Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.2.2025 – Az. 81 O 55/24 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten darüber, ob eine Aufschlüsselung der Kosten nach Auflösung eines Treppenliftlieferungsvertrages zu den wesentlichen Informationen gehört, die der Anbieter einem Verbraucher schuldet.
4Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat unterstellt, dass die genaue Berechnung der Restvergütung wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 ist, eine Irreführung im konkreten Fall aber nicht angenommen, solange die Angaben der Beklagten zu dieser Berechnung zutreffend seien. Entscheidend sei, dass der Verbraucher bei einem Kulanzangebot beurteilen könne, in welchem Umfang das Kulanzangebot günstiger ist. An einer Irreführung fehle es überdies, wenn nicht die genaue Vergütungshöhe, sondern nur ein Erfahrungswert angegeben werde. Bei Angabe einer Spanne sei dem Verbraucher auch bewusst, dass dieser Angabe keine genaue Berechnung zugrunde liege.
5Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, dass das Landgericht auf eine fehlende Irreführung abgestellt habe, obwohl die Irreführung kein Tatbestandsmerkmal des § 5a sei. Es komme allein darauf an, ob die geschuldete Information vorenthalten wurde. Die von der Beklagten später vorgelegte genaue Berechnung zeige, dass ihr eine solche möglich war. Die Information hierüber sei bereits im ursprünglichen Angebot erforderlich gewesen, um eine informierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob man die kulanzweise Herabsetzung des Preises um 25% akzeptiere oder den ebenfalls unterbreiteten Vorschlag bevorzugt, die Anlage abzunehmen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu installieren. Dies sei eine geschäftliche Entscheidung, für welche die begehrten Informationen Relevanz hätten. Die spätere Übersendung der genaueren Abrechnung genüge nicht, weil sie nicht mehr rechtzeitig erfolgt sei.
6Der Kläger beantragt unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung,
7I. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, einem Verbraucher, der einen mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Erstellung, Lieferung und Montage eines Treppenlifts vor der Lieferung des Treppenlifts gekündigt hat, eine Vertragsauflösung gegen Zahlung eines bestimmten Anteils der vereinbarten Vergütung anzubieten, ohne dem Verbraucher die maßgeblichen Parameter zur Berechnung des infolge der Kündigung bestehenden Vergütungsanspruchs (Berechnungsgrundlage, bereits erbrachte Leistungen, ersparte Aufwendungen) mitzuteilen,
8wie geschehen in der nachfolgend eingeblendeten Anlage K 4:
9
II. der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, anzudrohen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sie nicht auf die konkrete Verletzungshandlung eingehe. Indem der Kläger in seinem Unterlassungsantrag auf eine „Vertragsauflösung gegen Zahlung“ abstelle, werde verkannt, dass der Vertrag zum Zeitpunkt des Versands des Schreibens gem. Anlage K4 bereits durch Kündigung des Verbrauchers ex tunc nach § 648 BGB aufgelöst worden sei und keine Vertragsauflösung angeboten wurde. Eine antragsgemäße Verurteilung würde es der Beklagten verwehren, sich im Falle einer noch nicht erfolgten Kündigung auf eine Vertragsaufhebung zu verständigen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil auch inhaltlich, soweit dieses davon ausgehe, dass keine Irreführung vorliege. Die bei § 5a erforderliche Interessenabwägung gehe zu Gunsten des Beklagten aus. Der Gesetzgeber habe bei Kündigung eines Vertrags nach § 648 BGB keine Pflicht vorgesehen, über die Höhe des Vergütungsanspruchs zu informieren. Durch das Angebot einer kulanzweisen Vertragsauflösung wisse der Verbraucher konkret, was er zu zahlen habe, ebenso habe er die Möglichkeit, den Vertrag wieder aufleben zu lassen. Die genaue Höhe der zu zahlenden Vergütung bei Wahl der gesetzlichen Lösung sei unwesentlich, um eine Entscheidung zwischen drei Optionen zu treffen. Insbesondere sei klar, dass das Kulanzangebot jedenfalls günstiger sei als die Vertragsabwicklung oder die Vertragsdurchführung.
14Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
15II.
16Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Unterlassung des streitgegenständlichen Vorgehens verlangen.
171. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Der Unterlassungsantrag ist ausreichend bestimmt, weil er auf eine konkrete geschäftliche Handlung Bezug nimmt und diese auch in die Antragsformulierung einbezieht. Es geht um die Untersagung des konkreten Angebots, den Vertrag entweder kulanterweise gegen Zahlung von 75% der Vertragssumme einvernehmlich aufzulösen oder aber bei fehlendem Einverständnis eine Summe zwischen 85% bis 93% zu zahlen. Ob ein Vertrag zum Zeitpunkt einer als Kündigung auszulegenden „Widerrufserklärung“ schon aufgelöst ist, ist für das Verständnis eines solchen Schreibens – anders als die Beklagte meint – nicht wesentlich. Denn jedenfalls war das Schreiben Anlage K4 auch im konkreten Fall ein Verhandlungsangebot, über das eine Vereinbarung (Kulanzregelung) noch möglich war. Damit nimmt die Unterlassungserklärung auch auf den konkreten Verletzungstatbestand Bezug. Mit der Fassung der Unterlassungserklärung wird der Beklagten auch nicht die Möglichkeit genommen, künftig Verträge auch noch zu Zeiten aufzulösen, zu denen noch keine Gestaltungserklärung des Verbrauchers vorliegt. Der Unterlassungsantrag zielt allerdings dahin, dass im Falle drohender Kündigungen eines Verbrauchers über die aus der gesetzlichen Folge einer solchen Erklärung zu zahlende Vergütungssumme näher aufzuklären ist. Das sieht die Beklagte im vorgerichtlichen Schriftverkehr letztlich nicht anders, wenn sie gegenüber dem Kläger zugesteht, dass jedenfalls darüber aufgeklärt werden müsse, dass die Angabe von Prozentsätzen im Schreiben Anlage K4 auf Erfahrungswerten beruhe, über die künftig aufgeklärt würde (Schreiben vom 8.8.2024, Anlage K 8, S. 2, Bl. 33).
182. Der auf §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch ist nicht begründet.
19a) Das Verhalten betrifft noch die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht zum 28.5.2022 (BGBl. I 3504). Es fiel zum Zeitpunkt der Begehung unter § 5a Abs. 2 UWG 2019, der allerdings mit § 5a Abs. 1 UWG 2022 identisch ist und zu keinen inhaltlichen Änderungen geführt hat (Begr. RegE BT-Drucks. 19/27873 S. 34). Das Verhalten war also zur Zeit der Begehung und für Zwecke des in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruchs nach identischen Regeln zu beurteilen.
20b) Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 liegt vor, wenn einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird. Neben der Wesentlichkeit (1) muss die Information für die Verbraucherentscheidung relevant sein (2). Ob eine wesentliche Information vorliegt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, wenn ihr Fehlen jedenfalls in der konkreten Entscheidungssituation nicht relevant war. Letzteres ist hier der Fall.
21aa) Der Kläger bemerkt zu Recht, dass § 5a Abs. 1 keine Irreführung, sondern die Vorenthaltung einer wesentlichen Information verlangt. Das Landgericht hat in seiner Begründung allerdings unterstellt, dass die Aufschlüsselung einer Vergütungszahlung eine wesentliche Information betrifft und ist insoweit vom richtigen Norminhalt ausgegangen. Dies kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Unternehmer bei Preisangaben keinesfalls die Pflicht hat, seine genaue und gesamt Kalkulation offenzulegen (BGH, Urt. V. 25.11.2021 – I ZR 148/20 – GRUR 2022, 241 Tz. 27 – Kopplungsangebot III). Insbesondere bei Kulanzangeboten würde der Anreiz zu einer schnellen Einigung auf Seiten des Unternehmers gehemmt, würde man ihm abverlangen, eine vollständige Berechnung aller zur Entscheidung gebotenen Lösungen zu offenbaren.
22bb) Jedenfalls aber ist dem Landgericht aus den vorstehenden Gründen in der Einschätzung zuzustimmen, dass die genaue Aufschlüsselung der Kalkulation in der konkreten Situation für die Verbraucherentscheidung nicht relevant ist, solange keine irreführenden Vorschläge gemacht werden und solange die vorgeschlagene Kalkulation dem Verbraucher die Beurteilung darüber erlaubt, in welchem Umfang das Kulanzangebot günstiger als die Durchführung des Vertrages ist.
23III.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2; 709 Satz 2 ZPO.
25Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
26Streitwert im Berufungsverfahren: 22.000,- €.