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Oberlandesgericht Köln, 5 U 84/24

Datum:
03.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 84/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0203.5U84.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 241/22
Leitsätze:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzung einer objektiv unbrauchbaren zahnärztlichen Versorgung vorliegt, die ein Interesse des Patienten an der Leistung des Zahnarztes begründet und zum Fortbestand des Honoraranspruchs führt.

 
Tenor:

Die gegen die Drittwiderbeklagte eingelegte Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Soweit sich die Berufung gegen die Klägerin und die zu ihren Gunsten erfolgte Verurteilung des Beklagten wendet, wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.09.2024 – 3 O 241/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 37 %, der Beklagte zu 40 % und die Drittwiderbeklagte zu 23 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst.Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Drittwiderbeklagte zu 36 % und der Beklagte zu 64 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 48 % und der Beklagte zu 52 % Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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