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Oberlandesgericht Köln, 6 U 58/25

Datum:
27.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
6 U 58/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0627.6U58.25.00
 
Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 25.02.2025 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung vom 20.12.2024 (33 O 513/24) im Verbotstenor wie folgt lautet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils am Geschäftsführer, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet auf https://O.de geschieht:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. Die Kosten des Verfahrens 2. Instanz tragen die Antragstellerin zu 10% und die Antragsgegnerin zu 90%.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

 
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