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Oberlandesgericht Köln, 5 U 129/25

Datum:
01.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 129/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:1201.5U129.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 360/24
Leitsätze:

Soweit Verfahren von der am 1.7.2025 in Kraft getretenen Konzentrationsreglung des § 18c Abs. 1 JuZuVO für Ansprüche aus Gefährdungshaftung erfasst werden und dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen sind, bleibt es nur für die Verfahren, die vor dem 1.7.2025 – und zwar in zweiter Instanz – anhängig geworden sind, bei der bisherigen Zuständigkeit für das Berufungsverfahren. 

Zur vom Senat bisher noch bejahten Möglichkeit einer Verweisung der Berufung wegen nicht eindeutig geklärter Rechtslage.

 
Tenor:

Auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 24.11.2025 wird der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen.

 
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