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Oberlandesgericht Köln, 6 U 58/24

Datum:
17.01.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 58/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0117.6U58.24.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2024 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 221/20 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen wird der Tenor zu I. des vorbezeichneten Urteils wie folgt erweitert und neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrzeugdiagnose, - reparatur und - wartung gemäß Art. 61 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Anhang X, Ziff. 2.9 der Verordnung (EU) 2018/858 mittels Diagnosegeräte i.S.v. Art. 61 Abs. 7, Anhang X Ziff. 2.6.2 dieser Verordnung über den Datenübertragungsanschluss i.S.v. Anhang X, Ziff. 2.9 dieser Verordnung („OBD-Schnittstelle“) bei Fahrzeugen, die auf ihren Antrag gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typengenehmigt wurden, abhängig zu machen von

a) einer Anmeldung des Anwenders auf einem von der Beklagten bestimmten Server mit persönlichen Anmeldedaten nach vorheriger Registrierung, wie nachfolgend wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

b) einer bestehenden Internetverbindung des für die Diagnose eingesetzten Gerätes zu einem von ihr bestimmten Server;

soweit es nicht um die vollständige Reprogrammierung von Steuergeräten gemäß Anhang X, Ziff. 6.4 der Verordnung (EU) 2018/858 oder Funktionen geht, die unmittelbar mit der Emissionskalibrierung bzw. der Diebstahlsicherung im Sinne von Anhang I, Ziff. 2.3.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 zusammenhängen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungsanspuchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 200.000,00 € hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,00 € festgesetzt (Berufung der Beklagten: 250.000,00, Anschlussberufung der Klägerinnen 50.000,00 €).

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

 
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