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Oberlandesgericht Köln, 5 W 32/25

Datum:
03.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 32/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:1203.5W32.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 OH 7/25
Leitsätze:

Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens fehlt, wenn Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner nicht in Betracht kommen, etwa weil dieser nicht passiv legitimiert ist.

 Gegen den Haftpflichtversicherer eines in Nordrhein-Westfalen gelegenen Krankenhauses besteht im Fall der Insolvenz des Trägers kein Direktanspruch des geschädigten Patienten aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG, weil weder § 34 KHGG NRW noch eine andere Rechtsvorschrift eine Pflicht des Krankenhausträgers zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung begründen.

 Der Patient kann allerdings gemäß § 110 VVG abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Krankenhausträgers gegen den Haftpflichtversicherer verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Insolvenzverwalter und ist gegenüber diesem geltend zu machen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2025 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.09.2025 – Az. 25 OH 7/25 – in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.10.2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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