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Ordnet der Durchgangsarzt die besondere Heilbehandlung an und übernimmt er diese, so kommt, jedenfalls soweit es um ambulante besondere Heilbehandlungen geht, ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis zwischen ihm und dem Patienten zustande.
Wird die angeordnete besondere Heilbehandlung stationär in dem Krankenhaus durchgeführt, in dem der Durchgangsarzt als angestellter Arzt tätig ist, kommen rechtlich ein Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger und – zusätzlich – ein Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Durchgangsarzt in Betracht, weil durch dessen besondere Expertise die Qualität der besonderen Heilbehandlung sichergestellt werden soll und er deshalb nach den Umständen eine besondere persönliche Verantwortung hierfür übernimmt. Im Prozesskostenhilfeverfahren kann die vorstehende, noch ungeklärte Rechtsfrage nicht zu Lasten des Patienten entschieden werden.
Im Rahmen eines zwischen dem Patienten und dem Durchgangsarzt bestehenden privatrechtlichen Behandlungsverhältnisses hat der Durchgangsarzt für Behandlungsfehler eines anderen Arztes einzustehen, der für ihn als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe tätig wird.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.06.2025 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.05.2025 – Az. 3 O 84/25 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Landgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen.
Gründe:
21.
3Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.
42.
5Sie ist auch in der Sache begründet. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung können aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten nicht von vorneherein abgesprochen werden. Im Einzelnen:
6(a)
7Die Passivlegitimation des Antragsgegners ist zunächst nicht deshalb ausgeschlossen, weil die vom Antragsteller als fehlerhaft gerügte Behandlung im A. F. ganz oder teilweise als hoheitliche Maßnahme anzusehen und deshalb die Passivlegitimation der Berufsgenossenschaft gegeben ist. Der Senat folgt insoweit dem Landgericht in seiner im Parallelverfahren (LG Köln, Az. 3 O 372/24) vertretenen Einschätzung, dass die von dem Antragsteller als fehlerhaft gerügten Behandlungsmaßnahmen einschließlich der in der zentralen Notaufnahme durchgeführten sparsamen Teilresektion keine Maßnahmen der durchgangsärztlichen Erstversorgung im unfallversicherungsrechtlichen Sinne darstellen, die wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs mit der durchgangsärztlichen Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbehandlung in gleicher Weise wie diese dem Bereich hoheitlichen Handelns zuzuordnen sind (vgl. BGH VersR 2024, 1614 Rn. 12 f.; BGH VersR 2020, 914 Rn. 14, 21 m.w.N.; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht 6. Auflage, Rz. A 490c f.). Der Zeitpunkt der Entscheidung des Durchgangsarztes über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbehandlung markiert die Zäsur zwischen dem hoheitlichen und dem privatrechtlichen Handeln des Durchgangsarztes (vgl. BGH VersR 2020, 914 Rn. 22; BGH VersR 2024, 1614 Rn. 23; OLG Bremen GesR 2010, 21; vgl. Martis/Winkhart, a.a.O., Rz. A 490g m.w.N.). Insoweit wird nicht verkannt, dass die von dem Antragsteller als fehlerhaft gerügte Wundrevision neben einer Vielzahl anderer Maßnahmen in dem vom Antragsteller zu den Akten gereichten Durchgangsarztbericht unter den Maßnahmen der durchgangsärztlichen Erstversorgung aufgeführt wird (vgl. Durchgangsarztbericht vom 14.06.2021, Bl. 39 d.A.). Dem Durchgangsarztbericht wird von der Rechtsprechung auch grundsätzlich eine Indizwirkung im Hinblick auf den dokumentierten Zeitpunkt der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbehandlung zugebilligt (vgl. BGH VersR 2024, 1614 Rn. 21 ff.; BGH VersR 2020, 914 Rn. 22). Die Indizwirkung entfällt jedoch dann, wenn die Zuordnung zu den aufgezeigten Kategorien beliebig oder willkürlich erscheint und der Durchgangsarzt ersichtlich den Begriff der Erstversorgung verkannt und ihm Maßnahmen zugeordnet hat, die zur besonderen Heilbehandlung gehören und sich faktisch bereits als Vollzug einer zuvor konkludent getroffenen, aber nicht offen gelegten Entscheidung für die besondere Heilbehandlung darstellen (vgl. BGH VersR 2024, 1614 Rn. 21 ff.). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die rechtliche Zuordnung konkreter Maßnahmen zur durchgangsärztlichen Erstversorgung nicht zur Disposition des jeweiligen Durchgangsarztes steht, sondern anhand rechtlicher Maßstäbe zu erfolgen hat (vgl. BGH VersR 2024, 1614 Rn. 23). Zu den Erstversorgungsmaßnahmen gehören nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber regelmäßig nur solche, die zeitlich vor der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung vorgenommen werden, unaufschiebbar sind und den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten (vgl. BGH VersR 2024, 1614 Rn. 14 f.). Sie sind abzugrenzen von solchen Maßnahmen, die zeitlich nach der Entscheidung in deren Vollzug getroffen werden und als privatrechtliches Handeln des Durchgangsarztes einzuordnen sind (vgl. BGH VersR 2024, 1614 Rn. 14 f.). Die vorliegend in Rede stehende sparsame Teilresektion als Maßnahme der Wundrevision wurde nach Aktenlage und eigenem Sachvortrag des Antragstellers zeitlich nach der Diagnosestellung und der – zumindest konkludent getroffenen – Entscheidung über die weitere Art der Heilbehandlung durchgeführt. Dass sie zwar möglicherweise eilbedürftig, nicht aber unaufschiebbar war, zeigt sich aus Sicht des Senates bereits daran, dass vor ihrer Durchführung ausreichend Zeit für die Durchführung einer Röntgenuntersuchung und ein Aufklärungsgespräch war (vgl. hierzu BGH VersR 2024, 1614 Rn. 18 f.).
8(b)
9Liegen somit alle von dem Antragsteller als fehlerhaft gerügten Maßnahmen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbehandlung und stellen sich als Vollzug der im Durchgangsarztbericht angeordneten und von dem Antragsgegner übernommenen besonderen Heilbehandlung dar, ist dem Landgericht zunächst darin beizutreten, dass allein der Bereich privatrechtlichen Handelns betroffen ist (vgl. BGH VersR 2020, 914 Rn. 12 f., 23; BGH VersR 2024, 1614; BGH NJW 1975, 589; LG Flensburg, Urteil vom 22.11.2024 – Az. 3 O 324/16 Rn. 27 m.w.N.; Martis/Winkhart, a.a.O., Rz. A 490g). Dies gilt gleichermaßen auch für die ambulante Nachsorgebehandlung nach der Entlassung des Antragstellers aus der stationären Behandlung. Hat der Durchgangsarzt die Heilbehandlung des Verletzten übernommen, ist auch eine etwa erfolgende Nachschau nicht mehr seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe zuzuordnen (vgl. Martis/Winkhart, a.a.O., Rz. A 490j m.w.N.).
10aa. Durch die Anordnung der besonderen Heilbehandlung und deren Übernahme durch den Durchgangsarzt wird ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis zwischen dem Durchgangsarzt und dem Verletzten begründet, in dessen Rahmen der Durchgangsarzt für Fehler persönlich haftet (vgl. BGH VersR 2020, 914 Rn. 12 f., 23; LG Flensburg, Urteil vom 22.11.2024, Az. 3 O 324/16, Rn. 27 m.w.N.; OLG Bremen GesR 2010, 21; OLG Karlsruhe GesR 2008, 45; OLG Oldenburg VersR 2010, 1654 Rn. 31, 34; Martis/Winkhart, a.a.O., Rz. A 490j). Daran ändert es auch nichts, wenn dieser neben seiner Tätigkeit als Durchgangsarzt zugleich in einem Anstellungsverhältnis zu einem Krankenhausträger steht (vgl. BGH NJW 1975, 589 Rn. 16; LG Flensburg, Urteil vom 22.11.2024, Az. 3 O 324/16 Rn. 27 m.w.N.). Denn im Rahmen der durchgangsärztlichen Behandlung tritt er dem Patienten nicht als Vertreter des Krankenhausträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Anstellungsverhältnisses gegenüber, sondern als Durchgangsarzt aufgrund seiner Bestellung durch die Berufsgenossenschaften (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 22.11.2024, Az. 3 O 324/16, Rn. 27 m.w.N.). Warum die persönliche Haftung des Durchgangsarztes im Rahmen dieses privatrechtlichen Behandlungsverhältnisses – wie das Landgericht meint – abweichend von den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen auf ein persönliches Tätigwerden des Durchgangsarztes und eigene Versäumnisse begrenzt sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Für den Bereich hoheitlicher Tätigkeit hat der Bundesgerichtshof eine Zurechnung von Vertreterhandeln sogar für den Fall einer vertragswidrigen Überlassung der durchgangsärztlichen Aufgaben an einen Vertreter bejaht und eine Haftung der Berufsgenossenschaft auch für Fehler des Vertreters des Durchgangsarztes angenommen (vgl. BGH VersR 2017, 490 Rn. 30; BGH VersR 2017, 495 Rn. 14; Martis/Winkhart, a.a.O., Rz. A 490e m.w.N.). Die Möglichkeit einer haftungsrechtlichen Zurechnung des Verschuldens von als Vertreter tätig werdenden Erfüllungsgehilfen ist innerhalb privatrechtlich zu beurteilender ärztlicher Behandlungsverhältnisse grundsätzlich anerkannt. Darüber hinaus liegt es nahe, im Falle der Delegation durchgangsärztlicher Tätigkeit auf Vertreter eigene Sorgfaltspflichten des Durchgangsarztes anzunehmen in Bezug auf die Vertreterauswahl, Delegation, Überwachung und Organisation. Im Falle eines von dem Antragsteller behaupteten grob fehlerhaften Vorgehens des Vertreters ist deren Verletzung in Betracht zu ziehen.
11bb. Ob – wie das LG Flensburg meint (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 22.11.2024, Az. 3 O 324/16 Rn. 29 ff.) – bei der Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen zu differenzieren ist zwischen der Übernahme der ambulanten besonderen Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt und der Übernahme der stationären besonderen Heilbehandlung durch ihn, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Dafür kann angeführt werden, dass mit der stationären Aufnahme des Patienten in dem Krankenhaus, zu dessen Träger sich der Durchgangsarzt in einem Anstellungsverhältnis befindet, in Vollzug der Übernahme der besonderen Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt ein Vertragsverhältnis des Patienten mit dem Krankenhausträger begründet wird, aufgrund dessen dieser ihm eine fehlerfreie Behandlung durch die bei ihm angestellten Ärzte einschließlich dem Durchgangsarzt schuldet (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 22.11.2024, Az.3 O 324/16 Rn. 30). Auch der Bundesgerichtshof hat eine Haftung des Krankenhausträgers für Fehler im Rahmen der stationären besonderen Heilbehandlung nicht ausgeschlossen (vgl. BGH VersR 2024, 1614). Zu der weiteren Frage, ob mit Blick auf den Krankenhausvertrag die Annahme eines daneben bestehenden, durch die Übernahme der besonderen Heilbehandlung begründeten privatrechtlichen Behandlungsverhältnisses des Patienten zum Durchgangsarzt ausscheidet, hat sich der Bundesgerichtshof nicht geäußert. Soweit das LG Flensburg dies mit der Überlegung abgelehnt hat, die Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses stelle die Ausnahme dar und bedürfte der besonderen Vereinbarung (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 22.11.2021, Az. 3 O 324/16 Rn. 31), könnte ein solcher Ausnahmefall in der Übernahme der besonderen Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt liegen. Für diese Sichtweise könnte aus Sicht des Senates sprechen, dass die Durchführung der stationären besonderen Heilbehandlung nach den unfallversicherungsrechtlichen Regelungen außerhalb von BG-Kliniken nur in solchen Krankenhäusern erfolgen darf, in denen ein bestellter Durchgangsarzt tätig ist. Dem dürfte die Erwägung zugrunde liegen, dass gerade durch die in seiner Person vorhandene besondere Expertise die Qualität der besonderen Heilbehandlung sichergestellt werden soll. Das könnte wiederum dafür angeführt werden, ihm auch während der Dauer der stationären besonderen Heilbehandlung unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen des Patienten zu dem Krankenhausträger eine besondere persönliche Verantwortung für die Behandlung des Patienten aufzuerlegen.
12Das vorliegende Beschwerdeverfahren nötigt aus Sicht des Senates nicht zu einer abschließenden Entscheidung dieser Rechtsfrage. Bei den vorstehend aufgeworfenen Rechtsfragen handelt es sich mindestens um komplexe und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen, die grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten haben. Das Prozesskostenhilfeverfahren mit seiner bloß summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eignet sich daher nicht für eine abschließende Beantwortung zu Lasten des Prozesskostenhilfesuchenden. Der vorliegende Sachverhalt weist zudem in tatsächlicher Hinsicht die Besonderheit auf, dass das in Rede stehende Behandlungsgeschehen in mehrere Behandlungsabschnitte unterteilt ist und die besondere Heilbehandlung des Antragstellers offenbar teilweise ambulant und teilweise stationär erfolgte. Der Antragsteller behauptet nach dem Verständnis des Senates Aufklärungs- und Behandlungsfehler in jedem dieser Abschnitte: Die von ihm als inadäquat bezeichnete und in der Durchführung monierte sparsame Teilresektion nebst Anlage des Druckverbandes anstelle einer Nahtversorgung nebst der von ihm gerügten Aufklärungsversäumnisse wurden nach Aktenlage noch vor der stationären Aufnahme des Antragstellers in der zentralen Notaufnahme im ambulanten Setting durchgeführt. Sodann erfolgte die stationäre Behandlung des Antragstellers im A. F., mit der antragstellerseits als fehlerhaft gerügten Anlage eines Folienverbandes (vgl. Bl. 53 d.A.). Nach der Entlassung des Antragstellers aus der stationären Behandlung fanden noch mehrere ambulante Nachkontrollen statt, bei denen nach den Behauptungen des Antragstellers der inadäquate Folienverband jeweils erneuert, der Zustand der Hand verkannt und trotz fortbestehender Beschwerden fehlerhaft keine weiteren Behandlungsmaßnahmen ergriffen wurden. Diese Nachkontrollen wurden – ebenso wie die Wundrevision in der zentralen Notaufnahme des A. F. – ausweislich der in den Akten befindlichen Durchgangsarztberichte vom 14.06.2021 (Bl. 39 f. d.A.) und vom 30.07.2021 (Bl. 49 d.A.) jeweils von dem Antragsgegner verantwortet. Sein Name findet sich unter den vorstehenden Berichten und sein Stempel auf den dem Antragsteller ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. etwa Bl. 38, 36 d.A.).
133. (nur für den Antragsteller)
14pp.
154.
16Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.