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Oberlandesgericht Köln, 5 U 71/24

Datum:
13.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 71/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0213.5U71.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 255/23
Leitsätze:

Nimmt der Berufungsführer auf einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht Stellung, ist er nach Zurückweisung der Berufung durch Beschluss wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität daran gehindert, von ihm gerügte Gehörsverletzungen – wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist – mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend zu machen.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 10.02.2025 wird zurückgewiesen.

 
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