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Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.06.2024 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 216/23 – teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte in Ergänzung des landgerichtlichen Tenors wie folgt verurteilt wird und die Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils sowie die Kostenverteilung sich insgesamt nach diesem Urteil richten:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet auf der Website unter der URL [entfernt] die Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung zur ordentlichen oder außenordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrages über eine mit „Verträge hier kündigen" beschriftete Schaltfläche vorzusehen, deren Betätigung nicht zu einer Bestätigungsseite führt, die eine ohne Zwischenschritte zugängliche Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben können, wenn dies geschieht wie in der mit diesem Urteil fest verbundenen Anlage K2 zur Klageschrift abgebildet.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.500,00 € festgesetzt (Berufung des Klägers: 7.500,00 €; Berufung der Beklagten 10.000,00 €).
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen aus seiner Sicht nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung von Produktinformationsblättern zu Telekommunikationstarifen durch die Beklagte auf deren Webseite sowie wegen der dort hinterlegten Ausgestaltung des Kündigungsprozesses für solche Verträge in Anspruch.
4Auf der Internetseite N.de vertreibt die Beklagte unter der Marke „N.“ Telekommunikationstarife. Die einzelnen Tarife werden dort zusammen in einer sogenannten Tarifübersicht dargestellt, die einzelne Angaben zu den jeweiligen Tarifen, wie etwa das Datenvolumen und das zu zahlende Entgelt und weitere Informationen enthält. Sämtliche Tarife enthalten zudem ein eingekreistes Sternchensymbol (*). Wird das Sternchensymbol angeklickt, erteilt die Beklagte weitere Informationen zu den einzelnen Tarifen, wie aus Anlage K1 und K4 (Bl. 26 ff. LGA, Bl. 41 LGA) hervorgeht.
5Auf derselben Seite findet sich eine mit „Vertrag hier kündigen“ beschriebene Schaltfläche. Wird diese Schaltfläche angewählt, gelangen Nutzer auf die Internetseite https://www.N.de/hilfe-service/vertrag-jetzt-kuendigen. Diese beinhaltet zunächst mehrere sich stufenweise aufbauende Abfragen, beginnend mit einer Frage nach dem betroffenen Vertrag (Mobilfunk, Homespot oder Festnetz, Anlage K6, Bl. 43 LGA), an die sich die Frage nach der derzeitigen Zahlungsmethode (Anlage K7, Bl. 45 LGA) anschließt und die von einer Abfrage gefolgt wird, was gekündigt werden soll (Tarif inkl. Optionen oder nur Optionen, Anlage K8, Bl. 46 LGA). Erst nach Ausfüllung der vorgenannten Felder erscheint die folgende Seite (Anlage K9, Bl. 47 f. LGA):
6Die blaue Schaltfläche „Jetzt kündigen“ wurde erst zu diesem Zeitpunkt eingeblendet.
9In den genannten Werbungen bzw. Webseitegestaltungen erblickte der Kläger Verstöße gegen verbraucherschützende Normen und mahnte die Beklagte unter dem 28.03.2023 ab (Anlage K10, Bl. 49 ff. LGA). Die Beklagte hielt ihre Webseitengestaltung für rechtskonform und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (vgl. Anlage K11, Bl. 70 ff. LGA).
10Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 283 ff. LGA).
11Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten gerichteten Klage hinsichtlich der Bereitstellung des Produktinformationsblatts stattgegeben und dem Kläger auf dieser Grundlage Abmahnkosten zugesprochen, sie jedoch abgewiesen, soweit der Kläger die Gestaltung der Kündigung angegriffen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Unterlassung gemäß des Klageantrags zu 1) a) könne der Kläger beanspruchen, weil die Beklagte gegen die Marktverhaltensregel des § 2 Abs. 1 TK-TransparenzVO verstoßen habe. Das Produktinformationsblatt sei dort bereitzustellen, wo Verbrauchern die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Informationen präsentiert würden. Dies sei die angegriffene Produktübersichtsseite der Beklagten, weil der angesprochene Verkehr sich dort über die von der Beklagten angebotenen Tarife informiere. Dieser wähle Mobilfunktarife vor allem danach aus, welche Leistungen zu welchem Entgelt angeboten würden, wobei vor allem das Datenvolumen, die pauschale Abrechnung von Telefongesprächen und SMS und das zu zahlende Entgelt maßgeblich seien. Für das Angebot sogenannter Surf-Sticks sei vor allem das angebotene Datenvolumen relevant. Diese Informationen würden bereits auf der angegriffenen Internetseite präsentiert. Es komme nicht darauf an, dass dort noch keine Möglichkeit bestehe, die Tarife verbindlich zu bestellen. Unbegründet sei die Klage jedoch im Hinblick auf die Ausgestaltung des Kündigungsprozesses. Ein Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB, wonach die Bestätigungsschaltfläche durchgehend verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein müsse, liege nicht vor. Die Vorschrift sei dahin auszulegen, dass eine unmittelbare Erreichbarkeit auch dann gegeben sei, wenn sie erst erfolge, wenn die geforderten Angaben zur Identifizierung des kündigungswilligen Verbrauchers von diesem gemacht worden seien. Das folge aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die Rechtsklarheit schaffen wolle. Diesem Aspekt stehe es entgegen, wenn die Erklärung zwar abgegeben werden könne, der Unternehmer aber mangels näherer Angaben keine Zuordnung zu dem zu kündigenden Vertragsverhältnis oder der kündigenden Person vornehmen könne. Hierin liege keine unzulässige Erschwerung der Kündigung. Im Übrigen stehe dem Verbraucher auch aufgrund der übrigen Gestaltung der Bestätigungsseite vor Augen, dass ein Kündigungsvorgang in Gang gesetzt worden sei, nachdem die Abfrage unter der stets gleichen URL stattfinde und im oberen Bereich der Bestätigungsseite die Worte „Verträge kündigen“ in Fettdruck hervorgehoben seien.
12Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.
13Der Kläger macht geltend: Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung des § 312k Abs. 2 BGB verstoße gegen den Wortlaut der Norm, wonach die Bestätigungsschaltfläche auf der Bestätigungsseite ständig verfügbar und unmittelbar zugänglich sein müsse. Indem das Landgericht eine ständige Verfügbarkeit auch in dem Falle annehme, dass die Schaltfläche erst nach Tätigung bestimmter Angaben erfolge, verstoße es gegen diesen Wortlaut. Der Kündigungsprozess sei entgegen dem Willen des Gesetzgebers auf der Seite der Beklagten nicht mehr zweistufig ausgestaltet. Der Verbraucher könne nicht wissen, wie viele Fragen er noch beantworten müsse, um zur finalen Bestätigung der Kündigung zu gelangen, was ihn möglicherweise davon abhalte, das Formular bis zum Ende auszufüllen.
14Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung
15die Beklagte weiter zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
16im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, im Internet, auf der Website unter der URL [entfernt] die Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung zur ordentlichen oder außenordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrages über eine mit „Verträge hier kündigen" beschriftete Schaltfläche vorzusehen, deren Betätigung nicht zu einer Bestätigungsseite führt, die eine ohne Zwischenschritte zugängliche Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben können, wenn dies geschieht wie in Anlage K2 abgebildet.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens und rügt die Ausführungen des Klägers zu den psychologischen Wirkungen der stufenweisen Aufdeckung des Formulars als verspätet.
20Mit ihrer eigenen Berufung bekämpft die Beklagte ihre Verurteilung in Bezug auf das Produktinformationsblatt sowie die Abmahnkosten und macht im Wesentlichen geltend: Die Annahme eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 TK-TransparenzVO durch das Landgericht sei fehlerhaft, weil die Produktinformationen später leicht auffindbar gewesen seien und dies auch noch, bevor der entsprechende Tarif beauftragt werde. Der Verbraucher informiere sich vorrangig nicht auf der Übersichtsseite, sondern auf der Produktseite. Dort gebe es zum einen die Möglichkeit, sinnvolle Optionen hinzuzubuchen (Musik-bzw. Videostreamingdienst), zum anderen würden auf der Übersichtsseite bestimmte Informationen nicht erteilt, die aber für den Verbraucher ebenfalls wesentlich seien, namentlich die Kosten für MMS, für zusätzliches Datenvolumen, die 5G-Option, Minutenpreise für Telefonate jenseits der Telefon- und SMS-Flat sowie die Kosten für die Anwahl von Sonderrufnummern. Deshalb werde der Verbraucher vorrangig die Produktseite aufsuchen, um sich zu informieren, wo aber unstreitig die Produktinformationsblätter verlinkt seien. Auch liege ein Verstoß gegen § 5a UWG nicht vor, weil die Informationen aus den jeweiligen Produktinformationsblättern bereits auf der Startseite im Sternchentext mitgeteilt würden, sodass kein Informationsdefizit vorliege.
21Die Beklagte beantragt (sinngemäß), unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung
22die Klage abzuweisen.
23Der Kläger beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
26II.
27Die Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung auch bezüglich des angegriffenen Kündigungsprozesses; diejenige der Beklagten ist dagegen unbegründet.
281. Dem Kläger steht über den bereits vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsanspruch auch der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch gemäß dem Antrag zu 1) b) zu, §§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. c) UKlaG in Verbindung mit § 312k BGB.
29a) Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung dieses Anspruchs steht angesichts dessen Eintragung als qualifizierter Verbraucherverband in die Liste nach § 4 UKlaG nicht in Zweifel, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG. Die Beklagte ist als verantwortliche Betreiberin der Webseite www.N.de auch passivlegitimiert und hat durch die Ausgestaltung der Bestätigungsseite eine geschäftliche Handlung vorgenommen.
30b) Dass für Klagen nach dem UKlaG gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG seit dem 13.10.2023 grundsätzlich nicht die Landgerichte, sondern die Oberlandesgerichte erstinstanzlich zuständig sind, ist für den Streitfall ohne Auswirkungen, weil die vorliegende Klage bereits am 18.08.2023 und damit vor Inkrafttreten der durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) bewirkten Neufassung des § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG bei dem Landgericht eingegangen ist.
31c) In der Sache besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Unterlassungsanspruch, weil die Beklagte durch die nur schrittweise Hinführung zu der Bestätigungsschaltfläche, die zur Durchführung der Kündigung erforderlich war, gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 312k Abs. 2 S. 3 BGB verstoßen hat. Die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht ausgeräumt, weil sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
32aa) Die Vorschrift des § 312k BGB ist anwendbar und widerspricht, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, insbesondere nicht den Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83), weil diese die Kündigungsmöglichkeiten nicht regelt, sondern sich nur mit vorvertraglichen Informationspflichten und dem Vertragsschluss einschließlich der dabei bereitzustellenden Informationen und des Widerrufsrechts und der Widerrufsfolgen befasst (eingehend hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024, 20 UKl 3/23, BeckRS 2024, 12089 Rn. 8 m.w.N.).
33bb) Nach § 312k Abs. 2 S. 2 und 3 BGB ist vom Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Diese Schaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der der Verbraucher dann die erforderlichen Angaben zur Kündigung (§ 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB) machen und die Kündigung mittels einer Bestätigungsschaltfläche abgeben kann (§ 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB).
34Beide Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein (§ 312k Abs. 2 S. 4 BGB). Der Ablauf der Kündigung stellt sich nach der gesetzlichen Konzeption mithin als zweistufig dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024, 20 UKl 3/23, BeckRS 2024, 12089 Rn. 11 = NJW 2024, 2767 = MMR 2024, 868 m.w.N.).
35Die im Streit stehende Ausgestaltung der Bestätigungsseite, auf die der Verbraucher nach Klick auf die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ gelangt, verfehlt diese gesetzlichen Vorgaben.
36Zwar ist es richtig, dass der Verbraucher hierbei auf eine Seite geführt wird, die unter stets derselben URL erscheint. Dies ist indes nicht ausschlaggebend, weil die konkrete Ausgestaltung in mehreren Schritten, die notwendig sind, um die Abgabe der Kündigungserklärung mittels der Schaltfläche vollziehen zu können, einer ständigen Verfügbarkeit jedenfalls der Schaltfläche bzw. deren leichter Zugänglichkeit entgegensteht.
37(1) Dies folgt bereits daraus, dass auf der Bestätigungsseite nicht sogleich die Bestätigungsschaltfläche im Sinne von § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB erscheint, sondern zunächst die Abfrage zum betroffenen Produkt, sodann zur Zahlungsmethode und nachfolgend zum von der Kündigung betroffenen Vertrag bzw. Vertragsbestandteil erfolgt, wie dies in Anlage K6 bis K9 (Bl. 43 ff. LGA) im Einzelnen abgebildet ist. Erst nach Durchlaufen dieser Schritte wird die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ überhaupt eingeblendet.
38Nach der gesetzgeberischen Konstruktion und dem eindeutigen Wortlaut des § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 BGB ist ein solches Vorgehen nicht zulässig. Die Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass die Abfrage der zur Identifizierung erforderlichen Daten (§ 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB) mit der Bestätigungsschaltfläche zugleich erscheinen muss, wie aus der Verknüpfung der beiden Vorgaben in Nr. 1 und 2 mittels des Wortes „und“ hervorgeht. Auch formuliert das Gesetz, dass die Kündigungsschaltfläche zu einer Bestätigungsseite führen muss, die (Nr. 2) „eine Bestätigungsschaltfläche enthält“. Diese Formulierung kann allein dahin verstanden werden, dass diese Schaltfläche auch sofort auf der Bestätigungsseite sichtbar sein muss; die Bestätigungsseite muss insofern „aus einer einheitlichen Webseite“ (OLG Düsseldorf NJW 2024, 2767, 2768 Rn. 14) bestehen, wofür jedoch die Abfrage der Daten unter der stets gleichen URL nicht ausreicht. Vielmehr muss die Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen (insbesondere der Bestätigungsschaltfläche) führen. Diese Auslegung nach dem Wortlaut wird auch – anders als das Landgericht meint – durch die Intention des Gesetzes, Kündigungen zu erleichtern, abgedeckt. Andernfalls bestünde, was der Senat als Teil des angesprochenen Verkehrs selbst beurteilen kann, in der Tat die von dem Kläger angesprochene Gefahr, dass der Verbraucher durch eine Mehrzahl hintereinander folgender Abfragen in Gestalt einer „scheibchenweisen“ Hinführung zur Bestätigungsschaltfläche von der Ausübung seines Kündigungsrechts abgehalten wird, weil ihm nicht klar sein wird, wie viele Abfragen noch folgen werden. Das im Gesetzeswortlaut angelegte Ziel, ihm unmittelbar nach Klick auf die Kündigungsschaltfläche eine Bestätigungsschaltfläche als Signal dafür anzuzeigen, dass er nunmehr auf der richtigen Seite angelangt ist, um seine Erklärung abzugeben, wird damit nicht erreicht. Dem Gesetzgeber stand dabei durchaus vor Augen, dass Unternehmen ein Interesse daran haben könnten, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres beizubringende und für die zweifelsfreie Zuordnung auch nicht erforderliche Daten abzufragen und so die einfache und unkomplizierte Kündigung zu erschweren (vgl. BT-Drs. 19/30840 S. 18, 2. Abs.). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung (S. 10 f., Bl. 175 f. d.A.) ist angesichts des Umstandes, dass die vorstehende Würdigung auf unstreitige Umstände, nämlich die Abbildung und textliche Beschreibung der Kündigungsabläufe, aufbauen kann und von den Gesetzesmaterialien gestützt wird, auch nicht präkludiert.
39(2) Soweit die Beklagte einwendet, dass die abgefragten Angaben ihre Berechtigung haben, um den zu kündigenden Vertrag zu identifizieren, mag das zutreffen. Es rechtfertigt aber nicht, im (vermeintlich wohlverstandenen) Kundeninteresse von der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe zum Vorhandensein der Bestätigungsschaltfläche von Anfang an abzuweichen. Das Risiko, dass der Verbraucher die Daten nicht vollständig oder unzutreffend eingibt und hierdurch seine Kündigung unwirksam ist, will § 312k BGB diesem nämlich gerade nicht abnehmen (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, 71. Ed. 01.08.2024, § 312k Rn. 23), so dass dieses Argument auch nicht dafür herangezogen werden kann, dass die Beklagte den Verbraucher – entgegen des Gesetzeswortlauts – an die Hand nimmt und „für diesen“ die Seite „herunterscrollt“. Tatsächlich scrollt sie sie auch nicht herunter, sondern enthält dem Verbraucher Teile vor, was mit einem eigenständigen Scrollen durch den Verbraucher nicht vergleichbar ist. Im Übrigen sind, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, dem Senat aus eigener Anschauung Gestaltungsmöglichkeiten bekannt, bei denen Fehleingaben des Verbrauchers abgefangen werden können, ohne dass die Bestätigungsschaltfläche hierbei verborgen bleibt. Deren näherer Ausführung bedarf es nicht, weil es Sache der Beklagten ist, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen.
40(3) Nach alledem überzeugt die Auslegung des Landgerichts, wonach die Schaltfläche auch dann unmittelbar erreichbar sei, wenn sie erst nach Eingabe der erforderlichen Angaben erfolge, nicht (LGU S. 9, Bl. 291 LGA). Sein Erst-Recht-Schluss, wonach es nicht zu beanstanden sei, dass die Bestätigungsschaltfläche erst anwählbar sei, wenn Angaben zur Identifikation des Vertrags und zur Person des Kündigenden gemacht würden und erst recht nicht, dass die Schaltfläche erst nach solchen Angaben überhaupt erscheine, stellt argumentationstechnisch vielmehr den umgekehrten Fall eines „argumentum a maiore ad minus“ dar, weil von dem weniger schwerwiegenden Fall (die Schaltfläche ist vorhanden, aber nicht anwählbar) auf die Zulässigkeit des gravierenderen völligen Verbergens der Schaltfläche bis zum Abschluss der Dateneingabe geschlossen wird, was in sich nicht überzeugt. Die von dem Landgericht weiter ins Feld geführten Gesichtspunkte, wonach dem Verkehr bewusst sei, dass eine Kündigung ohne Identifizierung des Vertrages oder des Kündigenden kaum möglich sei, mögen zwar in der Sache zutreffen, ändern indes nichts an der gesetzgeberischen Konzeption, die auf eine formale Gleichzeitigkeit von Anzeige der Bestätigungsseite und Vorhandensein der Schaltfläche abhebt und dem Verbraucher zutraut, vor Betätigung der Bestätigungsschaltfläche die erforderlichen Angaben zu machen; diese sind aber gerade nicht zwingend (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 312k Rn. 23). Diese Konzeption des Gesetzes ist auch vor dem Hintergrund des Anlasses der Neufassung nachvollziehbar. Denn hiermit sollten gerade Umgehungsmöglichkeiten vermieden werden, nachdem es einer nicht seltenen Praxis entsprach, dass Unternehmen die Kündigungsmöglichkeit auf ihrer Webseite versteckten (vgl. dazu auch Halm/Neumann VuR 2023, 83) und sich auf diese Weise die verhaltenspsychologische Erkenntnis, die dem Erfahrungswissen des Senats entspricht, zu Nutze machten, dass Personen „sich schneller von einem Vorhaben abbringen lassen, wenn nicht innerhalb einer relativ kurzen Zeit erste Erfolge zu verzeichnen sind“ (vgl. Stiegler VuR 2021, 443). Dieser Gedanke trifft auch im Streitfall zu, weil, wie bereits ausgeführt, die fehlende Sichtbarkeit der Bestätigungsschaltfläche genau diese Gefahr begründet. Soweit im Schrifttum gefordert wird, es sei zu prüfen, ob die Kündigung tatsächlich erschwert werde, was bei einer vorgeschalteten Abfrage von Identifizierungsinstrumenten nicht der Fall sei, weil diese im Gegenteil für mehr Übersichtlichkeit sorgten (so nunmehr Stiegler NJW 2024, 2769, Anmerkung zu OLG Düsseldorf NJW 2024, 2767 m.w.N. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung), stellt dies keinen hinreichend rechtssicheren Ansatz dar und steht auch nicht damit im Einklang, dass diese Identifizierungsmerkmale gerade keine Pflichtfelder sind, selbst wenn deren Ausfüllung faktisch – zur Abgabe einer wirksamen Kündigung – regelmäßig erforderlich sein wird (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 312k Rn. 23). Auf die Frage, ob der Beklagten im Streitfall ein Umgehungswille nachgewiesen oder vorgeworfen werden müsste, kommt es insofern nicht an.
41(4) Aus den vorgenannten Gründen trägt es auch nicht, wenn das Landgericht auf die unterschiedlichen Ziele von Kündigungsschaltfläche einerseits und Bestätigungsschaltfläche andererseits hinweist (LGU S. 9 f., Bl. 291 f. LGA unter Berufung auf LG München MMR 2024, 359). Denn zwar trifft es zu, dass die einfache Auffindbarkeit der Kündigungsschaltfläche ein wesentliches Element für die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung der Kündigung von online abgeschlossenen Verträgen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bestätigungsschaltfläche dem Verbraucher vorenthalten werden darf, bis dessen Angaben aus Sicht des Unternehmers ausreichend sind, um eine wirksame Kündigung oder eine vollständige Identifizierung des betroffenen Vertrages zu ermöglichen. Die letztere Schaltfläche soll zwar dem Verbraucher vornehmlich deutlich vor Augen führen, dass er der Rechte aus dem Vertrag durch Betätigen der Schaltfläche verlustig geht (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 22); sie dient deshalb vor allem der Rechtsklarheit und –sicherheit (v. Wrede, in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, § 312k Rn. 23; Maume, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 312k Rn. 30). Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, geht das Gesetz gleichwohl davon aus, dass sie sogleich auf der Bestätigungsseite anzutreffen sein muss, mag ihre Betätigung ohne die abgefragten Angaben auch nicht sinnvoll sein. Dies ist, wie ebenfalls ausgeführt, Ausdruck der gesetzlichen Risikoverteilung, die dem Unternehmer formale Pflichten zur Kündigungserleichterung auferlegt, während der Verbraucher das Risiko inhaltlich unzutreffender/unzureichender Angaben und damit das der materiellen Unwirksamkeit seiner Kündigung trägt.
42(5) Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 07.03.2023 (11 O 21/22 = GRUR-RS 2023, 9803 Rn. 33), auf die das Landgericht sich gestützt hat, betrifft bereits insofern einen anderen Sachverhalt, als dort die Bestätigungsschaltfläche stets sichtbar war, allerdings um eine weitere Schaltfläche mit einem Kündigungs-Assistenten ergänzt wurde. Die weitere Überlegung des Landgerichts Koblenz, wonach dem Verbraucher bewusst sei, dass er einige Daten zur Identifizierung angeben müsse, mag zwar zutreffen, überzeugt aber nicht als Auslegungsgesichtspunkt im Rahmen von § 312k BGB und kann jedenfalls nicht dazu herangezogen werden, die Bestätigungsschaltfläche zunächst gänzlich zu verbergen.
432. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
44Das Landgericht hat dem Kläger zutreffend einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit dem auf § 52 Abs. 4 und 6 TKG beruhenden § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (im Folgenden: TK-TransparenzVO) auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Tarife auf der Startseite ihrer Internetpräsenz, ohne dass die zugehörigen Produktinformationsblätter bereits an dieser Stelle bereitgestellt werden, zuerkannt.
45a) Dabei streiten die Parteien nicht darüber, dass die Produktinformationsblätter – was dem Willen des Verordnungsgebers entspricht (BT-Drs. 18/8804, 19) – zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der leichten Zugänglichkeit an prominenter Stelle in dem Bereich verfügbar sein müssen, in dem sich der Verbraucher bzw. Endnutzer über die jeweiligen Angebote des Anbieters vorrangig informiert. Auch steht nicht in Streit, dass es sich bei § 2 Abs. 1 TK-TransparenzVO um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt (vgl. näher Senat GRUR-RR 2021, 281, 282 Rn. 18 - Produktinformationsblatt). Auf das Tatbestandsmerkmal „Beginn der Vermarktung“ kommt es im hier maßgeblichen Zusammenhang entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.12.2024 nicht an, weil der Kläger nicht geltend macht, dass die Beklagte die Produktinformationsblätter erst zeitlich nach erstmaliger Einführung des Tarifs überhaupt bereitgestellt hätte. Vielmehr ist allein über das Merkmal der leichten Zugänglichkeit zu entscheiden.
46b) Die Wertung des Landgerichts, dass vorrangiger Ort der Information bereits die hier angegriffene Produktübersichtsseite und nicht erst die Produktseite (bei der das Produktinformationsblatt unstreitig verlinkt ist) sei, trifft zu.
47aa) Die Begründung zur TK-TransparenzVO stellt zwar der „prominenten Stelle, an der sich der Verbraucher vorrangig informiert“ als „nachgelagerte Ebene“ diejenige gegenüber, in der etwa die AGB vorgehalten werden (vgl. BT-Drs. 18/8804, 19). Dies bedeutet aber nicht, dass die durch die Beklagte gewählte Zurverfügungstellung auf der Produktseite, die nach Klick auf einen Tarif erreichbar war, ausreichend wäre, weil nicht entscheidend ist, ob die Produktseite nachgelagert ist, sondern ob bereits die angegriffene Produktübersichtsseite den Ort darstellt, an dem die vorrangige Information des Verbrauchers stattfindet. Dies ist zu bejahen. Denn die Produktübersichtsseite vermittelt dem Verbraucher im Streitfall bereits so wesentliche Informationen, dass sie selbst und nicht erst die Produktseite eine vorrangige Informationsquelle im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 2 TK-TransparenzVO darstellt.
48Hierfür spricht bereits entscheidend, dass die Beklagte selbst – in anderem Zusammenhang – argumentiert (zusammenfassend S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 137 d.A.), dass sie den Inhalt des jeweiligen Produktinformationsblatts der Sache nach bereits auf der Produktübersichtsseite – wenn auch in Textform – bereithalte, und zwar in Form des aufgelösten Sternchenhinweises, der sich exemplarisch für den Tarif „Allnet Flat M“ (Anlage K3, Bl. 39 LGA) wie folgt darstellt:
49Das Landgericht hat mit Recht angenommen, was auch der Senat als Teil der angesprochenen Verkehrskreise in gleicher Weise feststellen kann, dass hiermit dem Verbraucher alle für seine Entscheidung über die nähere Befassung mit dem Tarif wesentlichen Gesichtspunkte präsentiert werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Verordnungsgeber der TK-TransparenzVO davon ausging, dass das Produktinformationsblatt für den Verbraucher die wesentlichen Produkt- und Vertragseigenschaften zusammenfasst (BT-Drs. 18/8804, 18). Wenn dem aber so ist und die Beklagte selbst meint, diesen Anforderungen nachgekommen zu sein, muss sie sich diesen Detaillierungsgrad auch im hier zu beurteilenden Kontext entgegenhalten lassen.
51bb) Zuzustimmen ist dem Landgericht vor dem Hintergrund dieser Wertung des Verordnungsgebers auch darin, dass die fehlenden Angaben zu Kosten einer MMS, für zusätzliches Datenvolumen, die 5G-Option und Minutenpreise für Telefonate jenseits der Telefon- und SMS-Flat sowie für die Anwahl von Sonderrufnummern der Annahme einer vorrangigen Information bereits auf der Produktübersichtsseite nicht entgegenstehen. Der Senat erachtet es nach seiner eigenen Erfahrung als Teil des angesprochenen Verkehrskreises für ausgeschlossen, dass im Zeitalter von internetbasierten Messengerdiensten, die den Austausch von Nachrichten mit multimedialen Inhalten ohne Einzelberechnung pro Nachricht erlauben, überhaupt eine nennenswerte Zahl von Interessenten für die Nutzung von MMS existiert, so dass dieser Aspekt einer ausreichenden Information nicht entgegensteht. Auch bei den übrigen genannten Optionen und Modalitäten des Tarifs handelt es sich um solche, die für die angesprochenen Verkehrskreise erst in zweiter Linie eine Rolle spielen, nämlich frühestens dann, wenn diese sich dazu entschlossen haben, sich näher mit dem beworbenen Tarif zu beschäftigen. Dann aber hätte ihnen das Produktinformationsblatt bereits zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die wesentlichen Informationen für ihre Entscheidung hatte ihnen die Beklagte durch die textliche Wiedergabe der Inhalte des Produktinformationsblattes zu diesem Zeitpunkt bereits erteilt.
52cc) Dieser Auslegung steht auch nicht, wie die Beklagte mit der Berufung einwendet, die Entscheidung „All Net Flat“ des Bundesgerichtshofs entgegen. Diese befasst sich mit der Frage einer Irreführung in dem Fall, dass bei der Bewerbung einer Telefonie-Flatrate unerwähnt blieb, dass weder Service- oder Sonderrufnummern noch Auskunftsdienste von diesem Tarif – trotz uneingeschränkter Bewerbung als Flatrate – umfasst waren (vgl. BGH GRUR 2016, 207, 208 Rn. 12). Diese Entscheidung hat im Kontext der Irreführung einen anderen Betrachtungswinkel, als er im Streitfall maßgeblich ist. Bei ihr geht es darum, ob der Verbraucher richtig und vollständig informiert wurde, während es im Streitfall darauf ankommt, ob er anhand der Angaben überhaupt in die Lage versetzt wurde, eine Entscheidung für oder gegen den Tarif zu treffen und nicht, ob diese Entschließung auf Grundlage einer zutreffenden Angabe der Beklagten zustande kommt. Dass aber der Verbraucher anhand der ihm unterbreiteten Angaben, von denen die Beklagte selbst ausgeht, dass sie die nach dem Produktinformationsblatt geschuldeten Angaben abbilden, eine solche Entscheidung für oder gegen den Tarif treffen kann, ist oben bereits näher dargelegt worden. Ob die Beklagte durch die einschränkungslose Bewerbung einer Telefonie- und SMS-Flat bei dem Tarif „AllnetFlat M mit GB+“, bei dem nach ihrer Darstellung (vgl. S. 4 und S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 136, 139 d.A.) ebenfalls Kosten für die Anwahl von Sonderrufnummern sowie Minutenpreise für Telefonate jenseits der Telefon- und SMS-Flat anfallen können, zusätzlich gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoßen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher dahinstehen.
53c) Der Verstoß gegen die Informationspflicht beeinträchtigt Verbraucherinteressen spürbar. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Beklagte in Form der Sternchenhinweise die Informationen aus dem Produktinformationsblatt der Sache nach bereits erteilt hat. Denn durch die Produktinformationsblätter soll eine Standardisierung der Informationserteilung erreicht werden, die verfehlt wird, wenn Unternehmen von diesem Standard, der gerade in einer vergleichbaren Darstellung für alle Unternehmen besteht, abweichen (vgl. zu überschießender Informationserteilung bereits Senat GRUR-RR 2021, 281, 282 Rn. 23 – Produktinformationsblatt), wie es die Beklagte im Streitfall tut.
54d) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Landgericht dem Kläger auch die Kosten der Abmahnung, die die Beklagte hinsichtlich ihrer Höhe nicht angreift, mit Recht zugesprochen hat.
55III.
56Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
57IV.
58Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht. Die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 2024, 2767, 2769 Rn. 16) mit dem Argument, dass höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehle, bindet den Senat nicht, da es für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung an der kumulativ zum Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu fordernden Voraussetzung einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage durch die obergerichtliche Rechtsprechung fehlt (vgl. hierzu nur Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 543 ZPO Rn. 13 m.w.N.), nachdem mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein anderes Obergericht zur gleichen Wertung wie der Senat gelangt ist. Gleiches gilt in Bezug auf den Ort der Bereitstellung der Produktinformationsblätter, nachdem das Oberlandesgericht Schleswig in seiner von der Beklagten herangezogenen Entscheidung (Urteil vom 16.07.2021, 6 U 53/20 - juris = MMR 2022, 311) ebenso wie das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 27.09.2019, 6 U 6/19 = GRUR-RS 2019, 54337) von gleichen Maßstäben hinsichtlich der leichten Zugänglichkeit der Produktinformationsblätter wie der Senat ausgegangen ist. Insbesondere beschränken sich die zuletzt genannten Entscheidungen nicht auf die Aussage, dass der „Beginn der Vermarktung“ nur zeitlich zu verstehen sei, worauf es, wie oben ausgeführt, auch nicht ankommt. Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen, die diesen Entscheidungen zugrunde lagen, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.