte Videoaufnahmen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person dar. Sie sind darüber hinaus auch personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, denn das von einer Kamera aufgezeichnete Bild enthält Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. zur Vorgängerregelung im BDSG BGH NJW 2024, 2836 Rn. 16 m.w.N. aus der EuGH-Rechtsprechung). Zwar muss der Einzelne außerhalb des besonders geschützten Bereichs seiner verschlossenen Wohnung damit rechnen, Gegenstand von Wahrnehmungen Dritter zu werden (vgl. BGH NJW 2024, 2836, 2839 Rn. 25). Auch war der Beklagte rein in seiner Sozialsphäre getroffen, nachdem die Aufnahme in seinem der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglichen Restaurant angefertigt wurde. Ein maßgeblicher Abwägungsfaktor könnte jedoch sein, dass der Beklagte durch die Heimlichkeit der Aufnahmen, auch wenn er nur kurz zu sehen war und nicht im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen wurde, keine Möglichkeit hatte, hiergegen Abwehrstrategien zu entwickeln und selbst zu entscheiden, ob er mit einer Aufzeichnung seines Verhaltens einverstanden war. Auch wenn der Bundesgerichtshof diesen Gedanken im Kontext einer langfristigen (vierwöchigen) Überwachung eines dem Privatleben zuzurechnenden Bereichs entwickelt hat, spricht aus Sicht des Senats einiges dafür, diese Heimlichkeit durch Verbergen des Aufzeichnungsgeräts in einem unverdächtigen Gegenstand wie einer Brille ebenso im Streitfall, in dem nur die Sozialsphäre betroffen ist, als die Belange des Beklagten verstärkenden Abwägungsfaktor zu berücksichtigen. Denn ein heimliches und überrumpelndes Vorgehen begründet einen besonderen Schutzbedarf der gefilmten Person (vgl. zu heimlichen Aufnahmen mittels Smartphone bereits BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1626/07, BeckRS 2008, 33387 Rn. 46; speziell zu sog. „Smartglasses“ mit Videofunktion Schwenke, Private Nutzung von Smartglasses im öffentlichen Raum, 2016, S. 160), was besonders für die Nutzung von in Alltagsgegenständen versteckten Mikrofonen und Kameras gilt (vgl. die Gesetzesbegründung zur hier mangels Sendefunktion der Brille nicht einschlägigen Vorschrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten, BR-Drs. 162/21, S. 34).
22Dem steht das Interesse der Klägerin an einer beweissicheren Dokumentation von Verstößen gegen ihre exklusiven Nutzungsrechte und der Einführung des Videos als Beweismittel in den Zivilprozess gegenüber. Ob sich dieses Interesse in Konstellationen wie dem Streitfall stets gegenüber den Rechten des Beklagten durchsetzt, erscheint dem Senat zweifelhaft: Denn anders als in der sog. Dashcam-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2018, 2883) geht es im Streitfall nicht um ein schnell ablaufendes Geschehen, welches durch Zeugen nur zufällig wahrgenommen wird und das sich gerade hierdurch einer nachträglichen Rekonstruktion vor Gericht vielfach entzieht. Vielmehr handelt es sich um die im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht nicht seltene Konstellation, dass ein Verstoß gegen Schutzrechte oder lauterkeitsrechtliche Vorschriften durch Beauftragte des Rechteinhabers bzw. Mitbewerbers festgestellt wird, sei es durch Testkäufe oder – wie im Streitfall – durch Aufsuchen der Betriebsstätte. Dass es in diesen Fallgestaltungen häufig dazu kommt, dass „Aussage gegen Aussage“ steht, ist, wie der Senat aus eigener Anschauung beurteilen kann, noch kein hinreichender Anlass, um generalisierend eine Beweisnot des Verletzten anzunehmen (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 11.10.2024, 6 U 48/24, nicht veröffentlicht, betreffend ein Anbieten auf einer Messe). Vielmehr ist in solchen Fällen das Gericht gerade aufgefordert, nach § 286 Abs. 1 ZPO die widerstreitenden Aussagen einer kritischen Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zu unterziehen, was das Landgericht auch unabhängig von seiner Berücksichtigung des Videoinhalts getan hat (hierzu sogleich). Insofern kann, was für den Streitfall ebenfalls von Bedeutung ist, auch einer etablierten Vorgehensweise bei der Feststellung von Rechtsverletzungen, durch die die Gefahr von irrtümlichen Falschbelastungen signifikant gemindert wird, ggf. ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. das bereits zitierte Senatsurteil vom 11.10.2024).
23Auf eine rein zahlenmäßige „Überlegenheit“ des Beweisgegners kann es bei diesen Fallgestaltungen von vornherein nicht ankommen, nachdem es einhelliger Auffassung entspricht, dass das Gericht auch bei mehreren bestätigenden Aussagen nicht verpflichtet ist, den Beweis als geführt anzusehen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 13) und es von § 286 ZPO ebenfalls ohne weiteres gedeckt ist, wenn das Gericht seine Überzeugung auf die Angaben einer Partei im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung stützt, obwohl Zeugen das Gegenteil bekundet haben (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 141 Rn. 1a m.w.N.). Die Klägerin hat es zudem in der Hand, durch geeignete Dokumentationsvorgaben gegenüber den Kontrolleuren sicherzustellen, dass der Beweis auch bis zu einem gerichtlichen Verfahren erhalten bleibt. Insofern steht ihr ein milderes Mittel zu Gebote (vgl. zu diesem Abwägungsfaktor BGH NJW 2024, 2836, 2839 Rn. 28 f.). Eine solche Dokumentation in Gestalt des als Anlage K8 vorgelegten „Besuchsprotokolls“ (Bl. 149 ff. LGA) ist auch im Streitfall angefertigt worden und kann dem als Zeugen vernommenen Kontrolleur in Vorbereitung der Verhandlung zur Auffrischung seines Gedächtnisses dienen bzw. ihm in der Verhandlung zu diesem Zweck vorgehalten werden.
24b) Der Senat kann im Streitfall allerdings offenlassen, ob die vorstehend skizzierten Überlegungen die Annahme eines Beweisverwertungsverbots rechtfertigen. Denn auch bei Unverwertbarkeit des Videos ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die eine erneute Feststellung geboten erscheinen lassen. Zwar können Verfahrensfehler wie die Verwertung eines Beweismittels, das einem Verwertungsverbot unterliegt, grundsätzlich solche Anhaltspunkte bieten (vgl. nur Wulf, in: BeckOK ZPO, 54. Ed. 01.09.2024, § 529 Rn. 9 m.w.N.). Es muss aber auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die erneute Feststellung zu einem anderen Ergebnis führt (Wulf, a.a.O.). Daran fehlt es hier, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme das vom Landgericht gefundene Ergebnis auch ohne Berücksichtigung der Videoaufnahme trägt. Da auch keine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen im Raume steht, die eine Neufeststellung durch den Senat erforderlich machen könnte, übt der Senat das durch die Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnete Ermessen dahin aus, dass eine erneute Beweisaufnahme unterbleiben kann.
25aa) Das Landgericht hat bei seiner Würdigung der Beweisaufnahme nicht allein auf die gefertigte Videoaufnahme abgestellt, sondern auch den Kontrollbericht (Anlage K8, Bl. 149 ff. LGA) und die Angaben des Zeugen C. in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Dessen Bekundungen hat es unter Berücksichtigung des Besuchsprotokolls ausdrücklich als nachvollziehbar, detailreich und insgesamt als glaubhaft erachtet (LGU S. 7 und 10, Bl. 382, 385 LGA). Zwar hat es insofern zur Verifikation der Aussage des Zeugen C. auch auf das Video abgestellt. Es hat aber im Folgenden (S. 9 LGU, Bl. 384 LGA) mehrere Umstände angeführt, die die Aussage des Zeugen auch unter Ausblendung des Videos stützen. So hat der von dem Beklagten benannte Zeuge Z. bestätigt, dem Zeugen C. eine Cola serviert zu haben, was die Aussage des letzteren von einem gewöhnlichen Bewirtungsbetrieb und damit einer öffentlichen Zugänglichmachung bzw. Wahrnehmbarmachung des Live-Spiels im Kernbereich bestätigt. Außerdem hat sich das Landgericht auf die Aussage des Sohnes des Beklagten, des Zeugen D., bezogen, der angegeben hat, dass das Lokal auch nach 22:00 Uhr für Abholer von Bestellungen zugänglich gewesen sei.
26Auch hat das Landgericht mit Recht auf Widersprüche in der Aussage des Zeugen D. zum Sachvortrag des Beklagten hingewiesen, soweit es um die Frage ging, inwieweit der Zeuge C. sich Zugang zu dem Restaurant nur unter Anwendung des „Toilettentricks“ verschafft habe (LGU S. 10, Bl. 385 LGA). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dessen Aussage noch ein weiterer Widerspruch ergibt. Denn der Beklagte hat selbst vorgetragen (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 82 LGA), dass sich zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Live-Sendung nur die Ehefrau des Beklagten, dessen Sohn und der Zeuge Z. in der Gaststätte aufhielten, die sich in diesem familiären Rahmen die Fußballübertragung ansehen wollten. Demgegenüber hat der Zeuge D. angegeben, dass „aufgrund der relativ hohen Zahl der Personen die Gaststätte dafür [= das Ansehen des Spiels] genutzt“ worden sei (S. 8 des Protokolls, Bl. 366 LGA). Auch der Vortrag des Beklagten selbst ist in seiner Entwicklung widersprüchlich, denn nachdem in der Klageerwiderung noch vorgetragen worden war: „Der gutgläubige Beklagte forderte den ungeladenen Gast nicht zum Gehen auf und gestattete diesem aus Kulanz den Toilettenbesuch gegen Zahlung eines symbolischen Entgelts in Höhe von 1,00 €“, was dann in die Bestellung einer Cola umgewandelt worden sei (S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 83 LGA), wird der Sachverhalt im nachfolgenden Schriftsatz - ohne einen Grund für die abweichende Schilderung anzugeben - so dargestellt, dass der Sohn des Beklagten diese Handlung vorgenommen habe und der Beklagte als Betriebsinhaber gefordert habe, den Besucher sofort zum Verlassen der Gaststätte aufzufordern (S. 4 des Schriftsatzes vom 24.05.2023, Bl. 170 LGA). Diesen Geschehensablauf haben allerdings weder der Zeuge Z. (S. 5 des Protokolls, Bl. 363 LGA) noch der Zeuge D. so bestätigt (S. 8 des Protokolls, Bl. 366 LGA), die angegeben haben, der Zeuge C. sei dann nach 10-15 Minuten von selbst gegangen (Zeuge Z.) bzw. er habe dem Zeugen lediglich den Toilettenbesuch erlaubt, aber nicht die Cola-Bestellung mit veranlasst bzw. daran mitgewirkt (Zeuge D.). Nimmt man hinzu, dass die Aussage des Zeugen C. auch weitere Glaubhaftigkeitskriterien aufweist, weil dieser nicht den Kernbereich des Aussagethemas betreffende Komplikationen/Details bei der Wahl des Tisches geschildert hat (S. 3 des Protokolls, Bl. 361 LGA) und Umstände, an die er sich nicht mehr erinnerte, freimütig eingeräumt hat, obwohl diese für die Klägerin erkennbar günstig gewesen wären (kein Wissen über weitere anwesende Personen, keine Erinnerung an genauen Wortlaut des Gesprächs mit einem Beteiligten, S. 3 und 4 des Protokolls, Bl. 361, 362 LGA), ist auch der Senat mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) davon überzeugt, dass der der Klägerin obliegende Beweis auf dieser Grundlage und ohne Berücksichtigung der Videoaufnahmen geführt ist.
27bb) Einer Verwertung des Vortrags der Klägerin zu den Wahrnehmungen des Zeugen C. und von dessen Bekundungen als Zeuge ist nicht deshalb untersagt, weil die Videoaufzeichnung einem Beweisverwertungsverbot unterläge, wobei auch in diesem Zusammenhang die oben erörterte Frage nach den beweisrechtlichen Folgen der Aufzeichnung offen bleiben kann. Denn zwar ist umstritten, ob aus einem solchen Verbot auch ein Verbot der Verwertung des anspruchsbegründenden Sachvortrags folgt (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 2024, 2836, 2842 Rn. 44). Hierauf kommt es im Streitfall indes nicht entscheidend an, weil die anspruchsbegründenden Erkenntnisse der Klägerin nicht allein auf der Videoaufnahme, sondern primär auf der Wahrnehmung des Zeugen beruhen. Auch eine Fernwirkung eines etwaigen Beweisverwertungsverbots dahingehend, dass solche Erkenntnisse, die unter Nutzung eines verbotenen Beweismittels gewonnen wurden, unverwertbar sind („fruit of the poisonous tree“-doctrine), ist im Streitfall nicht einschlägig. Sie ist weder im Zivil-noch im Strafprozess generell anerkannt (vgl. dazu Greger, in: Zöller, a.a.O., § 286 Rn. 16). Darüber hinaus sind die maßgeblichen Aspekte für die Beweiswürdigung, wie ausgeführt, unabhängig von dem Video, so dass es auch unschädlich ist, dass die Aussagen der Zeugen unter dem Eindruck eines möglicherweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegenden Beweismittels, nämlich unter Vorspielung desselben in der Beweisaufnahme, getätigt wurden.
28c) Das für die Zuerkennung von Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG erforderliche Verschulden ist gegeben, wie das Landgericht (LGU S. 11, Bl. 386 LGA) zutreffend und von der Berufung nicht konkret angegriffen ausgeführt hat.
292. Auf Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen hat das Landgericht mit Recht eine Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung des Live-Spiels im Sinne von §§ 15 Abs. 3, 22 UrhG angenommen. Der insoweit mit der Berufung erhobene einzige Einwand (S. 16 der Berufungsbegründung, Bl. 161 d.A.), wonach mit dem Zeugen C. nur ein Gast anwesend gewesen sei, weshalb es an der Öffentlichkeit fehle, greift nicht durch. Die Beklagte missversteht die Rechtsprechung des EuGH und des diesem folgenden Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit, wie er in Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG) enthalten und den einschlägigen deutschen Vorschriften zugrundezulegen ist. Der Begriff der Öffentlichkeit ist hiernach zwar nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. nur BGH GRUR 2021, 1286, 1287 Rn. 14 – Lautsprecherfoto). Jedoch wird der Begriff der „recht vielen Personen“ stets an die potenziellen Adressaten geknüpft, so dass es nicht darauf ankommt, ob im konkreten Einzelfall „recht viele Personen“ in den Genuss der Wiedergabe der Livesendung gekommen sind, sondern bei wie vielen dies potenziell hätte der Fall sein können. Insofern steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass nicht nur dem Zeugen C. als Teil einer potenziellen Vielzahl von Personen Einlass gewährt wurde, sondern nach den Bekundungen des Zeugen D. auch Abholern Zutritt gewährt worden wäre. Dies reicht auch in Ansehung der damaligen Pandemielage aus, um das Merkmal der „recht vielen Personen“ zu bejahen, denn der Zeuge hat angegeben, dass die längere Öffnungszeit erforderlich gewesen sei, um die Bestellungen abzuarbeiten (S. 7 des Protokolls vom 13.06.2024, Bl. 365 LGA), was impliziert, dass die Abholer auch zu einem späteren Zeitpunkt noch hineingelassen worden wären (vgl. S. 8 des Protokolls, Bl. 366 LGA, letzter Absatz). Der EuGH hat in der Entscheidung „Reha Training“ (GRUR 2016, 684, 686 Rn. 47) bereits ausgeführt, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe bereits dann erfüllt ist, wenn die Betreiber einer Gastwirtschaft geschützte Werke absichtlich dadurch übertragen, dass sie willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben, verbreiten. Der Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, dass diese Abholer deshalb nicht in den Adressatenkreis der öffentlichen Wahrnehmbarmachung fallen würden, weil sie die Sendung nur beiläufig und zufällig wahrnehmen würden. Denn infolge der prominenten Platzierung des Fernsehers in der Gaststätte wurden auch diese Besucher auf das Live-Spiel „mit der Nase gestoßen“. Es entspricht angesichts der in der Bevölkerung weitverbreiteten Fußballbegeisterung und der Attraktivität eines Spitzenspiels (Juventus Turin gegen FC Barcelona) der Lebenserfahrung, dass diese die Sendung – vom Beklagten mindestens billigend in Kauf genommen – bewusst wahrnahmen und nicht nur „im Vorübergehen“ (wie Musik, die aus einer Wohnung im Erdgeschoss dringt und die ein Passant wahrnimmt) damit in Berührung kamen.
30Die Rechtsausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 26.02.2025, mit dem dieser den Rücktritt vom in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich erklärt hat, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Insbesondere lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen“ (GRUR 2020, 1297) nicht entnehmen, dass es für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe erforderlich wäre, dass eine hohe Anzahl von Personen dauerhaften Zugang zu bestimmten Werken erhält; eine solche Einschränkung wäre mit dem hohen Schutzniveau, das die Richtlinie 2001/29/EG für Urheber bieten will (BGH GRUR 2020, 1297, 1299 Rn. 26 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen), auch nicht zu vereinbaren. Soweit die Ausführungen jenes Schriftsatzes möglicherweise auf das fehlende Überschreiten einer Mindestschwelle von Personen, wodurch eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus dem Begriff der Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (BGH, a.a.O., Rn. 23), abzielen, kann auf die obigen Ausführungen zum potenziell unbeschränkten Zutritt zur Gaststätte des Beklagten für jedermann und die Attraktivität des gezeigten Spiels verwiesen werden.
31III.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
33IV.
34Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht, nachdem es auf ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der heimlich gefertigten Videoaufnahmen nicht entscheidungserheblich ankommt.