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Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 25.02.2025 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung vom 20.12.2024 (33 O 513/24) im Verbotstenor wie folgt lautet:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils am Geschäftsführer, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet auf https://O.de geschieht:
2. Die Kosten des Verfahrens 2. Instanz tragen die Antragstellerin zu 10% und die Antragsgegnerin zu 90%.
3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2Die Zurückweisung der Berufung der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Klarstellungen der Antragstellerin hinsichtlich der Antragsfassung beruht auf dem erklärten Anerkenntnis der Antragsgegnerin, weshalb der Senat insofern von einer Begründung absieht, § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO. Auch in 2. Instanz hat die Antragstellerin einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (§§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO), weil im Entfall der eingeblendeten Rückseite der Verpackung sowie der „und/oder“-Verknüpfung zwischen den eingeblendeten Bildern aus dem Online-Shop eine teilweise Antragsrücknahme zu erblicken ist. Der ursprüngliche Antrag wäre ohne diese Verfahrenserklärung der Antragstellerin trotz der bereits erfolgten Einschränkung durch das Landgericht auf die konkrete Verletzungsform zu weit gewesen, weil er zum einen die im allein angegriffenen Online-Handel nicht präsentierte Produktrückseite einbezog und zudem durch die Wendung „und/oder“ zwischen den Bildern auf ein alternatives (und damit auch jeweils isoliertes) Verbot der eingeblendeten Produktaufmachungen gerichtet war, das aber infolge des möglichen Entfalls der Irreführung durch klarstellende Zusätze in der jeweils anderen Darstellung ebenfalls zu weitgehend gewesen wäre.