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Oberlandesgericht Köln, 5 U 33/23

Datum:
10.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 33/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0210.5U33.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 247/16
Leitsätze:

Ermittelt ein Arzt wenige Tage vor der Geburt bei einer Ultraschalluntersuchung der adipösen und an Gestionsdiabetes erkrankten Mutter ein Schätzgewicht des Kindes, welches unter dem vor drei Wochen in demselben Krankenhaus ermittelten Schätzgewicht liegt, so kann in dem Unterlassen der Vornahme oder Veranlassung einer Kontrolluntersuchung – vorbehaltlich abweichender sachverständiger Feststellungen im Einzelfall – ein (auch grober) Behandlungs- und Befunderhebungsfehler liegen.

Zur Berücksichtigung von nach den Umständen des Falls mit einem groben Behandlungsfehler einhergehender grober Fahrlässigkeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.

 
Tenor:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der Fehlbehandlung im Hause der Beklagten zu 1) von Januar bis Februar 2014 entstanden sind oder noch entstehen werden zu ersetzten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergegangen sind oder noch übergehen werden.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der Fehlbehandlung im Hause der Beklagten zu 1) vom Januar bis Februar 2014 entstanden sind oder noch entstehen werden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 77%, die Klägerin zu 2) zu 6 % und die Beklagte zu 1) zu 17 %. Im Übrigen gilt für die Kosten erster Instanz folgendes: Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Klägerin zu 1) zu 82 % und die Beklagte zu 1) zu 18 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Klägerin zu 2) zu 87 % und die Beklagte zu 1) zu 13 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 1) zu 13 %, die Klägerin zu 2) zu 1 % und die Beklagte zu 1) zu 86 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) tragen die Klägerin zu 1) zu 93% und die Klägerin zu 2) zu 7%.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 66 %, die Klägerin zu 2) zu 5 % und die Beklagte zu 1) zu 29 %. Im Übrigen gilt für die Kosten zweiter Instanz folgendes: Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Klägerin zu 1) zu 71 % und die Beklagte zu 1) zu 29 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Klägerin zu 2) zu 79 % und die Beklagte zu 1) zu 21 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 1) zu 13 %, die Klägerin zu 2) zu 1 % und die Beklagte zu 1) zu 86 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) tragen die Klägerin zu 1) zu 93% und die Klägerin zu 2) zu 7%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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