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Oberlandesgericht Köln, 5 U 2/23

Datum:
19.03.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 2/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0319.5U2.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 371/17
Leitsätze:

Zur – im Einzelfall durch den gynäkologischen Sachverständigen zu beurteilenden, hier verneinten – Frage, ob wiederholt auftretende suspekte CTG-Befunde, denen jeweils längere Phasen einer unauffälligen CTG-Aufzeichnung folgen, nach Einleitung einer Geburt das Erfordernis einer ununterbrochenen Überwachung des Kindes mittels CTG begründen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.12.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 3 O 371/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.01.2020 – Az. 3 O 371/17 – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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