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Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 177/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, es handelt sich vielmehr um eine auf einer Beweiswürdigung im Einzelfall beruhende Entscheidung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
4Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 10.04.2025 (Bl. II 457 ff.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 30.04.2025 (Bl. II 473 ff.) führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:
51. Der Senat verbleibt auch in Anbetracht der Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 30.04.2025 bei der Auffassung, dass der beweisbelastete Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln einen ein Schmerzensgeld und Schadensersatz begründenden Behandlungsfehler der Beklagten nicht bewiesen hat.
6Dabei ist es nicht notwendig, wie die Berufung meint, dass das Landgericht auf der Basis der sachverständigen Feststellungen zu der Überzeugung kommen musste, ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Kläger den positiven Beweis für das Vorhandensein eines Behandlungsfehlers erbringt, § 286 ZPO. Gelingt ihm das nicht, weil der Sachverständige zur Okklusion bei der Untersuchung des Klägers keine Feststellungen mehr treffen konnte, die beigezogenen Behandlungsunterlagen keine hinreichend sicheren Rückschlüsse zulassen und erhebliche Beweismittel nicht vorhanden sind, so geht dies zu seinen Lasten.
7Entgegen dem Schriftsatz vom 30.04.2025 hat der Senat im Hinweisbeschluss auch keineswegs das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ausgeschlossen oder festgestellt, ein Behandlungsfehler habe nicht vorgelegen. Ein Behandlungsfehler konnte lediglich nicht festgestellt, d. h. vom Kläger nicht bewiesen werden, was zur Ablehnung der begehrten Ansprüche führt. Gleichermaßen hat der Senat die zitierten Behandlungsdokumentationen insbesondere des nachbehandelnden Arzt Dr. G. nicht dahingehend interpretiert, dass zweifelsfrei kein Mangel vorliege. Die Ausführungen des Senates gingen lediglich dahin, dass sich aus den Behandlungsunterlagen des Dr. G. wie auch aus dem Gutachten des Dr. T. keine positiven Anhaltspunkte für den vom Kläger zu beweisenden Behandlungsfehler ergeben. Dies entspricht der Bewertung der Unterlagen durch den Sachverständigen. Auf diese Argumentation geht der Kläger im Schriftsatz vom 30.04.2025 nicht mit Substanz ein, er zeigt insbesondere nicht auf, wo in den Behandlungsunterlagen ein solcher Anhaltspunkt für einen Behandlungsfehler zu finden sein soll.
8Soweit der Kläger aus der Tatsache, dass der Nachbehandler Dr. G. am 09.10.2019 Einschleifmaßnahmen an der streitgegenständlichen Brücke vorgenommen hat, auf einen Behandlungsfehler schließen will, geht dies fehl. Denn der gerichtliche Sachverständige Dr. P. hat sämtliche Behandlungsunterlagen ausgewertet und dabei auch die Einschleifmaßnahmen des Dr. G. berücksichtigt (Bl. I 212). Dennoch hat er einen Behandlungsfehler nicht feststellen können (Bl. I 214, 216). Dies hat er in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt und einen Behandlungsfehler sogar ausgeschlossen, da Herr G. geschrieben habe, dass die Okklusion gleichmäßig war, sodass der Sachverständige frappierende oder auffällige Okklusionsfehler für nicht gegeben gehalten hat (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2024, Bl. I 445).
9Soweit der Kläger rügt, der Senat könne nicht aus eigener Sachkunde feststellen, dass die Notwendigkeit eines Einschleifens einer Prothese im Rahmen des Prozesses des Einsetzens und Gewöhnens an den Zahnersatz üblich sei und nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler zulasse, so leitet der Senat seine Sachkunde aus einer langjährigen Befassung mit zahlreichen Arzthaftungsfällen im Bereich des Zahnarztrechtes, in denen überwiegend Gutachten eingeholt wurden, her. Im Übrigen entspricht die vertretene Auffassung des Senates der von zahlreichen Oberlandesgerichten ebenfalls vertretenen Position (vergleiche beispielhaft OLG Celle Urt. v. 23.1.2017 – 1 U 65/15, BeckRS 2017, 164994 Rnr 27; OLG Dresden Hinweisbeschluss v. 9.5.2022 – 4 U 2562/21, BeckRS 2022, 12335 Rnr 14; OLG Oldenburg NJWE-VHR 1997, 183; OLG Karlsruhe Urt. v. 31.7.2019 – 7 U 118/18, BeckRS 2019, 16206 Rnr 52) und wird auch im vorliegenden Verfahren vom Gutachten des Sachverständigen Dr. P. gestützt, wie soeben dargelegt.
102. Der Senat verbleibt auch dabei, dass das Landgericht nicht verfahrensfehlerhaft die Vernehmung des Nachbehandlers Dr. G. als Zeugen unterlassen hat. Die Kritik des Klägers an der Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Senat kann nicht nachvollzogen werden. Der Senat hat in Abschnitt I 2. (d) den entscheidenden Passus aus Rn. 11 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW-RR 2008, 1380 f. wörtlich zitiert. Diese Rechtsprechung hat der Senat in der vorliegenden Entscheidung wie auch in den früheren, im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen angewendet. Auf die ausführliche Begründung im Hinweisbeschluss unter (d) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Welchen konkreten Zustand oder Sachverhalt der Nachbehandler Dr. G. über die Dokumentation vom 09.10.2019 hinaus bekunden können und inwiefern sich dadurch ein Behandlungsfehler der Beklagten ergeben soll, legt der Kläger auch in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht konkret dar. Eine Vernehmung käme daher einer nicht zulässigen Ausforschung gleich.
113. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf Schadensersatz auf eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung zur Unzeit gem. § 627 II BGB stützen will, dringt er damit nicht durch.
12Die Beklagte hat die Behandlung zwar nach dem 10.12.2019 nicht fortgeführt, sie durfte den zahnärztlichen Behandlungsvertrag, der eine Vertrauensstellung und Dienste höherer Art zum Gegenstand hatte, nach § 627 BGB jedoch grundsätzlich jederzeit fristlos kündigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies aufgrund eines zerstörten Vertrauensverhältnisses (so der Kläger in der Klageschrift vom 25.20.22 Bl. 6, 7; Bl. I 7/8) erfolgte oder aufgrund von Beschimpfungen des Klägers und seiner Verweigerung eines jeglichen Einschleifens (so die Beklagte in der Klageerwiderung vom 19.12.2022, Bl. 6, Bl. I 82 und im Schriftsatz vom 05.05.2025, Bl. II 487). Für eine Kündigung zur Unzeit, das heißt dafür, dass der Kläger keinen ihn nachbehandelnden Zahnarzt finden konnte und gefunden hat, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist unstreitig, dass er bereits ab Januar 2020 bei Dr. W. in zahnärztlicher Behandlung war.
134. Eine Niederschlagung von Kosten, insbesondere der Kosten der Beweisaufnahme, gemäß § 21 GKG ist nicht veranlasst. Das Landgericht hat nicht fehlerhaft Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben. Vielmehr hat der Kläger in der Klageschrift (Bl. I 10) Antrag auf Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der behaupteten Behandlungsfehler gestellt. Dabei standen zunächst nicht lediglich die behauptet fehlerhafte Okklusion, sondern zudem das Unterlassen einer endodontischen Behandlung, das definitive Einsetzen der Brücke trotz bestehender Gingivitis sowie das Unterlassen einer Röntgenbildgebung zum Ausschluss einer Pulpitis als Behandlungsfehler im Raum. All diese Vorwürfe vermochte die Kammer nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären.
14II.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
16Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.238,68 € festgesetzt (Antrag zu 1): 3.000 €; Antrag zu 2): 738,68 €; Antrag zu 3): 2.500 €; Antrag zu 4): bleibt unberücksichtigt, § 4 ZPO).